Autor: LwPersFw
« am: 22. August 2020, 19:57:34 »Im Bereich der Soldaten wurden ja bereits die starren Altersgrenzen in Auswahlverfahren "gekippt"...
Hier mal ein aktuelles Urteil aus dem Bereich der Bundesbeamten.
Auszug aus der Begründung:
"Soweit § 36 Abs. 2 Satz 1 BLV für die Zulassung zum Auswahlverfahren eine Höchstaltersgrenze (58. Lebensjahr noch nicht vollendet) festsetzt, fehlt es hierfür an einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigung (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG)."
"Unabhängig von ihrer denkbaren verfassungsrechtlichen Rechtfertigung stellt eine Höchstaltersgrenze für die Zulassung zum Laufbahnaufstieg einen schwerwiegenden Eingriff zumindest in Art. 33 Abs. 2 GG dar. Sie schließt ältere Bewerber regelmäßig ohne Rücksicht auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung von dem Aufstieg oder der Übernahme in eine höhere Laufbahn aus und führt auf diese Weise zu einer eignungswidrigen Ungleichbehandlung von einiger Intensität. Die pauschale Ermächtigung zur Regelung des Laufbahnwesens der Beamten in § 26 Abs. 1 BBG genügt daher nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage. Weder die Norm selbst noch ihr systematischer Zusammenhang mit anderen Vorschriften lassen erkennen, dass der Gesetzgeber sich Gedanken über die Einführung einer Höchstaltersgrenze für die Zulassung zum Laufbahnaufstieg und ihre grundrechtliche Eingriffsrelevanz gemacht hat, obwohl die §§ 16-25 BBG zahlreiche Vorgaben zum Inhalt der Laufbahnverordnung enthalten. Es fehlt bereits im Ansatz an einer parlamentarischen Leitentscheidung."
13.08.2020
Gericht: Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper: 10. Kammer
Entscheidungsart: Beschluss
Aktenzeichen: 10 L 1192/20
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2020/10_L_1192_20_Beschluss_20200813.html
Hier mal ein aktuelles Urteil aus dem Bereich der Bundesbeamten.
Auszug aus der Begründung:
"Soweit § 36 Abs. 2 Satz 1 BLV für die Zulassung zum Auswahlverfahren eine Höchstaltersgrenze (58. Lebensjahr noch nicht vollendet) festsetzt, fehlt es hierfür an einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigung (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG)."
"Unabhängig von ihrer denkbaren verfassungsrechtlichen Rechtfertigung stellt eine Höchstaltersgrenze für die Zulassung zum Laufbahnaufstieg einen schwerwiegenden Eingriff zumindest in Art. 33 Abs. 2 GG dar. Sie schließt ältere Bewerber regelmäßig ohne Rücksicht auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung von dem Aufstieg oder der Übernahme in eine höhere Laufbahn aus und führt auf diese Weise zu einer eignungswidrigen Ungleichbehandlung von einiger Intensität. Die pauschale Ermächtigung zur Regelung des Laufbahnwesens der Beamten in § 26 Abs. 1 BBG genügt daher nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage. Weder die Norm selbst noch ihr systematischer Zusammenhang mit anderen Vorschriften lassen erkennen, dass der Gesetzgeber sich Gedanken über die Einführung einer Höchstaltersgrenze für die Zulassung zum Laufbahnaufstieg und ihre grundrechtliche Eingriffsrelevanz gemacht hat, obwohl die §§ 16-25 BBG zahlreiche Vorgaben zum Inhalt der Laufbahnverordnung enthalten. Es fehlt bereits im Ansatz an einer parlamentarischen Leitentscheidung."
13.08.2020
Gericht: Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper: 10. Kammer
Entscheidungsart: Beschluss
Aktenzeichen: 10 L 1192/20
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2020/10_L_1192_20_Beschluss_20200813.html