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Fragen und Antworten => Dienstunfähig -Wehrdienstbeschädigung - Behinderung => Thema gestartet von: RaisedRight am 10. März 2018, 14:21:12
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Guten Tag
Vor ca. 1 Jahr wurde ich beim Eignungsfeststellungstest aufgrund meiner Sehschwäche T5 gemustert.
Mein Plan war dann, nach meiner Ausbildung, die in ca. 1,5 Jahren beendet ist, meine Augen lasern bzw. operieren zu lassen, und es dann nochmal bei der BW zu versuchen.
Gestern hab ich aber gelesen, dass wenn man einmal T5 gemustert wurde, dass man dauerhaft vom Dienst bei der BW ausgeschlossen ist.
Stimmt das? Habe ich auch wenn ich meine Augen operieren lasse keine Chance bei der BW angenommen zu werden?
Danke im voraus
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Nein, wenn der Grund wegfällt (ob das bei dir nach dem lasern der Fall ist, kann ich natürlich nicht sagen), ändert sich auch die Tauglichkeitsstufe. Aber Achtung, nicht direkt nach OPs, da liegt oftmals noch ein Zeitraum dazwischen.
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Okay, danke! Dann bin ich ja beruhigt. :)
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Wie „blind“ muss man denn sein um bei allen Verwendungen ausgeschlossen zu werden?
Hab die Vorschrift da grad nicht im Kopf. Dachte mit einer Brille kann man eine Sehschwäche immer ausgleichen oder wie kommen sie jetzt durchs Leben?
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-8,5 waren es meine ich :D
Also cih war mit -5 noch Tauglich für alles außer als Flieger.
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-8,5 kommt hin, außerdem nicht ausgleichbare Sehfehler und große Unterschiede zwischen den Augen.
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Wie ist das eigentlich, wenn man wegen einer Krankheit Dienstunfähig wird, dann entlassen. Muss derjenige dann auf seine Bezüge/Abfindug/BFD verzichten ?! oder wir das für die gediente Zeit gewährt?
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Kommt drauf an, die Frage ist zu pauschal gestellt, WDB anerkennt usw usw usw