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Autor: F_K
« am: 01. August 2021, 17:37:22 »

Nein - aber eine Einordnung ist für alle Beteiligten hilfreich.

(Lagen die Gründe in der Einhdit, der Personalwerbung, oder im persönlichem Bereich ... )
Autor: SolSim
« am: 01. August 2021, 17:35:08 »

Ok alles klar.
Muss ich eine Begründung angeben bzw nennen?

Nein.
Autor: Ekaterinaabt
« am: 01. August 2021, 17:27:56 »

Ok alles klar.
Muss ich eine Begründung angeben bzw nennen?
Autor: Ralf
« am: 01. August 2021, 15:33:06 »

Schriftlich selbstverständlich. Würdest du ein Auto mündl. verkaufen? Und hier handelt sich um ein Dienstverhältnis, also deinen Arbeitsplatz.
Und ja auf Papier und ja mit Unterschrift. Und ja beim Chef oder Spieß abgegeben. Und du musst noch mehr Dinge unterschreiben (Belehrungen).
Autor: Al Terego
« am: 01. August 2021, 15:31:52 »

Geh morgen zu Deinem Chef, schildere ihm (oder ihr) alles und dann wird Dir weitergeholfen.
Autor: Ekaterinaabt
« am: 01. August 2021, 15:23:56 »

Vielen Dank erstmal!
Muss man das schriftlich veranlassen oder reicht es, mündlich die Beendigung zu veranlassen?
Autor: Ralf
« am: 01. August 2021, 12:31:31 »

Die sie noch nicht wirksam geworden ist, bist du noch faktisch in der Eignungsübung und kannst diese somit auch beenden.
Autor: Al Terego
« am: 01. August 2021, 12:21:16 »

Dann sprich morgen mit Deinem Chef über das Thema.
Autor: Ekaterinaabt
« am: 01. August 2021, 12:16:05 »

Zu dem Zeitpunkt stand die Entscheidung. Die privaten Umstände haben sich geändert, leider.
Autor: Al Terego
« am: 01. August 2021, 11:59:24 »

... Die Frage ist, ob es auch so ist, denn mit der Annahme der Urkunde, willigt man ja auch ein. Sonst hätte man diese ja ablehnen müssen.

... und warum hast Du dies dann nicht getan?
Autor: Ekaterinaabt
« am: 01. August 2021, 11:57:16 »

Natürlich könnte man das. Die Frage ist, ob es auch so ist, denn mit der Annahme der Urkunde, willigt man ja auch ein. Sonst hätte man diese ja ablehnen müssen.
Autor: Ralf
« am: 01. August 2021, 11:50:53 »

Könnte man daraus schließen, oder?
Autor: Ekaterinaabt
« am: 01. August 2021, 11:45:24 »

Das heißt man könnte die Eignungsübung theoretisch auch noch beenden bis zu dem Wirksamkeitsdatum, obwohl die Urkunde schon ausgehändigt wurde?
Autor: Ralf
« am: 01. August 2021, 11:29:35 »

Die EÜ endet mit der Ernennung zum SaZ; ist es eine Wirkungsernennung, beginnt das DV als SaZ auch erst mit dem Tag des Wirksamswerdens.
Autor: Ekaterinaabt
« am: 01. August 2021, 11:01:00 »

Die Verpflichtungserklärung ist von Ende 2019, somit läuft es ja als Eignungsübung. Wie verhält es sich da mit der Urkunde wenn die EÜ offiziell noch nicht beendet ist?
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