Autor: Thomi35
« am: 22. Juli 2021, 09:16:08 »@Thomi35
Sicher, dass das für beide Seiten gilt??
Ja, da bin ich mir sicher, weil ich selber nach diesem Tarifvertrag beschäftigt bin. Nach dem BGB (§ 622 Abs. 6) dürfen dem Arbeitnehmer auch nur keine längeren Kündigungsfristen als dem Arbeitgeber aufgegeben werden, gleiche Kündigungsfristen sind erlaubt.
Ab das Problem der TE‘in bleibt bestehen, und sie wird schon ihre Kündigungsfristen kennen. Das Problem ist ja, daß sie keinen Anspruch auf den Abschluß eines Auflösungsvertrags hat. Von daher müßte m. E. der Einstellungstermin an die Kündigungsfristen angepaßt werden.