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Zusammenfassung

Autor: justice005
« am: 29. Oktober 2021, 19:57:03 »

Der RB ist nicht der Rechtsberater des Soldaten, der mit seinem Disziplinarvorgesetzten Ärger hat. Der RB ist vielmehr der Rechtsberater des Disziplinarvorgesetzten!
Autor: Andi8111
« am: 29. Oktober 2021, 18:52:31 »

Und die vorherige Forendynamik dummer Fragen erstmal.
Autor: vivatcrescatfloreat
« am: 29. Oktober 2021, 08:58:00 »

Ich bin immer wieder erstaunt, wie wenig "Vorgesetzte" aber auch die "Betroffenen" über grundlegende rechtliche Ansprüche Bescheid wissen.

Es gibt das Regelungsmanagement, Gesetze im Internet und dann noch die nette Einrichtung der Rechtsberater ab der Ebene Kommando bzw. Division, wenn nicht sogar schon darunter.

Wenn man etwas nicht weiß, dann versucht man mit Bordmitteln klar zu kommen, wenn das nicht funktioniert, frage ich Fachleute. Bevor ich eine glatte Bauchlandung hinlege, weil mein Bescheid nichtig ist, weil von unzuständiger Stelle erlassen und auch nicht von der eigentlich zuständigen Stelle bestätigt, dann greife ich zum Hörer oder zur Tastatur und frage den RB.

Nur weil da noch WDA dransteht, reissen die RBs nicht gleich den Kopf ab, wenn  man etwas nachfragt. Die sind schließlich zur Unterstützung da und nicht der Feid des Vorgesetzten

Recht haste'... ich habe es mittlerweile auch dem RB zur Prüfung gegeben (der es lustiger Weise spannend fand, weil er es nicht aus der Hüfte beantworten konnte), nachdem hier die übliche Foren-Dynamik von wenig hilfreichen Antworten eingesetzt hat. :-P
Autor: wolverine
« am: 26. Oktober 2021, 23:10:11 »

Wahrscheinlich handelt es sich im beschriebenen Fall gar nicht um einen formellen Widerruf sondern eher auf eine unverbindliche mündliche Aussage. Dass derjenige so blöd sein sollte, einen echten Bescheid zu erstellen, kann ich mir gar nicht vorstellen.
Autor: InstUffzSEAKlima
« am: 26. Oktober 2021, 16:26:44 »

In der Regel sollte ja auch in dieser Reihenfolge verfahren werden, also erst dann etwas verbindlich buchen, nachdem der EU genehmigt wurde.
Autor: KlausP
« am: 26. Oktober 2021, 15:39:34 »

Interessant wird es bei Widerruf genehmigten Urlaubs, wenn der Soldat nach der Genehmigung eine Reise bucht und der Abwehr wegen des Widerrufs Kosten entstehen. Dann ist nämlich wegen der Erstattung von Aufwendungen auch noch die Verwaltung zu beteiligen.
Autor: christoph1972
« am: 26. Oktober 2021, 15:34:37 »

Ich bin immer wieder erstaunt, wie wenig "Vorgesetzte" aber auch die "Betroffenen" über grundlegende rechtliche Ansprüche Bescheid wissen.

Es gibt das Regelungsmanagement, Gesetze im Internet und dann noch die nette Einrichtung der Rechtsberater ab der Ebene Kommando bzw. Division, wenn nicht sogar schon darunter.

Wenn man etwas nicht weiß, dann versucht man mit Bordmitteln klar zu kommen, wenn das nicht funktioniert, frage ich Fachleute. Bevor ich eine glatte Bauchlandung hinlege, weil mein Bescheid nichtig ist, weil von unzuständiger Stelle erlassen und auch nicht von der eigentlich zuständigen Stelle bestätigt, dann greife ich zum Hörer oder zur Tastatur und frage den RB.

Nur weil da noch WDA dransteht, reissen die RBs nicht gleich den Kopf ab, wenn  man etwas nachfragt. Die sind schließlich zur Unterstützung da und nicht der Feid des Vorgesetzten
Autor: Ralf
« am: 26. Oktober 2021, 15:31:30 »

Aus der Regelung ist es insofern selbsterklärend, als dass im Absatz vorher steht:
Zitat
Die bzw. der Disziplinarvorgesetzte bewilligt den Urlaub...
Im Folgeabsatz steht dann
Zitat
Wenn der Erholungsurlaub aus zwingenden dienstlichen Erfordernissen versagt werden
muss, so ist der Soldatin bzw. dem Soldaten die Versagung schriftlich mitzuteilen.
Und im nächsten:
Zitat
Erholungsurlaub kann aus zwingenden dienstlichen Erfordernissen ausnahmsweise widerrufen
werden.

Versagen ≠ Widerrufen.

Mir schon klar, genau deswegen habe auch den dritten Absatz zitiert, bitte alle drei Absätze lesen.
Autor: 2Cent
« am: 26. Oktober 2021, 15:12:17 »

Und ?

Hinweis an die PDL das man da genehemigten Urlaub hat un der Rest ergibt sich.
Entweder die PDL kümmert sich drum das der DV widerruft oder wundert sich dann halt warum man den Dienst nicht antritt.

Das ganze passiert 2-3 mal dann weis auch die PDL wie das System funktioniert.
Autor: Andi8111
« am: 26. Oktober 2021, 15:10:32 »

Was aber so nicht funktioniert. Außerdem gibts ja immer genug Leute, die das mit sich machen lassen. Wo kein Kläger, da kein Richter.
Autor: vivatcrescatfloreat
« am: 26. Oktober 2021, 15:01:04 »

Aus der Regelung ist es insofern selbsterklärend, als dass im Absatz vorher steht:
Zitat
Die bzw. der Disziplinarvorgesetzte bewilligt den Urlaub...
Im Folgeabsatz steht dann
Zitat
Wenn der Erholungsurlaub aus zwingenden dienstlichen Erfordernissen versagt werden
muss, so ist der Soldatin bzw. dem Soldaten die Versagung schriftlich mitzuteilen.
Und im nächsten:
Zitat
Erholungsurlaub kann aus zwingenden dienstlichen Erfordernissen ausnahmsweise widerrufen
werden.

Versagen ≠ Widerrufen.

Konkretes Beispiel -erneut aus dem ZSan- um den Hintergrund der Frage zu illustrieren:

Soldat in der Funktion des Gesundheits- und Krankenpflegers an einem Bundeswehrkrankenhaus. Den Dienstplan macht die Pflegedienstleitung, Disziplinarrechtlich untersteht er ihr nicht. Seinen Urlaubsantrag genehmigt also wie üblich sein DVorg, dennoch kommt die PDL gerne mal auf die Idee den Urlaub zu widerrufen.
Autor: wolverine
« am: 25. Oktober 2021, 12:27:24 »

"Actus contrarius": Ist etwa eine Behörde für den Erlass eines Verwaltungsaktes oder ein Gericht für die Klage gegen einen Verwaltungsakt zuständig, so ist die Behörde oder das Gericht auch zuständig, wenn der Verwaltungsakt wieder aufgehoben wird.
Autor: Ralf
« am: 25. Oktober 2021, 12:25:02 »

Aus der Regelung ist es insofern selbsterklärend, als dass im Absatz vorher steht:
Zitat
Die bzw. der Disziplinarvorgesetzte bewilligt den Urlaub...
Im Folgeabsatz steht dann
Zitat
Wenn der Erholungsurlaub aus zwingenden dienstlichen Erfordernissen versagt werden
muss, so ist der Soldatin bzw. dem Soldaten die Versagung schriftlich mitzuteilen.
Und im nächsten:
Zitat
Erholungsurlaub kann aus zwingenden dienstlichen Erfordernissen ausnahmsweise widerrufen
werden.
Autor: KlausP
« am: 25. Oktober 2021, 11:42:03 »

Und gegen die Entscheidung hat man das Recht zur Beschwerde. Dann wird das Ganze auf die nächsthöhere Ebene verlagert.
Autor: 2Cent
« am: 25. Oktober 2021, 11:16:29 »

Der , der den Urlaub genehmigt hat, ist für einen eventuellen Widerruf zuständig.

Danke -aber deinen Beitrag in einem Forum kann ich nicht in den Bezügen aufführen.  :o
Daher suche ich die Regelung, die genau das festlegt.

Wofür den Bezüge?

Reden sie doch einfach mal mit ihrem Disziplinarvorgesetzten, entweder widerruft er den Urlaub oder eben nicht.
Dazwischen gibts nicht viel, was sich dann nicht klärt.
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