Autor: justice005
« am: 29. Oktober 2021, 19:57:03 »Der RB ist nicht der Rechtsberater des Soldaten, der mit seinem Disziplinarvorgesetzten Ärger hat. Der RB ist vielmehr der Rechtsberater des Disziplinarvorgesetzten!
AUS AKTUELLEM ANLASS:
in letzte Zeit häufen sich in Beitragen einige identifizierbaren Daten:
Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden
Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen
Ich bin immer wieder erstaunt, wie wenig "Vorgesetzte" aber auch die "Betroffenen" über grundlegende rechtliche Ansprüche Bescheid wissen.
Es gibt das Regelungsmanagement, Gesetze im Internet und dann noch die nette Einrichtung der Rechtsberater ab der Ebene Kommando bzw. Division, wenn nicht sogar schon darunter.
Wenn man etwas nicht weiß, dann versucht man mit Bordmitteln klar zu kommen, wenn das nicht funktioniert, frage ich Fachleute. Bevor ich eine glatte Bauchlandung hinlege, weil mein Bescheid nichtig ist, weil von unzuständiger Stelle erlassen und auch nicht von der eigentlich zuständigen Stelle bestätigt, dann greife ich zum Hörer oder zur Tastatur und frage den RB.
Nur weil da noch WDA dransteht, reissen die RBs nicht gleich den Kopf ab, wenn man etwas nachfragt. Die sind schließlich zur Unterstützung da und nicht der Feid des Vorgesetzten
Mir schon klar, genau deswegen habe auch den dritten Absatz zitiert, bitte alle drei Absätze lesen.Aus der Regelung ist es insofern selbsterklärend, als dass im Absatz vorher steht:ZitatDie bzw. der Disziplinarvorgesetzte bewilligt den Urlaub...Im Folgeabsatz steht dannZitatWenn der Erholungsurlaub aus zwingenden dienstlichen Erfordernissen versagt werdenUnd im nächsten:
muss, so ist der Soldatin bzw. dem Soldaten die Versagung schriftlich mitzuteilen.ZitatErholungsurlaub kann aus zwingenden dienstlichen Erfordernissen ausnahmsweise widerrufen
werden.
Versagen ≠ Widerrufen.
Aus der Regelung ist es insofern selbsterklärend, als dass im Absatz vorher steht:ZitatDie bzw. der Disziplinarvorgesetzte bewilligt den Urlaub...Im Folgeabsatz steht dannZitatWenn der Erholungsurlaub aus zwingenden dienstlichen Erfordernissen versagt werdenUnd im nächsten:
muss, so ist der Soldatin bzw. dem Soldaten die Versagung schriftlich mitzuteilen.ZitatErholungsurlaub kann aus zwingenden dienstlichen Erfordernissen ausnahmsweise widerrufen
werden.
Die bzw. der Disziplinarvorgesetzte bewilligt den Urlaub...Im Folgeabsatz steht dann
Wenn der Erholungsurlaub aus zwingenden dienstlichen Erfordernissen versagt werdenUnd im nächsten:
muss, so ist der Soldatin bzw. dem Soldaten die Versagung schriftlich mitzuteilen.
Erholungsurlaub kann aus zwingenden dienstlichen Erfordernissen ausnahmsweise widerrufen
werden.
Der , der den Urlaub genehmigt hat, ist für einen eventuellen Widerruf zuständig.
Danke -aber deinen Beitrag in einem Forum kann ich nicht in den Bezügen aufführen.
Daher suche ich die Regelung, die genau das festlegt.