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Zusammenfassung

Autor: Andi8111
« am: 08. November 2017, 10:55:18 »

Letztes Jahr SanStOffz Oralchirurgie, 4,5 Wochen drohender Leerstand, RDL um diese Zeit verlängert.

Es geht wohl so und so.
Autor: MMG-2.0
« am: 08. November 2017, 10:41:45 »

[...]
Die Anfrage ob eine Verlängerung meiner RDL mit meinem Einverständnis möglich wäre, wurde verneint. Ich hätte höchstens auf meinen gesamten Urlaub verzichten können, was aber aus Fürsorgegründen abgelehnt wurde (mal abgesehen, dass ich aus anderen Gründen nicht mehr eingewilligt hätte).
[...]
Genau so einen Fall hatte sich schon 2007/2008. Und 2014 war es eben nicht anders. Freiwillig verlängert auf Verzicht des Urlaubs.
Autor: MMG-2.0
« am: 08. November 2017, 10:38:48 »

Das beharren auf falschen Vorstellungen zeigt extrem eingeengtes Verständnis.
Wen meinst Du damit?

Zitat
Der Grund "konnte keinen Urlaub nehmen" ist kein Verlängerungsgrund. Denn Urlaub wird, in der Regel, vorher mit eingeplant. Wenn aber die Ablöse 4 Wochen zu spät kommt, ist das sehr wohl ein Grund die RDL zu verlängern. Mit der Begründung, dass die Ablöse 4 Wochen zu spät kommt.
Was ich bereits ähnlich schrieb.
Autor: ulli76
« am: 08. November 2017, 10:37:34 »

Heul- ihr redet mal wieder aneinander vorbei.

Bei den RDL sind die Urlaubstage mit eingerechnet- das wurde ja auch schon richtigerweise so geschrieben.
Für Auslandseinsätze soll das OUT so geplant werden dass der RDL so rechtzeitig nach Hause kommt, dass er bis zum geplanten Ende der RDL seinen Urlaub abgebaut hat. Verschiebt sich das OUT kurzfristig um einen kurzen Zeitraum- z.B. Flug verschiebt sich um einen Tag, dann wird die RDL generell nicht verlängert um den Urlaub abzubauen.

So und jetzt wird es spannend, was das Verlängern der Stehtzeit wegen Problemen mit dem Nachfolger angeht. Genau das Problem hatte ich letztes Jahr selber. Mein Nachfolger konnte erst zu einem bestimmten Termin rein- und das lag deutlich nach meinem geplanten OUT. Die Anfrage ob eine Verlängerung meiner RDL mit meinem Einverständnis möglich wäre, wurde verneint. Ich hätte höchstens auf meinen gesamten Urlaub verzichten können, was aber aus Fürsorgegründen abgelehnt wurde (mal abgesehen, dass ich aus anderen Gründen nicht mehr eingewilligt hätte). Hintergrund war, dass ich selbständig war und damit als Resi relativ teuer. Ein Nachfolger findet sich IMMER. Auch wenn es sich um den SanStOffz RettMed handelt. In meinem Fall ist ein Kollege, der schon einmal im gleichen Einsatz war, für 3 Wochen eingeflogen worden, bis der eigentliche Nachfolger kam.

Man muss auch beachten, dass bis auf die Feldpostler Reservisten generell nicht für Auslandseinsätze vorhesehen sind, auch wenn das auf manchen Dienstposten mit der Prüfung ob nicht ein Aktiver den DP bekleiden kann, recht locker gehandhabt wird.
Autor: Andi8111
« am: 08. November 2017, 10:10:48 »

Das beharren auf falschen Vorstellungen zeigt extrem eingeengtes Verständnis.

Der Grund "konnte keinen Urlaub nehmen" ist kein Verlängerungsgrund. Denn Urlaub wird, in der Regel, vorher mit eingeplant. Wenn aber die Ablöse 4 Wochen zu spät kommt, ist das sehr wohl ein Grund die RDL zu verlängern. Mit der Begründung, dass die Ablöse 4 Wochen zu spät kommt.
Autor: Andi8111
« am: 08. November 2017, 10:09:10 »

Nein. Ich will sagen, die RDL wurde verlängert, weil meine Ablöse 4 Wochen verspätet kam!

Also wurde der gesamte Zeitraum, incl. des Urlaubs am Ende, um 4 Wochen verlängert. Bumms.
Autor: MMG-2.0
« am: 08. November 2017, 10:07:10 »

Hatte ich auch nicht erwartet. ^^
Du willst aber sagen, dass deine RDL damals um den Urlaub verlängert wurde, weil du diesen nicht in der eigentlichen RDL abbauen konntest?
Autor: Andi8111
« am: 08. November 2017, 10:03:40 »

Ich poste hier nicht meine eigenen Unterlagen^^ Weil ich das nicht muss; ich weiß schließlich, dass es bislang nie ein Problem war :)
Autor: MMG-2.0
« am: 08. November 2017, 09:57:16 »

@Andi8111:
Bitte, dann belegt mal dein Blablablabla.
Autor: Andi8111
« am: 08. November 2017, 09:54:37 »

Blablablabla.... auch das kann ich, zigfach, widerlegen....

Vorschriftsgemäß untersagt sind EIGENSTÄNDIGE Übungen nur für diesen Zweck! Eine Übung zu verlängern ist möglich.
Autor: MMG-2.0
« am: 08. November 2017, 09:48:43 »

Bei einer besonderen Auslandsverwendung wird er erworbene Urlaub ja schon mit eingepreist.
Also, entweder fliegt man eher nach Hause oder man hat Pech gehabt. Die Verlängerung der RDL
um den Urlaub abzubauen, weil man etwas länger im Einsatz ist als geplant, ist nicht zulässig.

Autor: SGBunny
« am: 08. November 2017, 09:29:47 »

Gefährliches Halbwissen, aber eine "Verlängerung" zum Abbau sollte durchaus im Rahmen der Vorschrift sein, da es sich ja um *eine* RDL handelt.
Was mit dieser Vorschrift verhindert werden soll ist das man wie in diesem Falle seine RDL am 15.12. 2017 beendet und für den März eine 3 Wochen RDL durchsetzt um da dann seine 15 Tage Urlaub abzubauen.
Autor: KFOR_RDL
« am: 08. November 2017, 08:50:26 »

Moin moin aus dem nebligen Bad Prizren!

"51. Unzulässig sind Übungen, die der Abgeltung von Urlaubsansprüchen dienen sollen, die während der besonderen Auslandsverwendung entstanden waren, aber nicht mehr abgegolten werden konnten. Nicht in Anspruch genommener Urlaub verfällt mit Beendigung der Übung/besonderen Auslandsverwendung."

So, jetzt mal ein Beispiel:

Kommandierung / Marschbefehl / Heranziehung bis zum 15.12.2017. Aussage S1 Beorderungstruppenteil, dass Übung kurzfristig problemlos verlängert wird, gerade um den in im Einsatz erwirtschafteten Urlaub abzubauen, in diesem Fall 15 Tage. Widerspricht ja eigentlich der Vorschrift, aber wie soll man das in Praxi vernünftig handeln? Niemand wird doch ernsthaft seinen Urlaub verfallen lassen wollen, auch wenn manch einer behauptet, KFOR wäre Urlaub;))
Eigentlich müsste die Übung ja bis Mitte Januar verlängert werden, Entlassungs 90/5 er, Auskleidung und und und.

Also, wie wäre der korrekte, gangbarste Weg, der auch noch Vorschriftenkonform ist?


Gruss in die Heimat

Autor: Tommie
« am: 07. November 2017, 07:12:17 »

@ Andi8111:

Die Verlängerung einer RDL ist nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich! Siehe hierzu auch die Zentralrichtlinie A2-13000/0-0-2, Ziffer 2075 ff.!

Und wer sich als Reservist auf so einen Deal einlässt, hat meiner Meinung nach den Schuss nicht gehört ;D !

Begründung:

Die Dauer einer RDL für einen Einsatz ist auf 7 Monate, also auf 210 Tage begrenzt (Ziffer 2016, der o.a. Zentralrichtlinie!)! Wer länger als ein reguläres Kontingent von 4 Monaten in den Einsatz geht, hat dabei schon ernsthafte Probleme, seinen Urlaub abzubauen! Diesbezüglich sind auch meine Erfahrungen aus einem sechsmonatigen Einsatz als UN-Militärbeobachter! Und wenn ich dann noch versuche, da die Präventivkur rein zu basteln, dann bin ich sehr schnell am Limit!

Weiterhin gilt auch in o.a. Zentralrichtlinie folgendes:

Zitat
"3.4.2.2 Übungen zur Nachbereitung von besonderen Auslandsverwendungen
3131. Zur Nachbereitung von besonderen Auslandsverwendungen (z. B. durch Einsatznachbereitungsseminare, medizinische Versorgung oder andere Maßnahmen der Einsatznachbereitung) können Übungen im Inland durchgeführt werden
51. Unzulässig sind Übungen, die der Abgeltung von Urlaubsansprüchen dienen sollen, die während der besonderen Auslandsverwendung entstanden waren, aber nicht mehr abgegolten werden konnten. Nicht in Anspruch genommener Urlaub verfällt mit Beendigung der Übung/besonderen Auslandsverwendung.

3132. Diese Übungen werden nicht auf die gesetzliche Gesamtdauer für Übungen im Inland angerechnet. Für Reservistinnen und Reservisten, die einsatzbedingt vorübergehend oder dauerhaft nicht wehrdienstfähig/dienstfähig sind und deshalb nicht herangezogen werden könnten, gilt zur Teilnahme an den Maßnahmen der Einsatznachbereitung eine generelle Ausnahmegenehmigung aus
Anlass der Einsatznachbereitung als erteilt. Die generelle Ausnahmegenehmigung aus Anlass der Einsatznachbereitung gilt nur für Reservistinnen und Reservisten, die trotz der die Wehrdienstfähigkeit/
Dienstfähigkeit ausschließenden Gesundheitsstörung uneingeschränkt reisefähig (Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel) sind."

Die daraus entstehenden Vorteile sind nicht zu unterschätzen ;) !
Autor: ulli76
« am: 06. November 2017, 18:03:46 »

Ja- manchmal passt es, manchmal nicht. Deswegen gibt es ja beide Möglichkeiten.
Bei dir hat es halt nicht gepasst, deswegen die Möglichkeit die Nachbereitung als gesonderte RDL zu machen, bei anderen hat es besser gepasst und die haben die Einsatz und Nachbereitung innerhalb der gleichen RDL gemacht.

Die Bundeswehr ist da ausnahmsweise flexibler als man denkt.
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