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Zusammenfassung

Autor: christoph1972
« am: 12. Juli 2021, 20:48:57 »

§ 8 BeamtVG - Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten - regelt die Zeiten als SaZ oder dem durchaus vorkommenden Wechsel von BS zu Berufsbeamter ....

Es gilt aber gerade bei lebensjüngeren Beamten auch der Grundsatz: "Rehabilitation vor Ruhestand". Und durch einen Freizeitunfall oder Krankheit dauerhaft DU zu werden, ist beim Beamten eine andere Nummer als bei einem Soldaten.

Beispiel eines früheren Kollegen: Begeisterter Alpin-Ski-Fahrer. Verunglückt, kompletter Querschnitt irgendwo im LWS-Bereich. Folge lebenslang Rollstuhl ... DU? Nein, da weiterhin in der Lage seinen Dienst am Schreibtisch zu versehen ...

Gleiche Nummer beim Soldaten: Dauerhaft DU, weil als Unfall nicht Dienstbedingt im Einsatz oder bei einer Übung passiert. Folge: Zurruhesetzung (BS) oder Entlassung (SaZ).

Sehr vereinfachte Darstellung, zeigt aber das Risiko, warum man als SaZ vielleicht nicht unbedingt jede Risikosportart ausüben sollte, weil im Falle der Feststellung der dauerhaften DU Entlassung droht.

Autor: Nachtmensch
« am: 12. Juli 2021, 19:15:49 »

Meiner Meinung nach ist mit Wehrdienst der Grundwehrdienst gemeint und keine SAZ Zeiten.
Autor: LwPersFw
« am: 12. Juli 2021, 19:10:12 »

Zunächst wäre zu klären ... WIE der Betroffene aus dem Dienst scheidet:

1. Entlassung gem. § 34 Abs 1 Nr. 3 BBG

oder

2. Versetzung in den Ruhestand gem. § 49 Abs 2 BBG (KANN-Regel !!)


Bei Entlassung gilt m.E. § 15 BeamtVG.

Bei Versetzung in den Ruhestand sollten Sie mit Ihrer Bewertung richtig liegen.


⚠ meine persönliche Einschätzung! Lassen Sie sich von Fachleuten beraten !

Autor: TomHeu
« am: 12. Juli 2021, 16:57:20 »

Hallo liebe Community,

vielleicht kennt sich hier ja jemand mit der Thematik der Dienstunfähigkeit und dem Ruhegehalt aus.
Grundsätzlich hat man bei Dienstunfähigkeit aufgrund von Krankheit/Freizeitunfall eine Wartezeit von 5 Jahren und erst ab dann würde man entsprechendes Ruhegehalt bekommen (also im Normalfall als Beamter auf Lebenszeit).
Wenn ich mir nun jedoch das BeamtVG anschaue, so zählt geleisteter Wehrdienst zu den ruhegehaltsfähigen Zeiten und ist hierbei einzurechnen (§4). Wenn man also SaZ 5 oder mehr gewesen ist und nun zum Beamten auf Probe ernannt wird, wäre man nach meiner Auffassung sofort abgesichert und bei jeglichen Gründen der DU bekäme man ein Ruhegehalt.
Sehe ich das so richtig oder habe ich hierbei etwas übersehen?

Danke euch!
Grüße
Tom
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