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Sonstiges => Archiv => Laufbahn und Karriere => Thema gestartet von: Mugga04 am 10. September 2013, 21:42:54

Titel: Beförderung Voraussetzungen
Beitrag von: Mugga04 am 10. September 2013, 21:42:54
Hallo zusammen,
ich hätte mal ne Frage zu den Voraussetzungen für Beförderungen zum Oberleutnant und höher. Auf diversen Infoseiten ist der Werdegang zum Leutnant schon recht genau beschrieben, aber für die Dienstgrade danach sind nur noch Zeitangaben aufgeführt (also die Mindestdienstzeiten bis zur nächsten möglichen Beförderung). Darf ich das dann so verstehen, dass nach der Beförderung zum Leutnant erst mal keine neuen Lehrgänge erfolgen sondern quasi nach Leistung bzw. Erfahrung befördert wird? Das einzige was ich bei Recherchieren gefunden habe war, dass man für die Beförderung zum Stabsoffizier einen bestimmten Lehrgang absolvieren muss, aber sonst steht da nichts mehr.
wäre nett wenn mir das jemand beantworten könnte :)
Titel: Antw:Beförderung Voraussetzungen
Beitrag von: Rollo83 am 10. September 2013, 21:56:52
Ja so könnte man das quasi erklären.
2,5 Jahre nach der Beförderung zum Leutnant KANN man zum Oberleutnant befördert werden, dies geschieht nach meinen Erfahrungen auch relativ zeitnah.
Befindet Beförderung zum Hauptmann dauert dies meist länger auch wenn man formell nach 5 Jahren nach der Beförderung zum Leutnant Hauptmann werden KÖNNTE.

Titel: Antw:Beförderung Voraussetzungen
Beitrag von: Mugga04 am 10. September 2013, 22:14:40
ok danke :)
Titel: Antw:Beförderung Voraussetzungen
Beitrag von: anony am 10. September 2013, 22:32:48
Ganz so einfach ist es nicht. Richtig ist, mit der Beförderung zum Leutnant haben die Allermeisten von Ausbildung die Voraussetzungen für die weiteren Beförderungen (und Planstelleneinweisungen) bis einschließlich Hauptmann A12 erfüllt. Erst bei der Beförderung zum Stabsoffizier (Major) ist mit dem Stabsoffizierlehrgang wieder ein bestandener Lehrgang für die Beförderung nötig (die Sanoffze sind hiervon natürlich ausgenommen).
Um zum Oberleutnant oder Hauptmann befördert zu werden ist trotzdem die Stehzeit im alten Dienstgrad und ein entsprechend dotierter Dienstposten nötig. Da die Allermeisten Dienstposten für Leutnante auf A9 und A10 ausgeschrieben sind, werden die Soldaten tatsächlich regelmäßig pünktlich Oberleutnant (alle mir bekannten Ausnahmen waren anderweitig begründet). Bei der Beförderung zum Hauptmann bzw. dann der Einweisung in die Besoldungsgruppe A12 sieht das schon wieder anders aus. Es gibt viele Kameraden die, aus unterschiedlichen Gründen, nicht zum Ablauf der Mindeststehzeit im Dienstgrad Oberleutnant auf einen A11 dotierten Dienstposten versetzt werden und dadurch auch nicht "rechtzeitig" Hauptmann werden können. Die Leistung wird dabei insofern Berücksichtigt, dass Leistungsstarke Offiziere als erste auf die förderlichen (also entsprechend dotierten) Dienstposten versetzt werden sollen.
Allerdings kann es auch sein das jemand, der formell alle Voraussetzungen für eine Beförderung (Stehzeit, Dienstposten, etc.) erfüllt, nicht "rechtzeitig" befördert wird, wenn keine Haushaltskarten (also kein Geld) für die Beförderung da ist. In solchen Fällen wird im Personalamt eine Reihung nach Leistung (vor allem Anhand der letzten Beurteilung) aufgestellt und die Leistungsstärksten zu erst befördert.
In der Praxis sieht das dann so aus, dass jeder, der keinen Dreck am Stecken hat, pünktlich Oberleutnant wird. Wer dann, wann Hauptmann wird hängt am Dienstposten und wieviel Geld im aktuellen Jahr für die Beförderungen da ist. Mir ist aber niemand bekannt, der auf dem richtigen Dienstposten mehr als 4 Monate gewartet hat.
Bei der Einweisung in die Besoldungsgruppe A12 sieht es ähnlich aus. Allerdings werden diese Dienstposten (Kompaniechefs z.B.) im Zweifelsfall eher durch einen Berufssoldaten  als durch einen SAZ besetzt.
Titel: Antw:Beförderung Voraussetzungen
Beitrag von: Ralf am 11. September 2013, 05:59:14
...und auf die Laufbahn kommt es an. Da die Planstellen getrennt nach Laufbahn verwaltet werden (sien ja auch im PSM unterschiedlich ausgebracht), gibt es hier schon eklatante Unterschiede. Beispiel A12, derzeitige durchschnittliche Wartezeit Einweisung Planstelle nach Versetzung auf Dienstposten: TrD= 5 Monate, MilFD=20 Monate.

Beim OLt TrD gibt es darüber hinaus auch noch Unterschiede hinsichtlich des Studiums. Erfolgreicher Abschluss in der Regelstudienzeit: 2 1/2 Offz-Jahre; Master n.best aber Bachelor: 2 3/4 Jahre und Bachelor n.best 3 Jahre.
Titel: Antw:Beförderung Voraussetzungen
Beitrag von: FoxtrotUniform am 11. September 2013, 08:25:47
In diesem Zusammenhang ist mir bei der Luftwaffe aufgefallen, dass öfter mal ein Truppendiener auf einen reinen A11 OffzMilFD (nach SollOrg) Dienstposten versetzt wird.
Liegt das am Kandidaten Mangel der Fachdiener oder haben die Truppendiener Priorität bei den Beförderungen (wovon ich bisher ausgegangen bin)?
Titel: Antw:Beförderung Voraussetzungen
Beitrag von: Ralf am 11. September 2013, 08:37:40
Liegt daran, dass kein geeigneter Kandidat für den Dienstposten zur Verfügung stand.
Einen laufbahnfremden Dienstposten zu nutzen um jemand frühzeitiger befördern zu können, ist nicht zulässig. Bei aller Eignung, Leistung und Befähigung, da dieses unterschiedliche Planstellentöpfe sind, sind hier auch getrennte Reihungen vorzunehmen.
Titel: Antw:Beförderung Voraussetzungen
Beitrag von: FoxtrotUniform am 11. September 2013, 08:41:30
Danke Ralf. Damit hast du zwar mein Weltbild zerstört aber meinen Horizont wieder erweitert :-)
Titel: Antw:Beförderung Voraussetzungen
Beitrag von: Mugga04 am 11. September 2013, 20:02:00
mal noch ne Frage: müssen Reserveoffiziere (die über die RO-Laufbahn ausgebildet wurden) auch wie ihre aktiven Kameraden den Stabsoffizierslehrgang durchlaufen um zum Major d.R. befördert zu werden und dann nach 2-4 Jahren den Stabsoffiziersfortbildungslehrgang machen?
Titel: Antw:Beförderung Voraussetzungen
Beitrag von: F_K am 11. September 2013, 21:43:27
Nein.
Titel: Antw:Beförderung Voraussetzungen
Beitrag von: SeScha am 15. September 2013, 00:13:38
Kompaniechefs sollen ab nächstem Jahr ausnahmslos A13 Posten sein, sprich: Major und damit BS...nebenbei erwähnt.
Titel: Antw:Beförderung Voraussetzungen
Beitrag von: Ralf am 15. September 2013, 07:29:39
Das ist so nicht richtig. Es wird weiterhin auch KpChef, InChef, StffChef etc geben als A12.
Titel: Antw:Beförderung Voraussetzungen
Beitrag von: FregattenFan am 25. August 2017, 09:21:25
Ich habe zu diesem Thema auch eine Frage. Durch verschiedene Umstände ist ein Offizier noch während des Studiums zum Oberleutnant/Oberleutnant zur See befördert worden. Nach dem Studium und den anschließenden Lehrgängen befindet er sich ab Juli 2018 auf seinem Dienstposten, welcher von A9 bis A11 gebündelt ist. Weiterhin hat er am 1. Juli 2018 die fünf Offizierdienstjahre seit der Beförderung zum Leutnant gemäß § 25 Abs. 1 SLV erreicht. Wie wahrscheinlich ist es, dass er zeitnah zum Hauptmann/Kapitänleutnant befördert wird? Gibt es weiter Voraussetzungen wie zum Beispiel Beurteilungen?
Titel: Antw:Beförderung Voraussetzungen
Beitrag von: F_K am 25. August 2017, 09:40:56
- Aktiv oder Reserve?
- Beurteilung in der Verwendung liegt vor?
- Reihung Beförderungsreihenfolge?
- Falls Aktiv - Dauer und Erfolg Studium?
Titel: Antw:Beförderung Voraussetzungen
Beitrag von: FregattenFan am 25. August 2017, 09:43:57
- Aktiv
- nein
- ?
- Master-Studium, 6 Jahre, durch Krankheit und Elternzeit verzögert
Titel: Antw:Beförderung Voraussetzungen
Beitrag von: F_K am 25. August 2017, 09:49:15
Na dann:

- Ohne Beurteilung keine Beförderung (die ist zwingend - Du musst dich ja nachweislich auf dem Dienstposten beweisen)
- Aktive Soldaten (alle die zum Hptm anstehen) werden dann "in eine Reihe" gebracht - damit der "beste" zuerst befördert wird und der leistungsschwache später - weil die Haushaltskarten ja begrenzt sind, ergibt sich daraus eine "Wartezeit" auf die Beförderung (erstmöglicher Zeitpunkt, bei Dir zum 1. Juli 2018 also nur, wenn Du besser bist, als alle anderen ...)

(Ob die Elternzeit "voll" zählt, wird ggf. einer der Personalprofis sagen können ...)
Titel: Antw:Beförderung Voraussetzungen
Beitrag von: Ralf am 25. August 2017, 09:53:48
Vor dem 1. Januar 2005 angetretene Elternzeiten gelten nicht als Dienstzeiten im Sinne der Soldatenlaufbahnverordnung.
Für ab dem 1. Januar 2005 angetretene Elternzeiten richtet sich die Anerkennung von Dienstzeiten nach § 5a Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 SLV. Nimmt ein Soldat daher Elternzeit (§ 28 Absatz 7 SG) oder Betreuungsurlaub (§ 28 Absatz 5 SG) einmal in Anspruch, wird der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung bis zu einem Jahr berücksichtigt. Wird die Elternzeit oder der Urlaub wiederholt oder nacheinander in Anspruch genommen, ist insgesamt höchstens ein Zeitraum von zwei Jahren zu berücksichtigen.
Titel: Antw:Beförderung Voraussetzungen
Beitrag von: F_K am 25. August 2017, 09:56:54
Ergänzung:

Der Offizier wird ja erst nach einiger Zeit auf dem Dienstposten beurteilt werden - erst DANN wird er gereiht werden können.

Rechne also eher mit Juli 2019 (oder so) mit einer Beförderung.

Viel Erfolg weiterhin bei der Ausbildung.
Titel: Antw:Beförderung Voraussetzungen
Beitrag von: Ralf am 25. August 2017, 11:50:55
Ich mag mich täuschen, aber eine fehlende BU kann nicht als nachteilig gewertet werden. In diesem Fällen wird von Durchschnittswerten ausgegangen und gereiht. Ich denke nicht, dass sich an dieser Verfahrensweise etwas geändert hat.
Titel: Antw:Beförderung Voraussetzungen
Beitrag von: F_K am 25. August 2017, 12:10:08
@ Ralf:

Mag ja sein - aber da der 1.7.18 erst die "Bedingungen" erfüllt - wird man mit einem Durchschnittswert nichts "reissen" können.
Titel: Antw:Beförderung Voraussetzungen
Beitrag von: jk3 am 07. Dezember 2017, 17:08:11
Da es zum Thema passt (und ich kein eigenes erstellen kann..):
Wie sieht es für Fw im Fachdienst aus?
Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, das die Beförderung zum Fw fristgerecht nach 36 Monaten Dienstzeit durchgeführt wird?
Bezogen aufs Heer ist mir bekannt:
1. Uffz LaSK
2. Fw AMT
3. Fw Sprache
4. entsprechende Ausbildung/abgeschlossene ZAW

Sind weitere Lehrgänge dafür Voraussetzung? In §16 (2) SLV werden keine Expliziten genannt.

Zitat
§ 16 Beförderung der Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter
(1) Die Beförderung der Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter ist nach folgenden Dienstzeiten
zulässig:
1.   zum Gefreiten nach drei Monaten,
2.   zum Obergefreiten nach sechs Monaten,
3.   zum Unteroffizier nach zwölf Monaten,
4.   zum Stabsunteroffizier nach 24 Monaten und
5.   zum Feldwebel nach 36 Monaten.
Die Mannschaftsdienstgrade ab dem Dienstgrad Obergefreiter müssen nicht durchlaufen werden.
(2) Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter können zum Feldwebel nur befördert werden, wenn sie eine
Unteroffizierprüfung bestanden haben, die sich aus einem allgemeinmilitärischen und einem militärfachlichen
Teil zusammensetzt (Feldwebelprüfung). Bestehen sie einen Teil der Prüfung nicht, können sie einmal zur
Wiederholung dieses Prüfungsteils zugelassen werden. Die militärfachliche Ausbildung muss mehrere Monate
dauern und in Form von Lehrgängen stattfinden. Der militärfachliche Teil der Feldwebelprüfung kann durch einen
verwertbaren Berufsabschluss ersetzt werden.
Danke und Grüsse
Titel: Antw:Beförderung Voraussetzungen
Beitrag von: Ralf am 07. Dezember 2017, 19:00:10
Ausschlaggebend für eine Beförderung ist immer nur die SLV oder wenn es die SLV zulässt, eine nachgeordnete Vorschrift, in dem Fall A-1340/49.

"Fw Sprache" steht bspw. nicht in der SLV. Eine Unteroffizierprüfung auch nicht, jedoch eine Fw-Prüfung.
Titel: Antw:Beförderung Voraussetzungen
Beitrag von: S1NCO am 09. Dezember 2017, 14:56:36
Zur Beförderung zum Fw musst du die laufbahnrelevanten Lehrgänge bestehen.

Das sind im Heer zum einen Der Feldwebellehrgang AMT als auch dein verwendungsbezogener MFT.

Beim FschJgFw wären das der MFT Teil A und B, beim S2Fw der StDstFw.
Da du Fachdiener bist, müsstest du ja wissen wann es auf deinen MFT geht.

Der Feldwebellehrgang AMT (Sprachteil) ist ein Verwendungslehrgang.
Du kannst dort auch mit nem SLP 0000 raus gehen, dann bist du aber einfach nur faul.

MkG
Titel: vom Mannschafter zum Uffz?
Beitrag von: colorout am 10. Januar 2018, 12:12:14
Hallo,
ich hätte mal ne Frage..... ich bin SG und würde mich für die Laufbahn des Uffz interessieren..... weiß allerdings nicht ob das als SG noch so wunderbar klappt?!
ich wüsste gerne welche Voraussetzungen gefordert wären und was mich bis zum Uffz erwarten würde (Lehrgänge etc.)!
Ich spreche das lieber hier an als bei meinem TE-Führer oder PersFw da ich nicht möchte das dies Kameraden mitbekommen, so erspare ich mir das Dummgeschwätz jedes einzelnen, falls es aus irgendwelchen Gründen nicht klappen sollte!

Vielen lieben Dank im voraus !
Titel: Antw:Beförderung Voraussetzungen
Beitrag von: KlausP am 10. Januar 2018, 12:18:04
Welchen Beruf haben Sie gelernt und welche Verwendung schwebt Ihnen vor?
Titel: Antw:Beförderung Voraussetzungen
Beitrag von: colorout am 10. Januar 2018, 12:38:11
Ich habe leider keinen dienstfähigen beruf erlernt, da ich nahm was ich bekam( Fachverkäuferin )
zurzeit sitze ich auf dem KpTrp Posten eines OSG's in der SanKp , hab den CE Führerschein und habe die 2. Verwendung Wiesel 2
Mir bangt es nur ob ich auch dafür weiter weg müsste, denn ich habe hier meinen Mann und unsere 12 Monate alte Tochter!
Titel: Antw:Beförderung Voraussetzungen
Beitrag von: F_K am 10. Januar 2018, 12:42:12
Selbstverständlich kann sich ein (O)StGefr als Uffzanwärter mit und ohne Portepee bewerben.

Natürlich gehört dazu dann der eine oder andere Lehrgang, der NICHT am Standort stattfinden wird. Viel Erfolg.
Titel: Antw:Beförderung Voraussetzungen
Beitrag von: KlausP am 10. Januar 2018, 12:58:19
Ich habe leider keinen dienstfähigen beruf erlernt, da ich nahm was ich bekam( Fachverkäuferin )
zurzeit sitze ich auf dem KpTrp Posten eines OSG's in der SanKp , hab den CE Führerschein und habe die 2. Verwendung Wiesel 2
Mir bangt es nur ob ich auch dafür weiter weg müsste, denn ich habe hier meinen Mann und unsere 12 Monate alte Tochter!

Das beantwortet meine Fragen nur zur Hälfte.

Welche UnteroffizierVerwendung schwebt Ihnen denn vor? Wenn Sie den dafür benötigten Berufsabschluß nicht haben, bekommen Sie den ja über die ZAW. 

Für solche Auskünfte werden aber der Spieß und der Chef bezahlt, und das nicht zu knapp. Scheint ja ein ganz tolles Vertrauensverhältnis in Ihrer Eunheit zu herrschen, wenn Sie sowas lieber im Internet nachfragen als bei denen,meine dafür verantwortlich sind.
Titel: Antw:Beförderung Voraussetzungen
Beitrag von: colorout am 10. Januar 2018, 13:11:14
ach tut mir leid den RettAss würd ich gerne machen.
Ich habe einen Realschulabschluss von 2,16
Titel: Antw:Beförderung Voraussetzungen
Beitrag von: SGBunny am 10. Januar 2018, 13:20:01
ach tut mir leid den RettAss würd ich gerne machen.

Zitat
Sie sind bereit, sich bundesweit versetzen zu lassen.
Sie erklären sich dazu bereit, an Auslandseinsätzen der Bundeswehr teilzunehmen.

Und die Ausbildung findet auch nicht unbedingt am Standort statt und dauert auch ihre Zeit.
Ich finde es verdammt gut das Du "weiterkommen" willst, durch die bereits von Dir genannten Umstände (Mann und kleines Kind) das aber nicht aus den Augen verlieren
Titel: Antw:Beförderung Voraussetzungen
Beitrag von: F_K am 10. Januar 2018, 13:24:05
@ SG bunny:

In einer Ehe muss ja nicht unbedingt die Frau die Erziehung der Kinder übernehmen.

@ Colorout:

Also: Bewerben - Eignung erhalten - dann schauen wo es Stellen gibt und sich überlegen, wie man das organisiert.

Viel Erfolg.

(RettAss wird wohl nicht mehr ausgebildet, ist jetzt NotAss, aber das sind eher "Kleinigkeiten" ...)
Titel: Antw:Beförderung Voraussetzungen
Beitrag von: SGBunny am 10. Januar 2018, 13:47:27
@ SG bunny:
In einer Ehe muss ja nicht unbedingt die Frau die Erziehung der Kinder übernehmen.
Gehe ich absolut mit konform, die Bedenken kamen aber schon von der Fragenden
Mir bangt es nur ob ich auch dafür weiter weg müsste, denn ich habe hier meinen Mann und unsere 12 Monate alte Tochter!
Titel: Antw:Beförderung Voraussetzungen
Beitrag von: F_K am 10. Januar 2018, 13:49:03
Gerade dann, nicht Bedenken "verstärken", sondern Lösungen anbieten.
Titel: Antw:Beförderung Voraussetzungen
Beitrag von: colorout am 10. Januar 2018, 15:11:33
ich habe gerade das Gespräch mit dem spieß gesucht...... er findet das super und hält mich auch geeignet dafür!
wir haben Wege und Mittel gefunden wie alles klappen wird für den Zeitraum von 4,5 Monaten Ausbildung trotz Kleinkind!
Mein Mann und ich können einfach die rollen tauschen so das er dann in Teilzeit geht, um die kleine zur und von der Kita zu holen!

in den nächsten 2-3 Wochen will man eine Entscheidung von mir, ich soll über die Vorschläge in ruhe nachdenken und mit meinem Mann darüber reden, denn ohne ihn geht's nicht!
Titel: Antw:Beförderung Voraussetzungen
Beitrag von: SGBunny am 10. Januar 2018, 15:18:57
Grossartig!
Ich drücke die Daumen
Titel: Antw:Beförderung Voraussetzungen
Beitrag von: KillBurn93 am 10. Januar 2018, 16:35:26
Die 4,5 Monate sind allerdings wahrscheinlich nur die Laufbahnausbildung die Zaw zum Notfallsanitäter dauert um die 3 Jahre. Dies könnte eine längere Abwesenheit von Zuhause bzw dem eigenen Standort inklusive Wochenendbeziehung und pendeln bedeuten.
Titel: Antw:Beförderung Voraussetzungen
Beitrag von: ulli76 am 10. Januar 2018, 17:45:49
Den RettAss gibt es so nicht mehr. Das ist jetzt der NFS- der gehört aber zur Laufbahn der FELDWEBEL.
Ansonsten käme noch eine Verwendung als EinsSan in Betracht, das würde dann auch wieder zur Laufbahn passen.
Titel: Antw:Beförderung Voraussetzungen
Beitrag von: BSG1966 am 11. Januar 2018, 06:45:15
(RettAss wird wohl nicht mehr ausgebildet, ist jetzt NotAss, aber das sind eher "Kleinigkeiten" ...)

Fast. NotSan (Notfallsanitäter).
Titel: Antw:Beförderung Voraussetzungen
Beitrag von: BSG1966 am 11. Januar 2018, 06:56:15
Den RettAss gibt es so nicht mehr. Das ist jetzt der NFS- der gehört aber zur Laufbahn der FELDWEBEL.
Ansonsten käme noch eine Verwendung als EinsSan in Betracht, das würde dann auch wieder zur Laufbahn passen.

Ja na der EinsSan (Einsatzsanitäter) ist aber auch nix... klar, für den Dienstposten bzw die Laufbahn isses adäquat, die höherwertige Qualifikation ist aber natürlich der Notfallsanitäter. Vor allem was eine etwaige Zeit dann außerhalb der Bundeswehr anginge. Erfordert aber auch eine längere Verpflichtungszeit.
Titel: Antw:Beförderung Voraussetzungen
Beitrag von: jk3 am 17. Januar 2018, 19:49:22
Zur Beförderung zum Fw musst du die laufbahnrelevanten Lehrgänge bestehen.

Das sind im Heer zum einen Der Feldwebellehrgang AMT als auch dein verwendungsbezogener MFT.

Beim FschJgFw wären das der MFT Teil A und B, beim S2Fw der StDstFw.
Da du Fachdiener bist, müsstest du ja wissen wann es auf deinen MFT geht.

Wann es nach meiner ZAW weitergeht, erfahre ich bekanntlich mit Zugang der Kommandierung. Zwischen der Planung die ich bei Einstellung erhielt und den Kommandierungen liegen teilweise mehrere Monate. Zwischen ZAW und den weiterführenden Lehrgängen soll ich 4 Monate in der Stammeinheit verbringen, der Sinn dahinter erschließt sich mir nicht.
Ich werde zum MatBewFw ausgebildet, und habe die in der SLV genannten Bestandteile dann mit der abgeschlossenen ZAW aus meiner Sicht erfüllt. Oder gehört dann das Grundlagenmodul des MBF dazu?
Die Stehzeit von 36 Monaten hätte ich im April voll.
Bisherige ATNs: Uffz LaSK, Fw LaSK und dann eben die ZAW.

Ich beziehe mich dabei auf diesen Satz der SLV:  Der militärfachliche Teil der Feldwebelprüfung kann durch einen verwertbaren Berufsabschluss ersetzt werden.
Titel: Antw:Beförderung Voraussetzungen
Beitrag von: Ralf am 17. Januar 2018, 20:06:33
"Kann", es kommt auf die Verwendung an.
I.d.R. ist nicht die ZAW, denn im Umkehrschluss würde das heißen, dass jeder, der mit einem entsprechenden Zivilberuf kommt, gleich zum Fw befördert werden würde. Dem ist nicht so.
In 99% aller Verwendungen ist dre Teil der militärfachlichen Ausbildung die Ausbildung zur Ausbildungshöhe 6 (Fw Ebene), also der Fachlehrgang für die Werdegangsausbildung.
Titel: Antw:Beförderung Voraussetzungen
Beitrag von: jk3 am 17. Januar 2018, 20:13:09
Gut, dann ist die Vorschrift im Wortlaut nicht so eindeutig. Ausbildungshöhe 6 als Ergänzung fände ich da eindeutiger. Danke für die Aufklärung. Dann hoffe ich auf eine zeitnahe Kommandierung...
Titel: Antw:Beförderung Voraussetzungen
Beitrag von: Ralf am 17. Januar 2018, 20:24:54
Sie ist schon eindeutig, denn sie spricht ja nur von "kann". Könnte mir vorstellen, dass der Notfallsanitäter so eine Berufsausbildung ist.
Die Ausgestaltung dieser gesetzlichen Grundlage in der Fachlichkeit obliegt den OrgBer.
Titel: Antw:Beförderung Voraussetzungen
Beitrag von: Niederbayer am 23. Februar 2019, 09:17:56
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Wieso gibt die SLV eigentlich für Truppendiener keine Stehzeiten für die Beförderungen zum OLt, Hptm und Oberstlt vor?
Irgendwo muss das ja dennoch geregelt sein, oder?