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Zusammenfassung

Autor: Provost
« am: 28. November 2018, 15:51:39 »

Abgesehen von der ZAW Maßnahme bin ich außerdem unter 25 Jahre alt und somit meines Wissens nach kasernenpflichtig.
Autor: LwPersFw
« am: 28. November 2018, 13:55:50 »

Zitat
Da Sie in der GMU wohnen, zählen Sie also aktuell zum Personenkreis der zum Wohnen in der GMU Verpflichteten.

Die Argumentationskette ist nicht schlüssig - ggf. darf er (gegen Entgeld) in der GMU wohnen.

Diese Frage wäre also erstmal zu klären.

Zitat
401. Für die Unterbringung der nach Maßgabe der A-225/1, Nr. 607 zum Wohnen in
Gemeinschaftsunterkunft verpflichteten ZAW-Teilnehmerinnen und ZAW-Teilnehmer sind
grundsätzlich Unterkünfte analog zum Standard gemäß der Bereichsvorschrift C1-1810/0-6002
„Grundsätzliche Infrastrukturforderung für eine Truppenunterkunft“ vorzusehen.

D.h. jeder Teilnehmer ZAW ist ein "Verpflichteter"

"607. Die ZAW-Teilnehmerinnen und -Teilnehmer werden militärischen Einheiten/Dienststellen truppendienstlich
unterstellt und sind grundsätzlich zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet."


Entspricht A1-1800/0-6570 , Anhang Teil A , Pkt 12.1 , C. 8. bis 11.

C. 10.

"Die Unterbringung in der Gemeinschaftsunterkunft aufgrund einer Verpflichtung aus
besonderem Anlass (Nr. 8 ) ist unentgeltlich.

Diese Unterbringung ist kein „Wohnen“ im Sinne § 39 Abs. 2 Satz 1 BBesG,
weshalb die Vorschrift nicht anzuwenden ist.

Bei Personen, die Reisekostenvergütung oder Trennungsgeld erhalten, ist die
Reisekostenvergütung gemäß § 7 Abs. 2 BRKG und das Trennungsgeld gemäß
§ 3 Abs. 4 TGV entsprechend zu kürzen."









Autor: F_K
« am: 28. November 2018, 12:22:47 »

Zitat
Da Sie in der GMU wohnen, zählen Sie also aktuell zum Personenkreis der zum Wohnen in der GMU Verpflichteten.

Die Argumentationskette ist nicht schlüssig - ggf. darf er (gegen Entgeld) in der GMU wohnen.

Diese Frage wäre also erstmal zu klären.
Autor: Provost
« am: 28. November 2018, 11:04:11 »

Ich bin sprachlos ! Vielen Dank für die Hilfe und derartige Bemühungen.

Ich werde diesen Erlass als Grundlage für ein Gespräch mit meinem Vorgesetzten nutzen
und ihn an Kameraden weiterleiten, die derzeit das selbe Problem haben.

Ruhigen Dienst und kameradschaftliche Grüße !
Autor: LwPersFw
« am: 28. November 2018, 10:19:31 »

Ich habe nochmal gesucht...

Dies ist ja die Ausgangslage:

Zitat
Ich bin momentan auf ZAW, habe keine anerkannte Wohnung, wohne in der Gemeinschaftsunterkunft der ZAW ...
... Praktikumsphase die sechs Monate...
...Zu meinem Praktikumsbetrieb bin ich kommandiert...
...100km hin und zurück...


Gemäß der B-500/35 gilt zunächst:

401. Für die Unterbringung der nach Maßgabe der A-225/1, Nr. 607 zum Wohnen in
Gemeinschaftsunterkunft verpflichteten
ZAW-Teilnehmerinnen und ZAW-Teilnehmer sind
grundsätzlich Unterkünfte analog zum Standard gemäß der Bereichsvorschrift C1-1810/0-6002
„Grundsätzliche Infrastrukturforderung für eine Truppenunterkunft“ vorzusehen.

402. Sollte die Unterbringung der ZAW-Teilnehmerinnen und ZAW-Teilnehmer in dienstlichen
Unterkünften, z. B. aufgrund von Baumaßnahmen, nicht möglich sein, können ausnahmsweise
temporär zivile Unterkünfte vorbehaltlich der Verfügbarkeit der erforderlichen Haushaltsmittel und
unter Beachtung der Vorgaben des Abschnitts 2.2.2 der Zentralvorschrift A1-1800/0-6570 „Die
Liegenschaften der Bundeswehr“ angemietet werden."



Da Sie in der GMU wohnen, zählen Sie also aktuell zum Personenkreis der zum Wohnen in der GMU Verpflichteten.



Stellt sich also die Frage ... Wie ist der Transport GMU > Ausbildungsstätte geregelt.

Hierzu gab es eine Vorschrift (A-2211/1 "Fahrtkosten und Transportleistungen während der zivilberuflichen Aus- und Weiterbildung"),
die durch das BMVg am 29.01.18 aufgehoben wurde ... Dies erfolgte auf Grundlage des folgenden Erlass...

Erlass BMVg P III 2 19-03-11/19-11-05 vom 22. Juni 2017

"BETREFF: Anspruch auf unentgeltliche Unterkunft bei Verpflichtung zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft nach § 18 Soldatengesetz;
hier: Erstattung von Kosten für Fahrten zwischen Gemeinschaftsunterkunft und Dienststätte


Nach § 18 des Soldatengesetzes (SG) ist der Soldat auf dienstliche Anordnung verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft (GU) zu wohnen.

Als Folge der Verpflichtung zum Wohnen in einer GU wird Soldatinnen und Soldaten diese unentgeltlich zur Verfügung gestellt
[§ 69 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) und § 4 des Wehrsoldgesetzes (WSG)].

Der Anspruch auf unentgeltliche Unterkunft bedeutet zwar in erster Linie das kostenlose Zurverfügungstellen der Unterkunft als solche.

Die Kostenfreiheit muss sich dabei aber auch auf mittelbare Kosten, die notwendigerweise und unvermeidbar mit der Befriedung
des eigentlichen Anspruchs verbunden sind, erstrecken (z.B. Benutzung von Verkehrsmitteln).

Dem Anspruchsberechtigten dürfen nämlich im Zuge der Erfüllung des Anspruchs durch den Dienstherrn letztlich keine
anderweitigen finanziellen Belastungen entstehen.

Ein anderes Ergebnis entspräche weder der Rechtsfolge der „Unentgeltlichkeit“ noch der Fürsorgepflicht des Dienstherrn.

Bei Soldatinnen und Soldaten, die zum Wohnen in einer GU verpflichtet sind und denen eine Unterkunft zugewiesen wird,
die nicht an der Dienststätte liegt, sind die Fahrten zur Dienststätte dienstlich veranlasste Fahrten.

Die Übernahme von Kosten für solche Fahrten ist den Soldatinnen und Soldaten daher nicht zumutbar, da die Soldatinnen und Soldaten
sich diesen Aufwendungen nicht entziehen können.

Zu dem genannten Zweck werden daher grundsätzlich Dienstfahrzeuge eingesetzt.

Wenn der Dienstherr den Transport zur Dienststätte nicht selbst durchführen kann oder dieser unwirtschaftlich ist, ist es geboten,
den Soldatinnen und Soldaten Fahrkarten für die Nutzung öffentlicher Beförderungsmittel zur Verfügung zu stellen oder Kosten dafür zu erstatten.

Wenn die Nutzung öffentlicher Beförderungsmittel nicht möglich oder zumutbar ist, sind die entstehenden Fahrtauslagen
für die Nutzung anderer Beförderungsmittel im erforderlichen Umfang zu erstattet.

Dieser Grundsatz, nach dem auch in der Vergangenheit bereits regelmäßig entsprechende Fahrtauslagen erstattet wurden, gilt weiter.

Rechtliche Grundlagen für die Zahlung sind weiterhin § 69 Abs. 2 BBesG und § 4 WSG.

Für die Berechnung der erstattungsfähigen Auslagen sind § 4 und § 5 des Bundesreisekostengesetzes analog anzuwenden.

Ich bitte um Beachtung und sofortige Umsetzung.

Zur Klarstellung der Rechtslage ist beabsichtigt, eine entsprechende erläuternde Regelung in die Verwaltungsvorschrift zu § 18 SG
über die Verpflichtung zum Wohnen in GU aufzunehmen.

BAPersBw wird beauftragt, in Abstimmung mit BAIUDBw KompZ TM und BAIUDBw Infra, Verfahrensregelungen
(auch hinsichtlich möglicher steuerrechtlicher Auswirkungen) zu erlassen und bei Bedarf einen eigenen Vordruck
zur Beantragung der genannten Fahrtauslagen zu entwickeln.

Bis dahin sind weiterhin die bisher genutzten Vordrucke für Reisekosten oder Trennungsgeld zu benutzen
und mit einem Hinweis auf diesen Erlass zu versehen.

Die Abrechnung erfolgt weiterhin durch die für die Abrechnung von Reisekosten zuständigen Stellen."



Für die Zeit der Kommandierung ist die Praktikumsstätte die aktuelle "Dienststätte".

Legen Sie also gegen den aktuellen TG-Bescheid formal Beschwerde ein und bitten Sie,
auf Grundlage des o.g. Erlasses, um eine Neubewertung der Sachlage.
Insbesondere vor dem Hintergrund des im Erlass genannten Tatbestandes:
"Die Übernahme von Kosten für solche Fahrten ist den Soldatinnen und Soldaten daher nicht
zumutbar, da die Soldatinnen und Soldaten sich diesen Aufwendungen nicht entziehen können."


Dann warten Sie ab.


Sollte es am Ende doch auf die Frage der Zumutbarkeit im Sinne des § 6 TGV hinauslaufen...

Wäre Folgendes zu prüfen:

1. Erfüllen Sie dies ?

"722. Die Nutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel im Sinne von o. a. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts ist somit „völlig unzulänglich, wenn zwischen der Wohnung und
Dienststätte des Berechtigten keine solchen verkehren oder für das Zurücklegen der Strecke mit
regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln die doppelte Zeit als bei Nutzung eines privaten
Kraftfahrzeugs benötigt wird
."


Sind Sie mit Pkw mindestens doppelt so schnell wie mit dem ÖD, wird dann die Fahrzeit mit dem Pkw
als Fahrzeit gewertet, nicht die mit ÖD.

Ist die Fahrzeit dabei kleiner 3 h (Hin+Rück), ist dies zumutbar.


2. Dann weiter zu prüfen...

"Bei der Ermittlung der Zumutbarkeit für die tägliche Rückkehr an den
Wohnort ist daher die Wochenarbeitszeit zu Grunde zu legen.

Liegt die durchschnittliche Arbeitszeit bei gleichmäßiger Aufteilung auf alle Arbeitstage zuzüglich der
täglichen Fahrzeiten bei maximal 12 Stunden, so ist dem Berechtigten die tägliche Rückkehr zuzumuten.

(Bsp: wöchentliche Arbeitszeit 41 Stunden / 5 Arbeitstage = 8 Stunden 12 Minuten zuzüglich tägliche Fahrzeit).
Auf die Anwendung der Höchstbetragsregelung nach § 6 Abs. 4 TGV ist zu verzichten.

Dies gilt nur, wenn die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung
und Dienststäte und zurück nicht mehr als 3 Stunden beträgt."



+ Also zuerst Ihre aktuelle Wochenarbeitszeit ermitteln.
+ Daraus die tägliche durchschnittliche Arbeitszeit.
+ Diese dann mit der Fahrtzeit (Hin+Rück) Pkw addieren.

Ist Beides zusammen kleiner 12 h, ist dies zumutbar.

Und wenn Beide Werte im Bereich "zumutbar" liegen ... steht Ihnen das ungekürzte TG nach 6 zu.

Autor: Provost
« am: 28. November 2018, 08:12:08 »

Guten Morgen und Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Der Rechtslage zufolge muss also erst geklärt sein, ob die tägliche Reise zwischen DO und WO zumutbar ist um festzustellen
ob eine Höchstbetragsrechnung zulässig ist und ob die Möglichkeit, auf öffentliche Verkehrsmittel zuzugreifen, besteht. Habe ich das richtig verstanden ?

Öffentliche Verkehrsmittel verkehren zwischen DO und WO, brauchen allerdings erheblich länger als mit dem privaten KFZ
(Mit Wegezeit per öff. VM wäre eine Tägliche Heimfahrt laut Gesetzeslage außerdem nicht mehr zumutbar)
und der Fahrpreis für den öffentlichen Nahverkehr würde schon für EINE Strecke den Tagessatz von 8,19€ überschreiten.

Das kann doch so nicht der Regelfall sein, oder ?
Danke für die Hilfe.
Autor: LwPersFw
« am: 27. November 2018, 18:04:16 »


Gestern kam die erste Kostenaufstellung wegen der ich mich erstmal ein wenig erschrocken habe.

Dort wurde vorgerechnet, was ich nach §6 bekommen würde, was meine Kosten auch vollends decken würde.

Darunter wurde dann der Tagessatz 8,19 pro Tag für die 20 Tage im Monat gerechnet.

Am Ende der Kostenrechnung wurden die beiden Summen gegenübergestellt und das Güstigere, nach §3 wurde dann ausgezahlt.

Mit 163€ monatlich kann ich aber unter nahezu keinen Umständen meine Fahrtkosten für das Praktikum decken.



Vergleichen Sie einmal die Vergleichsrechnung mit den hier

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,62676.30.html

genannten Vorgaben zur Höchstbetragsberechnung...

Autor: Provost
« am: 27. November 2018, 16:04:32 »

Guten Tag Kameraden,

um das Verständnis bezüglich der folgenden Frage zu vereinfachen hier ein Paar Randinformationen.
Ich bin momentan auf ZAW, habe keine anerkannte Wohnung, wohne in der Gemeinschaftsunterkunft der ZAW
und befinde mich momentan in der Praktikumsphase die sechs Monate andauert.
Zu meinem Praktikumsbetrieb bin ich kommandiert, und muss jeden Tag von der Unterkunft zum 'Dienstort' mit dem privaten KFZ bummelig 100km hin und zurück zurücklegen.
ich fahre einen relativ Sparsamen Diesel, muss allerdings trotzdem jede Woche einmal für ca. 90-100€ volltanken.

Gestern kam die erste Kostenaufstellung wegen der ich mich erstmal ein wenig erschrocken habe.
Dort wurde vorgerechnet, was ich nach §6 bekommen würde, was meine Kosten auch vollends decken würde.
Darunter wurde dann der Tagessatz 8,19 pro Tag für die 20 Tage im Monat gerechnet.
Am Ende der Kostenrechnung wurden die beiden Summen gegenübergestellt und das Güstigere, nach §3 wurde dann ausgezahlt.
Mit 163€ monatlich kann ich aber unter nahezu keinen Umständen meine Fahrtkosten für das Praktikum decken.

Ein Telefonat mit der Rechnungsführerin ergab, dass sie nach Höchstsatz berechnen müsse und die TG Berechtigten, die in der Kaserne Praktikum machen (2 aus dem Hörsaal)
nicht finanziell benachteiligt werden dürfen.

Das wiedersprich meiner Meinung nach leider jeglicher Logik, da die Kosten bei mir ja tatsächlich anfallen und ich das Geld nicht haben möchte, um davon das nächste Freudenhaus in der Nähe aufzusuchen.

Da ich nun leider augenscheinlich mit Minus aus den nächsten sechs Monaten gehe frage ich mich, ob diese Regelung so unumgänglich existiert oder ob es eine Möglichkeit gibt, eine Kostendeckung
der anfallenden Fahrtkosten zu erwirken.

Ich bedanke mich für jegliche Hilfe.

MkG
Provost
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