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Zusammenfassung

Autor: LwPersFw
« am: 24. Juli 2021, 10:57:38 »

Autor: LwPersFw
« am: 20. Juli 2021, 08:13:04 »

Hier das Rundschreiben des BMI vom 17. Januar 2019
Zitat
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, 11014 Berlin
HAUSANSCHRIFT
Alt-Moabit 140 10557 Berlin
POSTANSCHRIFT
11014 Berlin
TEL
+49 30 18 681-0
FAX
+49 30 18 681-10807
D2@bmi.bund.de, D5@bmi.bund.de
www.bmi.bund.de
Oberste Bundesbehörden
Abteilung Z und B - im Hause -
nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände
Oberste Landesbehörden für die Regelung des allgemeinen Beamtenrechts (Verteiler VII)
nur per Mail
Betreff:
Gewährung von Sonderurlaub bzw. Arbeitsbefrei-ung anlässlich akuter Katastrophen wegen Hoch-wassers oder extremen Schneefalls
Bezug:
Rundschreiben vom 29. November 2010 - D 5 – 220 210-2/29, D 2 – 211 413-1/43
Aktenzeichen: D2-30106/24#3, D5-31001/7#3
Berlin, 17. Januar 2019
Seite 1 von 2
Das bislang nur für Hochwasserkatastrophen geltende Bezugsrundschreiben vom 29. November 2010 wird aus aktuellem Anlass neu gefasst und um den weiteren wit-terungsbedingten Anwendungsfall „akute Katastrophen infolge extremen Schnee-falls“ erweitert. Das Bezugsrundschreiben wird mit Wirkung vom 1. Januar 2019 durch die nachstehende Neufassung ersetzt.
Für die Gewährung von Sonderurlaub für die Beamtinnen und Beamten des Bundes und von Arbeitsbefreiung für die Tarifbeschäftigten des Bundes anlässlich akuter Ka-tastrophen infolge Hochwassers oder extremen Schneefalls gebe ich folgende Hinweise:
● Die Freistellung bei Heranziehung zum Katastrophenschutzdienst (insbesonde-re Wasserwehr- und Deichdienst, Räumung der Schneemassen [z. B. der Schneelasten von gefährdeten Dächern] und von Baumbruch; Bergwacht) rich-tet sich bei den Tarifbeschäftigten nach den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften. Beamtinnen und Beamten wird nach § 11 Abs. 2 und 3 Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung ge-währt.
● Zur Sicherung des eigenen, unmittelbar durch Hochwasser oder extremen Schneefall bedrohten Eigentums1 und in anderen Fällen der vorübergehenden Verhinderung2 an der Arbeitsleistung infolge der akuten Katastrophe wegen Hochwassers oder extremen Schneefalls bin ich in Abstimmung mit dem Bun-desministerium der Finanzen damit einverstanden, dass für die Tarifbeschäftig-ten im notwendigen Umfang Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts von bis zu fünf Arbeitstagen gewährt werden kann. Bei Beamtinnen und Beam-ten kann in entsprechenden Fällen einer Verhinderung an der Dienstleistung nach Maßgabe des § 22 Abs. 2 SUrlV in gleicher Weise verfahren werden. Die jeweilige Dienststelle hat innerhalb dieses Rahmens über den notwendigen Um-fang nach Maßgabe aller bekannten Tatsachen eigenverantwortlich zu ent-scheiden.
● Soweit in der Dienststelle infolge der akuten Katastrophe wegen Hochwassers oder extremen Schneefalls kein Dienstbetrieb möglich ist, ist von einer Be-triebsstörung auszugehen. Es gelten die von der Rechtsprechung (zu § 615 BGB) entwickelten Grundsätze. Danach behalten Tarifbeschäftigte, die ihre Ar-beitsleistung anbieten, ihren Entgeltanspruch. Bei Beamtinnen und Beamten ist in diesem Fall von einem genehmigten Fernbleiben vom Dienst auszugehen (§ 96 Bundesbeamtengesetz - BBG).
● Ist die Dienststelle bzw. der Arbeitsort infolge einer durch Hochwasser oder ext-remen Schneefall bedingten akuten Katastrophe durch Verkehrsstörungen am Wohn- oder Arbeitsort nicht erreichbar, bin ich in Abstimmung mit dem Bun-desministerium der Finanzen damit einverstanden, dass bei derartigen hoch-wasser- oder schneebedingten Arbeitsversäumnissen, die nicht durch Leis-tungsverschiebung oder Nutzung flexibler Arbeitszeitmodelle (z. B. Gleitzeit oder mobiles Arbeiten) ausgeglichen werden können, Arbeitsbefreiung bzw. Dienstbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts/der Besoldung im notwendigen Umfang gewährt werden kann. Die jeweilige Dienststelle hat über den notwen-digen Umfang nach Maßgabe aller bekannten Tatsachen eigenverantwortlich zu entscheiden.
Die vorgenannten Regelungen zur Gewährung von Sonderurlaub bzw. Arbeitsbefrei-ung gelten anlassbezogen, also bei jeder akuten Katastrophe wegen Hochwassers oder extremen Schneefalls.


Die Anwendung wurde durch das BMVg auch für die aktuelle Hochwasserkatatrophe angewiesen:

BETREFF Sonderurlaub bzw. Arbeitsbefreiung bei Hochwasserkatastrophe

Gz BMVg P II 6 -17-02-30 (261/21); BMVg P II 7 – 18-20-51; BMVg R II 4 - 16-35-03/-00-03

Anlage BMI Rundschreiben „Gewährung von Sonderurlaub bzw. Arbeitsbefreiung anlässlich akuter Katastrophen wegen Hochwassers oder extremen Schneefalls“ vom 17. Januar 2019 (D2-30106/24#3, D5-31001/7#3)

Bonn, 16. Juli 2021

Auszug:

"Aus aktuellem Anlass wird erneut auf das Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) vom 17. Januar 2019 Gewährung von Sonderurlaub bzw. Arbeitsbefreiung anlässlich akuter Katastrophen wegen Hochwassers hingewiesen.

Für Soldatinnen und Soldaten gelten nach § 9 der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung die Regelungen für die Beamtinnen und Beamten entsprechend.

Es umfasst Hinweise für die Gewährung von Sonderurlaub für die Beamtinnen und Beamten des Bundes und von Arbeitsbefreiung für die Tarifbeschäftigten des Bundes anlässlich akuter Katastrophen infolge von Hochwasser."


Wer Betroffene kennt ... bitte an diese weitergeben...
Autor: Angemon84
« am: 19. Juli 2021, 14:46:59 »

Hier das Rundschreiben des BMI vom 17. Januar 2019
Zitat
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, 11014 Berlin
HAUSANSCHRIFT
Alt-Moabit 140 10557 Berlin
POSTANSCHRIFT
11014 Berlin
TEL
+49 30 18 681-0
FAX
+49 30 18 681-10807
D2@bmi.bund.de, D5@bmi.bund.de
www.bmi.bund.de
Oberste Bundesbehörden
Abteilung Z und B - im Hause -
nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände
Oberste Landesbehörden für die Regelung des allgemeinen Beamtenrechts (Verteiler VII)
nur per Mail
Betreff:
Gewährung von Sonderurlaub bzw. Arbeitsbefrei-ung anlässlich akuter Katastrophen wegen Hoch-wassers oder extremen Schneefalls
Bezug:
Rundschreiben vom 29. November 2010 - D 5 – 220 210-2/29, D 2 – 211 413-1/43
Aktenzeichen: D2-30106/24#3, D5-31001/7#3
Berlin, 17. Januar 2019
Seite 1 von 2
Das bislang nur für Hochwasserkatastrophen geltende Bezugsrundschreiben vom 29. November 2010 wird aus aktuellem Anlass neu gefasst und um den weiteren wit-terungsbedingten Anwendungsfall „akute Katastrophen infolge extremen Schnee-falls“ erweitert. Das Bezugsrundschreiben wird mit Wirkung vom 1. Januar 2019 durch die nachstehende Neufassung ersetzt.
Für die Gewährung von Sonderurlaub für die Beamtinnen und Beamten des Bundes und von Arbeitsbefreiung für die Tarifbeschäftigten des Bundes anlässlich akuter Ka-tastrophen infolge Hochwassers oder extremen Schneefalls gebe ich folgende Hinweise:
● Die Freistellung bei Heranziehung zum Katastrophenschutzdienst (insbesonde-re Wasserwehr- und Deichdienst, Räumung der Schneemassen [z. B. der Schneelasten von gefährdeten Dächern] und von Baumbruch; Bergwacht) rich-tet sich bei den Tarifbeschäftigten nach den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften. Beamtinnen und Beamten wird nach § 11 Abs. 2 und 3 Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung ge-währt.
● Zur Sicherung des eigenen, unmittelbar durch Hochwasser oder extremen Schneefall bedrohten Eigentums1 und in anderen Fällen der vorübergehenden Verhinderung2 an der Arbeitsleistung infolge der akuten Katastrophe wegen Hochwassers oder extremen Schneefalls bin ich in Abstimmung mit dem Bun-desministerium der Finanzen damit einverstanden, dass für die Tarifbeschäftig-ten im notwendigen Umfang Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts von bis zu fünf Arbeitstagen gewährt werden kann. Bei Beamtinnen und Beam-ten kann in entsprechenden Fällen einer Verhinderung an der Dienstleistung nach Maßgabe des § 22 Abs. 2 SUrlV in gleicher Weise verfahren werden. Die jeweilige Dienststelle hat innerhalb dieses Rahmens über den notwendigen Um-fang nach Maßgabe aller bekannten Tatsachen eigenverantwortlich zu ent-scheiden.
● Soweit in der Dienststelle infolge der akuten Katastrophe wegen Hochwassers oder extremen Schneefalls kein Dienstbetrieb möglich ist, ist von einer Be-triebsstörung auszugehen. Es gelten die von der Rechtsprechung (zu § 615 BGB) entwickelten Grundsätze. Danach behalten Tarifbeschäftigte, die ihre Ar-beitsleistung anbieten, ihren Entgeltanspruch. Bei Beamtinnen und Beamten ist in diesem Fall von einem genehmigten Fernbleiben vom Dienst auszugehen (§ 96 Bundesbeamtengesetz - BBG).
● Ist die Dienststelle bzw. der Arbeitsort infolge einer durch Hochwasser oder ext-remen Schneefall bedingten akuten Katastrophe durch Verkehrsstörungen am Wohn- oder Arbeitsort nicht erreichbar, bin ich in Abstimmung mit dem Bun-desministerium der Finanzen damit einverstanden, dass bei derartigen hoch-wasser- oder schneebedingten Arbeitsversäumnissen, die nicht durch Leis-tungsverschiebung oder Nutzung flexibler Arbeitszeitmodelle (z. B. Gleitzeit oder mobiles Arbeiten) ausgeglichen werden können, Arbeitsbefreiung bzw. Dienstbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts/der Besoldung im notwendigen Umfang gewährt werden kann. Die jeweilige Dienststelle hat über den notwen-digen Umfang nach Maßgabe aller bekannten Tatsachen eigenverantwortlich zu entscheiden.
Die vorgenannten Regelungen zur Gewährung von Sonderurlaub bzw. Arbeitsbefrei-ung gelten anlassbezogen, also bei jeder akuten Katastrophe wegen Hochwassers oder extremen Schneefalls.
Autor: christoph1972
« am: 19. Juli 2021, 13:06:01 »

Zitat
Auf der Grundlage eines Rundschreibens von P II 6/ 7 und R II 4 können Tarifbeschäftigten zur Sicherung des eigenen, unmittelbar durch Hochwasser bedrohten Eigentums und in anderen Fällen der vorübergehenden Verhinderung an der Arbeitsleistung infolge der akuten Katastrophe im notwendigen Umfang außertariflich Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts von bis zu fünf Arbeitstagen gewährt werden. Diese Regelung gilt für Soldatinnen und Soldaten sowie Beamtinnen und Beamten analog.

Und die Festlegung unserer Dienststelle spiegelt genau das wieder: der DV entscheidet, wie er damit umgeht:
Wer die Dienststelle  b. a. W. objektiv nicht erreichen kann, etwa, weil die Verkehrsinfrastruktur zerstört ist, leistet bitte Dienst im Home Office.

Sollte wegen Ausfall/Zerstörung der Infrastruktur - auch kein Telefon/Mobilfunk - zu Hause oder in der (Not-) Unterkunft  funktionieren, so findet sich sicher auch dafür eine pragmatische Lösung.
Autor: Ralf
« am: 19. Juli 2021, 11:43:11 »

Zitat
Auf der Grundlage eines Rundschreibens von P II 6/ 7 und R II 4 können Tarifbeschäftigten zur Sicherung des eigenen, unmittelbar durch Hochwasser bedrohten Eigentums und in anderen Fällen der vorübergehenden Verhinderung an der Arbeitsleistung infolge der akuten Katastrophe im notwendigen Umfang außertariflich Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts von bis zu fünf Arbeitstagen gewährt werden. Diese Regelung gilt für Soldatinnen und Soldaten sowie Beamtinnen und Beamten analog.

Und die Festlegung unserer Dienststelle spiegelt genau das wieder: der DV entscheidet, wie er damit umgeht:
Wer die Dienststelle  b. a. W. objektiv nicht erreichen kann, etwa, weil die Verkehrsinfrastruktur zerstört ist, leistet bitte Dienst im Home Office.
Autor: stclv
« am: 18. Juli 2021, 19:54:29 »

Urlaub beantragen, Meindl fest schnüren, den Menschen vor Ort helfen.

Man kann im Nachhinein immer noch die Thematik mit dem Chef oder Disziplinarvorgesetzter klären.


Autor: F_K
« am: 18. Juli 2021, 17:04:18 »

@ LwPers:

Frage: Bist Du im Lufttransport verlegt worden oder auf dem Landweg?
Autor: justice005
« am: 18. Juli 2021, 12:11:29 »

Wie gesagt, wenn die Anfahrt möglich ist, dann entscheidet der Chef.

Wenn die Anfahrt nicht möglich ist (also WIRKLICH NICHT), dann würde ich zwar meinen DV entsprechend informieren, aber keinen Urlaub verplempern.
Autor: LwPersFw
« am: 18. Juli 2021, 12:00:57 »

Das ist es ja. Seiner Aussage nach ist es PP und Urlaub ist fällig.
Mich würde hierzu die Rechtsgrundlage interessieren.

Der DV hat doch eine Entscheidung getroffen.

Wenn zu Hause bleiben... wird dafür EU geschrieben.

Also darf er bei dieser Lösung zu Hause bleiben.


Ob das in einer Katastrophenlage die richtige Entscheidung ist... ist eine andere Frage...

Hier sieht es aus wie im Kriegsgebiet... Strom...Gas...  Alles tot... ggf. über Wochen... wenn nicht Monate... Viele Straßen noch gesperrt oder unpassierbar...



Und bei Corona duften viele Soldaten im Dienst zu Hause bleiben... ohne zu arbeiten... und es wurde als Arbeitszeit angerechnet... z.T. über Monate...



Autor: justice005
« am: 18. Juli 2021, 11:41:21 »

Keine Ahnung, das klingt aber jetzt eher nach "kalter Krieg" :-)

Wie gesagt, alleine die Tatsache, dass der Weg beschwerlich ist und man Umwege fahren muss, lässt die Dienstpflicht nicht entfallen. Es muss eben wirklich (!) unmöglich sein.
Autor: bayern bazi
« am: 18. Juli 2021, 11:24:57 »

war es "früher" nicht so, das sich die Leute dann in der nächsten Kaserne, welche sei erreichen konnten zu Melden hatten - um dort für evtl Dienste zur Verfügung zu stehen ?
Autor: justice005
« am: 17. Juli 2021, 23:51:19 »

Wer zum Dienst kommen kann, ist dazu auch verpflichtet, solange er nicht vom DV von Dienst befreit wird.

Wer aber tatsaechlich nicht zum Dienst kommen kann, weil es faktisch unmöglich ist (alle Straßen nicht befahrbar, man ist tatsaechlich von der Außenwelt abgeschnitten), der ist zur Dienstleistung nicht verpflichtet und braucht auch keinen Urlaub nehmen!!!!

Zum Dienst zu kommen ist ein Befehl. Befehle, deren Ausführung nicht möglich ist, sind unverbindlich.

Also: ist es Ihnen möglich zum Dienst zu kommen oder ist es Ihnen nicht möglich??
Autor: Erdmann
« am: 17. Juli 2021, 19:57:06 »

Ich weiß zwar nicht, welcher Einheit in Euskirchen Sie angehören, kann aber bestätigen, dass zumindest eine Einheit es so handhabt, dass alle Soldatinnen und Soldaten auf Telearbeit gebucht sind und ein persönliches Erscheinen in der Dienststelle aktuell nicht erforderlich ist. Dazu allerdings auch die Info, dass vermutlich der überwiegende Großteil der Einheit mit (zumindest) VPN-Lösungen daheim ausgestattet ist und den Dienstbetrieb einigermaßen regulär auch von Zuhause aus umsetzen kann.
Autor: Andi8111
« am: 17. Juli 2021, 13:21:24 »

Ich als DV würde großzügig SU gewähren. So wie meine DV Kameraden im Verband…
Autor: Ralf
« am: 16. Juli 2021, 21:11:13 »

Und der Hinweis mit dem Ermessensspielraum des DV ist ja auch völlig richtig, dass man hier die Gesamtsituation mit einbezieht.
Und nichts anderes habe ich damit geschrieben und hat auch SolSim ausgedrückt.
Aber bitte auch den gesamten Kontext verstehen.
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