Autor: LwPersFw
« am: 24. Juli 2021, 10:57:38 »Siehe auch hier ... Beitrag von Heute
https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,70606.0.html
https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,70606.0.html
AUS AKTUELLEM ANLASS:
in letzte Zeit häufen sich in Beitragen einige identifizierbaren Daten:
Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden
Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen
Hier das Rundschreiben des BMI vom 17. Januar 2019ZitatBundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, 11014 Berlin
HAUSANSCHRIFT
Alt-Moabit 140 10557 Berlin
POSTANSCHRIFT
11014 Berlin
TEL
+49 30 18 681-0
FAX
+49 30 18 681-10807
D2@bmi.bund.de, D5@bmi.bund.de
www.bmi.bund.de
Oberste Bundesbehörden
Abteilung Z und B - im Hause -
nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände
Oberste Landesbehörden für die Regelung des allgemeinen Beamtenrechts (Verteiler VII)
nur per Mail
Betreff:
Gewährung von Sonderurlaub bzw. Arbeitsbefrei-ung anlässlich akuter Katastrophen wegen Hoch-wassers oder extremen Schneefalls
Bezug:
Rundschreiben vom 29. November 2010 - D 5 – 220 210-2/29, D 2 – 211 413-1/43
Aktenzeichen: D2-30106/24#3, D5-31001/7#3
Berlin, 17. Januar 2019
Seite 1 von 2
Das bislang nur für Hochwasserkatastrophen geltende Bezugsrundschreiben vom 29. November 2010 wird aus aktuellem Anlass neu gefasst und um den weiteren wit-terungsbedingten Anwendungsfall „akute Katastrophen infolge extremen Schnee-falls“ erweitert. Das Bezugsrundschreiben wird mit Wirkung vom 1. Januar 2019 durch die nachstehende Neufassung ersetzt.
Für die Gewährung von Sonderurlaub für die Beamtinnen und Beamten des Bundes und von Arbeitsbefreiung für die Tarifbeschäftigten des Bundes anlässlich akuter Ka-tastrophen infolge Hochwassers oder extremen Schneefalls gebe ich folgende Hinweise:
● Die Freistellung bei Heranziehung zum Katastrophenschutzdienst (insbesonde-re Wasserwehr- und Deichdienst, Räumung der Schneemassen [z. B. der Schneelasten von gefährdeten Dächern] und von Baumbruch; Bergwacht) rich-tet sich bei den Tarifbeschäftigten nach den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften. Beamtinnen und Beamten wird nach § 11 Abs. 2 und 3 Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung ge-währt.
● Zur Sicherung des eigenen, unmittelbar durch Hochwasser oder extremen Schneefall bedrohten Eigentums1 und in anderen Fällen der vorübergehenden Verhinderung2 an der Arbeitsleistung infolge der akuten Katastrophe wegen Hochwassers oder extremen Schneefalls bin ich in Abstimmung mit dem Bun-desministerium der Finanzen damit einverstanden, dass für die Tarifbeschäftig-ten im notwendigen Umfang Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts von bis zu fünf Arbeitstagen gewährt werden kann. Bei Beamtinnen und Beam-ten kann in entsprechenden Fällen einer Verhinderung an der Dienstleistung nach Maßgabe des § 22 Abs. 2 SUrlV in gleicher Weise verfahren werden. Die jeweilige Dienststelle hat innerhalb dieses Rahmens über den notwendigen Um-fang nach Maßgabe aller bekannten Tatsachen eigenverantwortlich zu ent-scheiden.
● Soweit in der Dienststelle infolge der akuten Katastrophe wegen Hochwassers oder extremen Schneefalls kein Dienstbetrieb möglich ist, ist von einer Be-triebsstörung auszugehen. Es gelten die von der Rechtsprechung (zu § 615 BGB) entwickelten Grundsätze. Danach behalten Tarifbeschäftigte, die ihre Ar-beitsleistung anbieten, ihren Entgeltanspruch. Bei Beamtinnen und Beamten ist in diesem Fall von einem genehmigten Fernbleiben vom Dienst auszugehen (§ 96 Bundesbeamtengesetz - BBG).
● Ist die Dienststelle bzw. der Arbeitsort infolge einer durch Hochwasser oder ext-remen Schneefall bedingten akuten Katastrophe durch Verkehrsstörungen am Wohn- oder Arbeitsort nicht erreichbar, bin ich in Abstimmung mit dem Bun-desministerium der Finanzen damit einverstanden, dass bei derartigen hoch-wasser- oder schneebedingten Arbeitsversäumnissen, die nicht durch Leis-tungsverschiebung oder Nutzung flexibler Arbeitszeitmodelle (z. B. Gleitzeit oder mobiles Arbeiten) ausgeglichen werden können, Arbeitsbefreiung bzw. Dienstbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts/der Besoldung im notwendigen Umfang gewährt werden kann. Die jeweilige Dienststelle hat über den notwen-digen Umfang nach Maßgabe aller bekannten Tatsachen eigenverantwortlich zu entscheiden.
Die vorgenannten Regelungen zur Gewährung von Sonderurlaub bzw. Arbeitsbefrei-ung gelten anlassbezogen, also bei jeder akuten Katastrophe wegen Hochwassers oder extremen Schneefalls.
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, 11014 Berlin
HAUSANSCHRIFT
Alt-Moabit 140 10557 Berlin
POSTANSCHRIFT
11014 Berlin
TEL
+49 30 18 681-0
FAX
+49 30 18 681-10807
D2@bmi.bund.de, D5@bmi.bund.de
www.bmi.bund.de
Oberste Bundesbehörden
Abteilung Z und B - im Hause -
nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände
Oberste Landesbehörden für die Regelung des allgemeinen Beamtenrechts (Verteiler VII)
nur per Mail
Betreff:
Gewährung von Sonderurlaub bzw. Arbeitsbefrei-ung anlässlich akuter Katastrophen wegen Hoch-wassers oder extremen Schneefalls
Bezug:
Rundschreiben vom 29. November 2010 - D 5 – 220 210-2/29, D 2 – 211 413-1/43
Aktenzeichen: D2-30106/24#3, D5-31001/7#3
Berlin, 17. Januar 2019
Seite 1 von 2
Das bislang nur für Hochwasserkatastrophen geltende Bezugsrundschreiben vom 29. November 2010 wird aus aktuellem Anlass neu gefasst und um den weiteren wit-terungsbedingten Anwendungsfall „akute Katastrophen infolge extremen Schnee-falls“ erweitert. Das Bezugsrundschreiben wird mit Wirkung vom 1. Januar 2019 durch die nachstehende Neufassung ersetzt.
Für die Gewährung von Sonderurlaub für die Beamtinnen und Beamten des Bundes und von Arbeitsbefreiung für die Tarifbeschäftigten des Bundes anlässlich akuter Ka-tastrophen infolge Hochwassers oder extremen Schneefalls gebe ich folgende Hinweise:
● Die Freistellung bei Heranziehung zum Katastrophenschutzdienst (insbesonde-re Wasserwehr- und Deichdienst, Räumung der Schneemassen [z. B. der Schneelasten von gefährdeten Dächern] und von Baumbruch; Bergwacht) rich-tet sich bei den Tarifbeschäftigten nach den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften. Beamtinnen und Beamten wird nach § 11 Abs. 2 und 3 Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung ge-währt.
● Zur Sicherung des eigenen, unmittelbar durch Hochwasser oder extremen Schneefall bedrohten Eigentums1 und in anderen Fällen der vorübergehenden Verhinderung2 an der Arbeitsleistung infolge der akuten Katastrophe wegen Hochwassers oder extremen Schneefalls bin ich in Abstimmung mit dem Bun-desministerium der Finanzen damit einverstanden, dass für die Tarifbeschäftig-ten im notwendigen Umfang Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts von bis zu fünf Arbeitstagen gewährt werden kann. Bei Beamtinnen und Beam-ten kann in entsprechenden Fällen einer Verhinderung an der Dienstleistung nach Maßgabe des § 22 Abs. 2 SUrlV in gleicher Weise verfahren werden. Die jeweilige Dienststelle hat innerhalb dieses Rahmens über den notwendigen Um-fang nach Maßgabe aller bekannten Tatsachen eigenverantwortlich zu ent-scheiden.
● Soweit in der Dienststelle infolge der akuten Katastrophe wegen Hochwassers oder extremen Schneefalls kein Dienstbetrieb möglich ist, ist von einer Be-triebsstörung auszugehen. Es gelten die von der Rechtsprechung (zu § 615 BGB) entwickelten Grundsätze. Danach behalten Tarifbeschäftigte, die ihre Ar-beitsleistung anbieten, ihren Entgeltanspruch. Bei Beamtinnen und Beamten ist in diesem Fall von einem genehmigten Fernbleiben vom Dienst auszugehen (§ 96 Bundesbeamtengesetz - BBG).
● Ist die Dienststelle bzw. der Arbeitsort infolge einer durch Hochwasser oder ext-remen Schneefall bedingten akuten Katastrophe durch Verkehrsstörungen am Wohn- oder Arbeitsort nicht erreichbar, bin ich in Abstimmung mit dem Bun-desministerium der Finanzen damit einverstanden, dass bei derartigen hoch-wasser- oder schneebedingten Arbeitsversäumnissen, die nicht durch Leis-tungsverschiebung oder Nutzung flexibler Arbeitszeitmodelle (z. B. Gleitzeit oder mobiles Arbeiten) ausgeglichen werden können, Arbeitsbefreiung bzw. Dienstbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts/der Besoldung im notwendigen Umfang gewährt werden kann. Die jeweilige Dienststelle hat über den notwen-digen Umfang nach Maßgabe aller bekannten Tatsachen eigenverantwortlich zu entscheiden.
Die vorgenannten Regelungen zur Gewährung von Sonderurlaub bzw. Arbeitsbefrei-ung gelten anlassbezogen, also bei jeder akuten Katastrophe wegen Hochwassers oder extremen Schneefalls.
ZitatAuf der Grundlage eines Rundschreibens von P II 6/ 7 und R II 4 können Tarifbeschäftigten zur Sicherung des eigenen, unmittelbar durch Hochwasser bedrohten Eigentums und in anderen Fällen der vorübergehenden Verhinderung an der Arbeitsleistung infolge der akuten Katastrophe im notwendigen Umfang außertariflich Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts von bis zu fünf Arbeitstagen gewährt werden. Diese Regelung gilt für Soldatinnen und Soldaten sowie Beamtinnen und Beamten analog.
Und die Festlegung unserer Dienststelle spiegelt genau das wieder: der DV entscheidet, wie er damit umgeht:
Wer die Dienststelle b. a. W. objektiv nicht erreichen kann, etwa, weil die Verkehrsinfrastruktur zerstört ist, leistet bitte Dienst im Home Office.
Auf der Grundlage eines Rundschreibens von P II 6/ 7 und R II 4 können Tarifbeschäftigten zur Sicherung des eigenen, unmittelbar durch Hochwasser bedrohten Eigentums und in anderen Fällen der vorübergehenden Verhinderung an der Arbeitsleistung infolge der akuten Katastrophe im notwendigen Umfang außertariflich Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts von bis zu fünf Arbeitstagen gewährt werden. Diese Regelung gilt für Soldatinnen und Soldaten sowie Beamtinnen und Beamten analog.
Das ist es ja. Seiner Aussage nach ist es PP und Urlaub ist fällig.
Mich würde hierzu die Rechtsgrundlage interessieren.
Und der Hinweis mit dem Ermessensspielraum des DV ist ja auch völlig richtig, dass man hier die Gesamtsituation mit einbezieht.Und nichts anderes habe ich damit geschrieben und hat auch SolSim ausgedrückt.