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Zusammenfassung

Autor: justice005
« am: 03. Oktober 2018, 10:09:44 »

Ich verstehe das auch alles nicht.

Es ist ja gut und schön, dass der DV irgendeinen Schwachsinn an die Staatsanwaltschaft abgibt. Das kommt vor und ist auch kein Beinbruch, sondern menschlich. Schließlich ist der DV kein Jurist.
 
Aber dann kommt die Staatsanwaltschaft eben zu der Erkenntnis, dass keine Straftat vorliegt und stellt das Verfahren ein. Und dann ist Ende.


Hier aber hat die Staatsanwaltschaft allen Ernstes Anklage erhoben. Das heißt, sie muss ja von der Strafbarkeit überzeugt gewesen sein. Daher sah es offensichtlich im Vorfeld anders aus als hinterher. Und das Gericht hat die Anklage ja auch zugelassen. Daher stört mich etwas die Aussage des Richters. Wenn das alles von Anfang an so überflüssig war, dann hätte er bereits im Zwischenverfahren die Zulassung der Anklage verweigern können und müssen. Dies hat er aber nicht getan, und zwar ganz offensichtlich deswegen, weil auch er nach Aktenlage von einer Straftat ausgegangen ist.

Offensichtlich liegt hier eine ganz massive Diskrepanz zwischen Anfangsverdacht, Aktenlage und tatsächlichem Ergebnis der Hauptverhandlung vor.

Aber eigentlich ein super Beispiel für einen gut funktionierenden Rechtsstaat. Genau deswegen sollte niemand beim ersten Verdacht vorverurteilt werden. Genau deswegen gilt jeder solange als unschuldig, bis die Schuld bewiesen ist.  Und genau deswegen muss man erstmal in Ruhe abwarten, was in einem Verfahren raus kommt.

Wäre schön, wenn sich dieses Grundprinzip auch immer mal wieder die Politik, die Medien und die Gesellschaft vor Augen führen würde.

 
Autor: F_K
« am: 03. Oktober 2018, 07:42:41 »

@ PzpiKp:

Die Verfahren scheinen dir nicht bekannt zu sein - die Abgabe macht der DV, und die StA macht ihre Arbeit ...
Autor: PzPiKp360
« am: 02. Oktober 2018, 23:27:05 »

Das "Warum verhindert das keiner?"-Prinzip: Es kommt ja regelmäßig vor, daß Einzelne oder ganze Gruppen eine nicht so gute Idee haben, hier wohl der DV - wie konnte das ganze nur seinen Schreibtisch verlassen? Aber selbst dann hätte doch eine Station weiter, der nächsthöhere DV, der RB, der StA, oder wer auch immer in kleinem Kreise das aufhalten müssen, bevor ein offizielles Verfahren eröffnet wird, das ganze vor einen Richter und danach in die Presse geht.
Autor: Tasty
« am: 02. Oktober 2018, 21:13:05 »

Phantastische PR, da fragt man sich, warum das BMVg überhaupt Geld für Werbespots ausgibt, wenn so ein Dilettant mit einem Federstrich alles zunichte macht. ....dem DV gehören die Eier lang gezogen..bis zum Boden! Und ich wette, kein Schwein kommt auch nur auf die Idee zu hinterfragen, welchen (finanziellen) Schaden er dem Dienstherrn und damit dem Steuerzahler zugefügt hat - das hat er nämlich!
Das kommt davon, wenn man in solchen Verbänden mehr Wert auf Schein statt Sein legt, Haiptsache arisch, Hauptsache Heißdüse, 200%ig, (vermeintlich) überkorrekt.....dabei weiß jeder normal Denkende: Drill ist was für Dumpfbacken.
Autor: Andi
« am: 02. Oktober 2018, 12:12:46 »

Ein stück aus dem Tollhaus...

"Aber eigentlich wartet man auf den Chef oder informiert den Spieß. Der sagt dann bei uns, ob der Soldat warten soll oder gehen darf", so der Kompaniechef im Zeugenstand.

Wenn das die "Begründung" war kann ich mir bei allem Verständnis für führungsnotwendige Abläufe nur an den Kopf fassen. Die historische Herleitung "war schon immer so" ist da ja nun wirklich nicht hilfreich.

Aber unabhängig davon sehe ich auch in dieser Berichterstattung keinen Hinweis darauf, dass dem Soldaten noch mal gesondert befohlen worden wäre sich beim Chef abzumelden.
Also stellt sich für mich wirklich die Frage: Wie konnte das Ding jemals vor Gericht landen?

Gruß Andi
Autor: LwPersFw
« am: 02. Oktober 2018, 11:52:08 »

Mal ne blöde Frage: Der DV wollte den Soldaten sehen um ihn direkt wieder nach Hause zu schicken, oder? Also da war nicht die Rede davon, dass irgendwas megawichtiges zu erledigen war bevor er in´s kzH geht? Nachdem sich der Soldat bei dem er sich bei einen Soldaten der KpFü (Perser) abgemeldet hat.


Quelle : rbb24

"Mit Lungenentzündung in die Kaserne zitiert 

27.09.18 | 19:49 Uhr

Weil er schwer krank nicht zurück in die Kaserne kam, wurde ein Berliner Soldat wegen Gehorsamsverweigerung angeklagt. Der Richter am Amtsgericht Tiergarten hat ihn von diesem Vorwurf freigesprochen - und das Verfahren als überflüssig bezeichnet. Von Ulf Morling

Im Juni 2017 war bei dem angeklagten Berufssoldaten im Bundeswehrkrankenhaus eine Lungenentzündung diagnostiziert worden.
Mit dem Attest in der Tasche suchte der 37-jährige Hauptfeldwebel in seiner Weddinger Kaserne vergeblich nach seinem Vorgesetzten.
Schließlich meldete er sich beim einzig erreichbaren höheren Offizier ab - und fuhr nach Hause.
Damit habe der Berufssoldat alles richtig gemacht, sagte der Amtsrichter im Urteil. Das Gerichtsverfahren dazu sei völlig überflüssig gewesen.

 
Mit Lungenentzündung auf der Suche nach dem Kompaniechef

Berufssoldat Klaus A.* war wegen einer Bronchitis schon eine Woche lang krankgeschrieben geschrieben gewesen.
Am frühen Morgen des 1. Juni 2017 meldete er sich in der Weddinger Julius-Leber-Kaserne im Büro seines vorgesetzten Kompaniechefs, weil keine Besserung eintrat.
A. wurde ins Bundeswehrkrankenhaus geschickt. Nach der Untersuchung dort fuhr er - mit der ihm unbekannten Diagnose im verschlossenen Briefumschlag - in die
Kaserne zurück und übergab das Schreiben dem Truppenarzt.
Der eröffnete dem schwer kranken Soldaten, dass eine Lungenentzündung bei ihm festgestellt worden sei. Der Truppenarzt empfahl, dass er sich zu Hause ins Bett legen solle.

Mit Medikamenten und seinem "Krank-zu-Hause"- Schein begab sich A. zu den Stuben des 3. Wachbataillons, um von seinem Kompaniechef die Erlaubnis zu bekommen,
sich wegen Krankheit weiter nach Hause abmelden zu dürfen. Doch weder Kompaniechef noch der rangtiefere Spieß waren in ihren Büros.
"Es war uns völlig unklar, wann die beiden wieder zurück kommen", sagte ein Offizier als Zeuge im Prozess aus.
Bei ihm hatte sich A. schließlich abgemeldet und ihn darum gebeten, den Kompaniechef zu informieren, wenn der wieder erreichbar sei.

"Mir geht's nicht gut, aber ich stehe zur Verfügung", habe er dem Offizier gesagt, so der angeklagte Soldat.
 
Schwerkranken in Kaserne befohlen

Als der 30-jährige Kompaniechef Stunden später in sein Büro kam, erfuhr er, dass Hauptfeldwebel A. nach Hause gefahren war.
"Für mich war das unüblich und unklar, dass ein Soldat geht, ohne sich beim Chef abzumelden", sagte der Hauptmann im Prozess als Zeuge aus.
Er habe den angeklagten Soldaten angerufen, gefragt, wie es ihm gehe.
Danach habe er ihn in die Kaserne befohlen, "damit er von mir ordnungsgemäß 'Krank-zu-Hause' geschickt werden konnte".

Der Untergebene habe ihm daraufhin erklärt, dass er eine ansteckende Lungenentzündung habe und es ihm schlecht gehe.

"Aber eigentlich wartet man auf den Chef oder informiert den Spieß. Der sagt dann bei uns, ob der Soldat warten soll oder gehen darf", so der Kompaniechef im Zeugenstand.
 
Soldat A. seit 17 Jahren ohne Disziplinverstöße

Seit 2001 ist Klaus A. bei der Bundeswehr Zeitsoldat, 2011 wurde er Berufssoldat. Unter anderem war A. 2008 auch sechs Monate in Afghanistan mit einer Spezialeinheit stationiert, die Talibanstellungen aufspüren und die Befreiung von Geiseln möglich machen soll. 2010 wurde seine erste Tochter geboren, 2015 die zweite. Fünfmal mussten die Kinder bereits den Kindergarten wechseln, bevor A. zum 3. Wachbataillon in die Julius-Leber-Kaserne kam. Seit April letzten Jahres ist er damit erstmals wieder in seiner Heimatstadt Berlin. Im Wachbataillon ist er für protokollarische Ehrendienste bei Staatsbesuchen mit verantwortlich. Wenn ein Ernstfall eintreten würde, müsste er Politiker schützen. 2.600 Euro netto verdient der Hauptfeldwebel für sich und seine vierköpfige Familie. Nie fiel er in seiner Militärlaufbahn mit Disziplinverstößen auf. Auch im zivilen Leben wurde er nie straffällig.
 
Menschlich miteinander umgehen

Auch mit Vorgesetzten hatte er bislang keine Probleme, berichtet A. in seiner Aussage. "Geht menschlich miteinander um", habe einer seiner Kompaniechefs immer angemahnt.
Er verstehe nicht, warum er wegen Gehorsamsverweigerung vor Gericht stehe.
Das Disziplinarverfahren gegen ihn bei der Bundeswehr sei so lange ausgesetzt, bis das Amtsgericht sein Urteil gefällt habe.
A. berichtet weiter, dass der Kompaniechef ihm am Telefon zwar befohlen habe, zurück in die Kaserne zu kommen und dass ein Befehl immer zu befolgen sei.
"Aber ich habe ihm erklärt, dass die Lungenentzündung ansteckend sei und ich mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren müsste, schlapp, wie ich bin."

Daraufhin habe der Vorsetzte seinen Befehl geändert: Er solle, wenn er wieder gesund sei, an seinem ersten Diensttag um 6:45 Uhr im Büro des Kompaniechefs erscheinen.

Die Aussagen des Angeklagten werden vom Kompaniechef im Prozess vollumfänglich bestätigt.

Nach dieser Aussage fragt das Gericht den Vorgesetzten des angeklagten Soldaten, ob der bei dieser Sachlage denn überhaupt den Gehorsam verweigert habe?
"Nein, ich hatte meinen Befehl ja zurück genommen", erwidert der Kompaniechef.

 
Auch Staatsanwaltschaft erkennt keine Gehorsamsverweigerung

Bereits der Staatsanwalt sieht in seinem Plädoyer keine Gehorsamsverweigerung durch Hauptfeldwebel A.
Er sei schwer krank gewesen und habe versucht, seine Vorgesetzten zu erreichen.
"Sie sind ja nicht einfach gegangen. Sie haben alles richtig gemacht", sagt der Anklagevertreter.
Der Amtsrichter folgt schließlich dem Antrag der Staatsanwaltschaft und spricht Klaus A. vom Vorwurf der Gehorsamsverweigerung frei.

Das Verfahren erscheine zumindest nachträglich völlig überflüssig, so der Richter.
Berufssoldat A. habe zwar den Vorgesetzten nicht informiert, aber der sei ja auch gar nicht da gewesen.
Dafür habe der Angeklagte den ranghöchsten Offizier von seinem Gesundheitszustand und dem Abtreten nach Hause in Kenntnis gesetzt.
"Ich verstehe nicht ansatzweise, wo die Bundeswehr da eine Befehlsverweigerung sieht", hieß es in der Urteilsbegründung.


Mit dem Freispruch wird aller Voraussicht nach auch das bundeswehrinterne Disziplinarverfahren gegen Hauptfeldwebel A. eingestellt."
Autor: ulli76
« am: 02. Oktober 2018, 06:05:58 »

Mal ne blöde Frage: Der DV wollte den Soldaten sehen um ihn direkt wieder nach Hause zu schicken, oder? Also da war nicht die Rede davon, dass irgendwas megawichtiges zu erledigen war bevor er in´s kzH geht? Nachdem sich der Soldat bei dem er sich bei einen Soldaten der KpFü (Perser) abgemeldet hat.
Autor: LwPersFw
« am: 01. Oktober 2018, 22:49:23 »

Vielen Dank lieber LwPersFw, vor dem Hintergrund der von Dir ausführlich zitierten Vorschriften wirkt das Handeln des DV im WachBtl geradezu dilettantisch - so als hätte der die eindeutigen und glasklaren Vorschriften gar nicht gekannt (was ich persönlich für möglich und wahrscheinlich halte).

So sehe ich das nicht.

Denn... wie schon gesagt ... die Ausführungen zum Umgang mit "KzH" finden sich in keiner Vorschrift.
Und leider geistern auch noch viele falsche Ansätze zur Umsetzung durch die Bw...

Deshalb ja meine Vermutung... der DV wusste davon nichts...

Was aber in den Vorschriften steht, ist das Thema Abgabe an die Staatsanwaltschaft... wie von mir oben genannt...

Der § 20 WStG ist zwar kein Muss- bzw. Soll-Abgabe-Tatbestand...

Aber ein Kann-Tatbestand.

Und davon hat der DV Gebrauch gemacht. Aus seiner Sicht - zu Recht.

Wie jeder von uns das persönlich sieht ... sei dabei dahingestellt.

Als ich Spieß war... wäre ich nie auf die Idee gekommen, einen Soldaten aus dem KzH zurückzuholen, wenn er sich, wie hier, bei meinem PersFw gemeldet und den Krankenmeldeschein, mit der KzH-Angabe, abgegeben hat... nur weil er nicht auf mich, oder den Chef gewartet hat...

Aber dieser DV hat es getan...mit der Folge vermutete Gehorsamsverweigerung... und ist dann erst vor Gericht "zurückgerudert".
Wie gesagt... jeder macht mal Fehler...

Zum Glück wurde hier am Ende die Richtige Entscheidung getroffen...

Und der DV hat etwas gelernt...
Autor: Tasty
« am: 01. Oktober 2018, 22:13:24 »

Vielen Dank lieber LwPersFw, vor dem Hintergrund der von Dir ausführlich zitierten Vorschriften wirkt das Handeln des DV im WachBtl geradezu dilettantisch - so als hätte der die eindeutigen und glasklaren Vorschriften gar nicht gekannt (was ich persönlich für möglich und wahrscheinlich halte).
Autor: MMG-2.0
« am: 01. Oktober 2018, 16:38:39 »

Dann kann sich doch nur um die erste Gehorsamsverweigerung handeln, die nicht korrekte Abmeldung beim KpChef, um es an die StA abzugeben?
Autor: F_K
« am: 01. Oktober 2018, 12:15:15 »

Zitat
Vielleicht einigen wir uns darauf, dass dieser Fall durchaus Fragen offen lässt, sicherlich eher als skurril zu bezeichnen ist

Das kann ich unterschreiben.
Autor: Andi
« am: 01. Oktober 2018, 11:46:04 »

Ja, schon möglich - wenn ich als DV dann aber mit dem Soldaten telefoniere, und meinen Befehl aufhebe - und dann schon an die StA abgegeben habe - dann informiere ich die StA über die neue Sachlage.

Es kann ja durchaus sein, dass der Tatbestand schon vor der Aufhebung des Befehls erfüllt wurde. Aber ohne einen Blick in das Urteil ist das alles wohl nur Kaffeesatzleserei.
Und der Abgabeerlass ist bei dem Verdacht auf Gehorsamsverweigerung eindeutig.

Gruß Andi
Autor: Andi
« am: 01. Oktober 2018, 11:44:35 »

Der DV gehört abgelöst, das Vertrauen in seine Urteils- und Führungsfähigkeit ist nachhaltig erschüttert.

Interessante Meinung.

Ich sehe erst mal keinen Anhalt dafür, dass der Disziplinarvorgesetzte etwas falsch gemacht hat. Wenn sich gemäß der Befehlslage innerhalb der Kompanie kzh-geschriebene Soldaten grundsätzlich persönlich beim Chef oder Spieß abmelden müssen ist das so. Der Befehl ist rechtmäßig und verbindlich und hat einen dienstlichen Zweck.

In diesem Fall hat der Disziplinarvorgesetzte diesen Befehl offenbar widerrufen, als er von der Art und Schwere der Erkrankung erfahren hat. Davon hat er offenbar ausschließlich erfahren, weil der Soldat ihm dies im Telefonat freiwillig offenbart hat. Und seine Reaktion die Anweisung sich unmittelbar bei ihm zu melden aufzuheben war richtig und sinnvoll.

Warum er sich jetzt bei der Diagnose später trotzdem noch einmal persönlich bei ihm melden sollte kann hier aber nun wirklich nicht beurteilt werden und kann unendlich viele Gründe haben.
Ich selbst habe in meiner Chef Zeit zig Fälle gehabt in denen ein Soldat trotz schwerer Erkrankung und khz beispielsweise persönlich Dokumente unterschreiben oder eröffnet bekommen musste. Auch etwaige Disziplinarverfahren müssen während einer kzh-Phase ja fortgeführt werden. Das setzt nunmal körperliche Anwesenheit voraus und lässt sich nicht alles postalisch oder anderweitig lösen. Dafür bedarf es allerdings entsprechender Zusammenarbeit mit dem Truppenarzt.
Spekulationen über diesen recht nebulösen Fall vor dem Hintergrund absolut fragmentarischer Sachverhaltsdarstellung bringen aber niemanden weiter.

Wenn ich mir hier diverse Kommentare durchlese möchte man meinen es gibt nur schwarz oder weiß.
Wie ich schon schrieb: Der Tatvorwurf der Gehorsamsverweigerung ist erst einmal völlig losgelöst von einer etwaigen Erkrankung zu sehen! Wenn ein Befehl wiederholt worden ist, ist der Tatbestand innerhalb von Sekunden erfüllt - mit allen Konsequenzen. Völlig unabhängig davon, ob jemand krank ist oder nicht.

Einen Disziplinarvorgesetzten geht es grundsätzlich nichts an, welche Erkrankung ein Soldat hat, er hat aber die militärische Ordnung in seiner Einheit aufrechtzuerhalten und dazu zählt unzweifelhaft auch die Überwachung der Anwesenheit und Erfüllung der Dienstleistungspflicht seiner Soldaten. Das ist eine Informations- und Auftragslage die nicht immer beiden Seiten gerecht wird und in der trotzdem allgemeine Anordnungen für alle Soldaten einer Einheit erforderlich sind.

Vielleicht einigen wir uns darauf, dass dieser Fall durchaus Fragen offen lässt, sicherlich eher als skurril zu bezeichnen ist und dass Disziplinarvorgesetzte umfangreiche Pflichten haben zu denen natürlich auch die Fürsorge zählt.

Gruß Andi

PS: Dass ein Kompaniechef all seinen Untergebenen seine private Erreichbarkeit gibt ist wohl kaum der richtige Weg. Auch ein Vorgesetzter hat ein Recht auf Privatssphäre und Datenschutz. Damit es trotzdem "läuft" gibt es ja allgemeine Anordnungen für die Regelung des Dienstbetriebes, Teileinheitsführer und einen Spieß.
Autor: F_K
« am: 01. Oktober 2018, 11:22:05 »

@ LwPersFw:

Ja, schon möglich - wenn ich als DV dann aber mit dem Soldaten telefoniere, und meinen Befehl aufhebe - und dann schon an die StA abgegeben habe - dann informiere ich die StA über die neue Sachlage.

Üblicherweise dauern Verfahren bei der StA bis zur Anklage schon einige Wochen - also ist da viel deutlich supoptimal gelaufen ...
Autor: LwPersFw
« am: 01. Oktober 2018, 10:26:30 »

Niemand ist perfekt ... Fehler passieren.


- Wer hat an die StA abgegeben? (und nicht vollständig ermittelt)


Da der DV den Tatbestand der Gehorsamsverweigerung für sich erfüllt sah ... konnte ER auch umgehend an die StA abgeben.

Und dies ohne zuerst weitere Ermittlungen durchzuführen!

Damit war das Ganze nicht mehr zu stoppen.

"Bei Dienstvergehen, die zugleich Straftaten  sind, haben die nächsten Disziplinarvorgesetzten
neben der disziplinaren Erledigung gemäß § 33 Absatz 1 der Wehrdisziplinarordnung (WDO) auch
die strafrechtliche Erledigung nach § 33 Absatz 3 WDO zu prüfen. Danach haben sie die Sache an
die zuständige Strafverfolgungsbehörde abzugeben, wenn dies entweder zur Aufrechterhaltung der
militärischen Ordnung oder wegen der Art der Tat oder der Schwere des Unrechts oder der Schuld
geboten ist (Abgabepflicht)."


Die Erfüllung des Tatbestandes des § 20 WStG - Gehorsamsverweigerung - wird zwar nicht in der Vorschrift als "Muss/Soll-Abgabe"-Tatbestand aufgeführt...

...der DV kann aber auch in der Vorschrift lesen:

"Verstöße gegen die Pflicht zum treuen Dienen und die Gehorsamspflicht wiegen besonders schwer."


Da ihm vermutlich nicht der rechtlich korrekte Umgang mit der Thematik "KzH" bekannt war, kam er zu anderen Bewertungen ... und schließlich Entscheidungen...


Und dann hat er nach diesen Vorgaben eben gehandelt:

"Bei Straftaten, die nicht in Abschnitt 1.9.8 oder 1.9.9 aufgeführt sind, entscheiden die
Disziplinarvorgesetzten eigenverantwortlich nach pflichtgemäßem Ermessen, ob es im Sinne von
§ 33 Absatz 1 Satz 1 WDO geboten ist, die Sache an die Staatsanwaltschaft abzugeben („Kann-
Abgabe“).

Ist eine Abgabe nach den Nummern 1123 bis 1126 geboten, hat diese so früh wie möglich
zu erfolgen, d.h. sobald sich der Verdacht einer Straftat gegen eine Soldatin oder einen Soldaten
durch tatsächliche Anhaltspunkte konkretisiert hat. Die abschließende Subsumtion der in
Betracht kommenden Straftatbestände sowie die hierzu notwendigen Ermittlungen obliegen
den Strafverfolgungsbehörden
."




Deshalb hier einmal die grundsätzlichen Vorgaben für den Umgang mit "KzH":

Gemäß A2-2630/0-0-2 meldet sich der Soldat unmittelbar nach Abschluss der Untersuchung oder Behandlung bei der Einheit zurück.
Hier legt er dem Kompanie-/ Batteriefeldwebel den Krankenmeldeschein vor.
Dieser zeichnet den Krankenmeldeschein ab und nimmt ihn zum Krankenmeldebuch der Einheit.

Ist der Soldat aufgrund einer Feststellung des Truppenarztes aus gesundheitlichen Gründen von einzelnen Dienstverrichtungen zu befreien, setzt gemäß A2-2630/0-0-2 der nächste Disziplinarvorgesetzte die truppenärztliche Empfehlung auf dem Krankenmeldeschein in konkrete Maßnahmen um. Dazu befiehlt er einen Beauftragten und ggf. einen Vertreter in der Einheit (regelmäßig den Kompanie-/Batteriefeldwebel), der in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung Abläufe steuert, Einzelmaßnahmen befiehlt und in Zweifels- und Ausnahmefällen unverzüglich die Entscheidung des Disziplinarvorgesetzten herbeiführt. Ist der Disziplinarvorgesetzte nicht erreichbar, handelt der Beauftragte immer zunächst grundsätzlich nach der Empfehlung des Truppenarztes.

Die vom Truppenarzt ausgesprochenen „Empfehlungen“ sind ärztliche Verfügungen und grundsätzlich bindend. Im Umkehrschluss bedeutet dieses: Abweichungen sind nur in besonders begründeten Ausnahmefällen und innerhalb der engen Grenzen der einschlägigen Vorschriften und dieser Arbeitshilfe zulässig. Bei den Verfügungen des Truppenarztes auf dem Krankenmeldeschein handelt es sich nur insofern um eine „Empfehlung“ an den Disziplinarvorgesetzten, als der Arzt aufgrund fehlender Disziplinargewalt (oder fehlender Vorgesetzteneigenschaft gemäß Vorgesetztenverordnung) gegenüber den Soldaten nicht selbst von allen oder einzelnen Dienstverrichtungen sowie von der Anwesenheitspflicht an einem durch den Dienstplan befohlenen Ort befreien kann. Bei der Umsetzung dieser Empfehlungen in konkrete Maßnahmen haben die Disziplinarvorgesetzten und ihre Beauftragten dennoch regelmäßig keinen eigenen Entscheidungs- und Handlungsspielraum. Sieht der nächste Disziplinarvorgesetzte zwingende Gründe, aufgrund anderer Erkenntnisse oder Ansichten einer truppenärztlichen „Empfehlung“ ausnahmsweise nicht folgen zu können, muss er gemäß A2-2630/0-0-2 das Gespräch mit dem Truppenarzt suchen, um hier eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. Dieses Gespräch hat aus Fürsorgegründen gerade bei einer „kzH“-Empfehlung unverzüglich zu erfolgen, um die erkrankten Soldaten nicht unnötig lange im Dienst zu belassen. Hält der Truppenarzt im Ergebnis dieses Gesprächs an seiner Empfehlung fest, ist dieses zunächst umzusetzen. Sollte der nächste Disziplinarvorgesetzte dennoch eine andere Auffassung vertreten, kann er eine Entscheidung in der strittigen Angelegenheit über die Ebene des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten herbeiführen lassen. Dieser setzt sich bezüglich der ärztlichen Empfehlung dann mit dem nächsten Fachvorgesetzten ins Benehmen und führt eine gemeinsame und endgültige Entscheidung herbei, bei der im Zweifelsfall der ärztlichen Verfügung zu folgen ist. Bis zu dieser dann verbindlichen Entscheidung ist unter dem Vorbehalt eines möglichen Widerrufes die Empfehlung auf dem Krankenmeldeschein unverzüglich umzusetzen.

Der Truppenarzt kann gemäß A2-2630/0-0-2 aus gesundheitlichen Gründen einen Soldaten von allen Dienstverrichtungen befreien und mit dessen Zustimmung die Empfehlung „krank zu Hause“ erteilen. Der nächste Disziplinarvorgesetzte entscheidet gemäß dieser Empfehlung über den Aufenthaltsort des Soldaten. Auch bei der „Entscheidung“ über den Aufenthaltsort hat der Disziplinarvorgesetzte grundsätzlich keinen Ermessensspielraum. Der erkrankte Soldat ist nach Hause in Marsch zu setzen. Der Soldat wählt im Sinne dieser Empfehlung frei den Ort als „zu Hause“ aus, bei dem für ihn die bestmögliche Krankenpflege bzw. Betreuung zu erwarten ist. Dies muss nicht zwingend unter der eigenen Wohnanschrift sein. Als Aufenthaltsort „zu Hause“ in diesem Sinne kommt z.B. auch die elterliche Wohnanschrift oder die Wohnanschrift eines Partners in Betracht.

Gemäß A2-2630/0-0-2 darf der nächste Disziplinarvorgesetzte lediglich bei Soldaten, die zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet sind, ausnahmsweise die truppenärztliche „kzH“-Empfehlung in eine „krank auf Stube“-Maßnahme umsetzen, wenn ihm Erkenntnisse vorliegen, die unter dem Gesichtspunkt der Fürsorge einen Aufenthalt zu Hause verbieten. In diesen Fällen ist jedoch die zur Genesung notwendige Betreuung sicherzustellen.

Da der Soldat aufgrund einer Gesundheitsstörung mit sofortiger Wirkung von allen Dienstverrichtungen befreit ist, ist es unzulässig, ihm vor Inmarschsetzung nach Hause zu befehlen, für möglicherweise in den Zeitraum seiner Abwesenheit hineinfallende und ihm zugedachte Sonderdienste selbst für Ersatz zu sorgen oder andere Diensthandlungen vorzunehmen.

Treten in der Zeit der Genehmigung des Aufenthalts an einem anderen Ort als dem Dienstort wichtige Umstände ein, die eine unaufschiebbare Anwesenheit des erkrankten Soldaten unbedingt erfordern, kann dem Soldaten nur nach vorhergehender entsprechender Abänderung der truppenärztlichen Empfehlung durch den Truppenarzt vom nächsten Disziplinarvorgesetzten befohlen werden, am Dienstort zu erscheinen.

Ändert der Truppenarzt seine Empfehlung nicht, muss die Erledigung der Angelegenheit bis zur Rückkehr des Soldaten zum Dienstort zurückgestellt werden.




Die Frage "Meldung nach Rückkehr vom TrArzt" muss dabei so geregelt sein, dass Soldaten mit der Empfehlung "KzH" umgehend in Marsch gesetzt werden können.
Vor allem wenn es sich um schwere Erkrankungen handelt!
Dies muss ggf. durch Festlegung weiterer Berechtigter (neben DV und Spieß) erfolgen.

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