Autor: LwPersFw
« am: 22. Juli 2021, 21:11:59 »Es müssen diverse Sachverhalte beachtet werden...
1.
Wer ab 01.01.2021 Übergangsgebührnisse bezieht...
Übergangsgebührnisse führen künftig zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung...
2.
Wer mit 67 Altersrente bezieht ... kann soviel hinzuverdienen wie er/sie möchte...
3.
Es gibt aber den § 55a Abs 8 SVG
Für 1. und 3. ist das BVA zuständig ... muss also auch sachgerecht und rechtskonform beraten.
Zu 2. ist die DRV der Ansprechpartner, wenn es um die Frage geht, wie sich z.B. 1. auswirkt... unter Beachtung 3.
1.
Wer ab 01.01.2021 Übergangsgebührnisse bezieht...
Übergangsgebührnisse führen künftig zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung...
2.
Wer mit 67 Altersrente bezieht ... kann soviel hinzuverdienen wie er/sie möchte...
3.
Es gibt aber den § 55a Abs 8 SVG
Für 1. und 3. ist das BVA zuständig ... muss also auch sachgerecht und rechtskonform beraten.
Zu 2. ist die DRV der Ansprechpartner, wenn es um die Frage geht, wie sich z.B. 1. auswirkt... unter Beachtung 3.