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Zusammenfassung

Autor: Thomi35
« am: 22. Juli 2021, 09:16:08 »

@Thomi35

Sicher, dass das für beide Seiten gilt??

Ja, da bin ich mir sicher, weil ich selber nach diesem Tarifvertrag beschäftigt bin. Nach dem BGB (§ 622 Abs. 6) dürfen dem Arbeitnehmer auch nur keine längeren Kündigungsfristen als dem Arbeitgeber aufgegeben werden, gleiche Kündigungsfristen sind erlaubt.


Ab das Problem der TE‘in bleibt bestehen, und sie wird schon ihre Kündigungsfristen kennen. Das Problem ist ja, daß sie keinen Anspruch auf den Abschluß eines Auflösungsvertrags hat. Von daher müßte m. E. der Einstellungstermin an die Kündigungsfristen angepaßt werden.
Autor: Jul1234
« am: 21. Juli 2021, 22:32:32 »

@Thomi35

Sicher, dass das für beide Seiten gilt??

Ich bin selbst (noch) nach TV-L angestellt und ja, es gilt für beide Seiten. Habe mich damit inständig beschäftigt, weil ich selbst in einer ähnlichen Situation war.
Autor: justice005
« am: 21. Juli 2021, 22:02:09 »

@Thomi35

Sicher, dass das für beide Seiten gilt??
Autor: thelastofus
« am: 21. Juli 2021, 19:16:43 »

Zitat
Die gesetzliche Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 1 BGB (vier Wochen zum 15. oder Monatsletzten) kann durch Arbeits- oder Tarifvertrag abbedungen

Das gilt oft nur für die arbeitgeberseitigen Kündigungen. In "meinem" TV steigen die Fristen ebenfalls mit längerer Betriebszugehörigkeit, würde ich selbst kündigen würde es aber immer bei 4 Wochen bleiben, egal ob ich nun 1 oder 10 Jahre dabei bin/wäre.

Aber der/die TE sollte doch mit einem Aufhebungsvertrag rauskommen. Wenn der AG sich querstellt wird es auch Lösungen geben.
Autor: christoph1972
« am: 21. Juli 2021, 10:05:59 »

Ich wusste nicht das monatlich eingestellt wird.
Auf meiner Enladung zum AC und auf dem Schreiben nach dem AC steht jeweils: Einstellungstermin 01.11.2021
In dem Fall muss ich versuchen den möglichen Einstellungstermin auf den 01.01. 2022 zu verschieben (falls eine geeignete Stelle gefunden wird).

Auf einen Aufhebungsvertrag kann ich nicht hoffen... Und danach kann ich auch jetzt nicht fragen, da ich ja noch keine Zusage habe. In der derzeitigen wirtschaftlichenLage wäre ich dann die erste, die weg vom Fenster ist, wenn sich dem Arbeitgeber die Möglichkeit bietet.

Bei mir stand 01.10.2020 drauf und mein AC war dank Corona erst im Oktober 20. Das fühlte sich seltsam an. Willst Du denn zu einem BwDLZ oder zu einem der 3 Bundesämter (BAAINBw, BAPersBw oder BAIUDBw)?
Autor: Thomi35
« am: 21. Juli 2021, 08:38:59 »

Die gesetzliche Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 1 BGB (vier Wochen zum 15. oder Monatsletzten) kann durch Arbeits- oder Tarifvertrag abbedungen werden. Als Beispiel einmal aus dem Tarifvertrag Länder (TV-L) für Landestarifbeschäftigte:

Zitat
§ 34
Kündigung des Arbeitsverhältnisses


(1) 1Die Kündigungsfrist beträgt bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses zwei Wochen zum Monatsschluss. 2Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2)


  • bis zu einem Jahr               ein Monat zum Monatsschluss,
  • von mehr als einem Jahr     6 Wochen,
  • von mindestens 5 Jahren     3 Monate,
  • von mindestens 8 Jahren     4 Monate,
  • von mindestens 10 Jahren   5 Monate,
  • von mindestens 12 Jahren   6 Monate


zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
Autor: Jul1234
« am: 20. Juli 2021, 22:04:36 »

Bist Du Dir sicher, dass Du eine so lange Kündigungsfrist hast? Normalerweise kann der Arbeitnehmer innerhalb eines Monats kündigen.

Also ich kenne jetzt einige unterschiedliche Verträge und die meisten haben eine längere Kündigungsfrist als einen Monat. Ich persönlich habe z. B. "nur" 6 Wochen, aber immer zum Quartalsende. Ist jetzt nicht unbedingt auf andere übertragbar, aber es gibt genug unterschiedliche Kündigungsfristen und ich gehe ganz stark davon aus, dass die TE das vorher recherchiert hat wenn sie sich ja derartige Gedanken um den möglichen Einstellungstermin gemacht hat.
Autor: thelastofus
« am: 20. Juli 2021, 21:53:43 »

Nicht das hier die Kündigungsfrist "für" den AN mit mit der "eigenen" verwechselt wird.. Andererseits kann es schon gerade bei wertigen Tätigkeiten lange Fristen für beide Seiten geben.

Zitat
dann kann der Chef nicht "einfach so" kündigen. Dann sind das nur irgendwelche dummen Sprüche, um Mitarbeiter zu verunsichern oder einfach nur klein zu halten.

Ja aber das AV ist in der Regel dann oft "vergiftet" wenn man gehen will und es dann doch nicht tut.. Blöde Situation.

Ich hatte eine ähnliche Situation vor einigen Jahren als ich eine Bewerbung bei der Bw angestrebt hatte, war geeignet und es war eine Stelle vorhanden. Ich wartete aber noch auf einen Platz auf einer Meisterschule und ging davon aus, das die Bw sich noch mal meldet und der Einplaner meinte ja ich hätte bis zum Dienstantritt Zeit abzusagen. Einstellung wäre als EÜ erfolgt.

Es traf dann (unglücklicherweise) die Miteilung der EÜ zuerst beim AG ein, sodaß ich nicht mal die Möglichkeit hatte zu den AG zu informieren. Klar hätte ich die EÜ angetreten, wäre nix passiert und ich wollte ja eh gehen. Es war dann dennoch eine spezielle Siuation und keine schöne..

Aber das ist lange vorbei.
Autor: Chern187
« am: 20. Juli 2021, 21:25:04 »

Aus meinem persönlichen Umfeld kenne ich eher Kündigungsfristen von 3 Monaten.

Ich kann schon gut verstehen, weshalb Verschwiegenheit bewahrt werden soll. Man möchte dem Arbeitgeber ja nicht unbedingt vermitteln, dass er nur die zweite Wahl ist. Man weiß nie wie Vorgesetzte darauf reagieren, wenn es nicht gut läuft, kann die Arbeitssituation sehr unangenehm sein.

Ich würde an deiner Stelle auch auf deine Kündigungsfrist aufmerksam machen und das du nicht garantieren kannst, dass es zu einem Aufhebungsvertrag kommt.

Du bist sicherlich nicht der/die Erste dem das so geht.

Autor: justice005
« am: 20. Juli 2021, 21:07:01 »

Bist Du Dir sicher, dass Du eine so lange Kündigungsfrist hast? Normalerweise kann der Arbeitnehmer innerhalb eines Monats kündigen. Zwar können auch längere Kündigungsfristen vertraglich vereinbart werden, aber das solltest Du wirklich mal in Deinem Arbeitsvertrag nachlesen.

Zitat
wäre ich dann die erste, die weg vom Fenster ist, wenn sich dem Arbeitgeber die Möglichkeit bietet.

Man sollte das auch nicht so dramatisch sehen. Ich weiß zwar nicht, wie groß der Betrieb ist, in dem Du arbeitest, aber wenn das Kündigungsschutzgesetz greift (Betrieb mit mehr als 10 Vollzeitkräften), dann kann der Chef nicht "einfach so" kündigen. Dann sind das nur irgendwelche dummen Sprüche, um Mitarbeiter zu verunsichern oder einfach nur klein zu halten.
Autor: Jenny1186
« am: 20. Juli 2021, 18:45:04 »

Ich wusste nicht das monatlich eingestellt wird.
Auf meiner Enladung zum AC und auf dem Schreiben nach dem AC steht jeweils: Einstellungstermin 01.11.2021
In dem Fall muss ich versuchen den möglichen Einstellungstermin auf den 01.01. 2022 zu verschieben (falls eine geeignete Stelle gefunden wird).

Auf einen Aufhebungsvertrag kann ich nicht hoffen... Und danach kann ich auch jetzt nicht fragen, da ich ja noch keine Zusage habe. In der derzeitigen wirtschaftlichenLage wäre ich dann die erste, die weg vom Fenster ist, wenn sich dem Arbeitgeber die Möglichkeit bietet.
Autor: christoph1972
« am: 20. Juli 2021, 15:49:46 »

Es wird monatlich eingestellt. Du hast außerdem den Schritt vergessen, dass noch eine geeignete Stelle für Dich gefunden werden muss. Das kann evtl. auch ein bisschen Zeit kosten. Im Übrigen benötigen viele Stellen im nichttechnischen Dienst keine Sicherheitsüberprüfung.

Vor kurzem war es noch so, dass Du Zeugnisse, Geburtsurkunde etc. noch als betglaubigte Kopie nach St. Augustin schicken musstest. Standesämter sind auch nicht unbedingt die schnellsten Behörden, gerade in Großstädten. Da solltest Du vielleicht jetzt schon tätig werden, um die Sachen zu besorgen.

Je nach Ergebnis der ärztlichen Untersuchung musst Du ggf. Befunde zuschicken oder noch Untersuchungen machen lassen. Das könnte auch zur Verschiebung führen.

In Abhängigkeit vom Arbeitgeber bietet sich dann halt der Aufhebungsvertrag an.
Autor: F_K
« am: 20. Juli 2021, 13:11:50 »

... oder, nach Zusage, Aufhebungsvertrag.
Autor: Nachtmensch
« am: 20. Juli 2021, 13:08:58 »

Anrufen beim BAPers, die Gründe mitteilen und einen individuellen Einstellungstermin mit denen vereinbaren.
Autor: Jenny1186
« am: 20. Juli 2021, 12:50:38 »

Hallo liebes Forum,

letzte Woche habe ich das Assessment für den nichttechnnischen Verwaltungsdienst als Direkteinstieg bestanden - das bekam ich nun auch schriftlich. Eine Einstellungszusage wird hier aber noch nicht erteilt, da erst noch eine Bestenauslese stattfindet.
Ein avisierter Termin zu Einstellung wäre bei positiver Prüfung der 01.11.2021
Nun habe ich aber natürlich auch eine Kündigungsfrist bei meinem jetzigen zivilen Arbeitgeber.
Das heisst, bei einer Einstellung zum 01.11.2021 muss ich bis zum 31.07.21 mein bestehendes Arbeitsverhältnis kündigen. Wie soll das denn funktionieren? Eine Zusage wird frühestens Ende August erteilt, da vorab noch eine ärztliche Untersuchung, die Sicherheitsüberprüfung und die Zustimmung der Personalvertretung erfolgen muss.
Hat hier jemand Erfahrung, ob der Einstellungstermin dann zwecks Kündigungsfrist der jetzigen Stelle geschoben wird? Kündigen werde ich nicht, wenn ich keine verbindliche Zusage seitens der Bundeswehr habe.

Ich bin tatsächlich etwas ratlos....
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