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Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren

Begonnen von FEC, 13. Juni 2023, 23:52:15

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FEC


LotseBert

Zitat von: FEC am 01. Mai 2025, 23:31:40§135 SVG beschreibt doch extra die Anwendung auch auf frühere Fälle, oder?


Ja, aber der §135 bezieht sich auf Versorgungsempfänger. Sprich, auf Ehemalige Soldaten, die als SAZ einen Einsatzunfall erlitten haben und als BS in den Ruhestand versetzt wurden (mit GdS >50) und aufgrund alter Gesetzeslage KEIN erhöhtes Unfallruhegehalt erhalten.

Diese Versorgungsberechtigten, erhalten nun rückwirkend unter den Vorrausetzungen des §135 SVG rückwirkend die Leistungen des erhöhten Unfallruhegehaltes, unter Beachtung der Anrechnungsvorschriften.

Für aktive Soldaten die als SAZ einen Einsatzunfall erlitten haben und nun als BS mit GdS >50 in den Ruhestand versetzt werden (nach 1.4.2025) greift bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge der §42 SVG.

§ 42 Unfallruhegehalt
(1) Auf eine Berufssoldatin oder einen Berufssoldaten, die oder der wegen Dienstunfähigkeit infolge eines als Berufssoldatin oder Berufssoldat oder als Soldatin auf Zeit oder als Soldat auf Zeit erlittenen Dienstunfalles in den Ruhestand versetzt worden ist, sind die §§ 36, 37, 44 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 45 und 87 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes bemisst sich das Unfallruhegehalt für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten in der Laufbahngruppe der Unteroffizierinnen und Unteroffiziere und für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten mit dem Dienstgrad Fähnrich oder Oberfähnrich mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12, jedoch für Stabsoffizierinnen, Stabsoffiziere, Offizierinnen des Sanitätsdienstes und Offiziere des Sanitätsdienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16. Im Übrigen gelten die Vorschriften über das Ruhegehalt.

LwPersFw

Zitat von: FEC am 01. Mai 2025, 23:22:45Letzte Woche habe ich dann auch mal eine Antwort der Wehrbeauftragten bekommen, auf verschiedene Fragen.

"Auch wenn inzwischen mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr eine Änderung der Vorschrift
des § 42 Absatz 1 Satz 1 Soldatenversorgungsgesetz dahingehend (neue Fassung) erfolgt ist, dass auch im Falle eines im Dienstverhältnis einer Soldatin bzw. eines Soldaten auf Zeit
erlittenen Dienstunfalls Unfallruhegehalt gewährt wird, hilft dies in Ihrem Fall nicht, da die Änderung nur für künftige Fälle gilt.
"


Hab ich irgendwas übersehen im Gesetzestext, oder ist das einfach so nicht korrekt?

Rufen Sie den Bearbeiter an und weisen Sie ihn auf den § 135 hin.

Sie wurden im Dienstverhältnis BS über DU Entlassen

ZitatMoin,

auf mich trifft nun leider ziemlich exact dieser Fall zu.
1. BS aufgrund Einsatzweitervewendunggesetz.
2. Zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses SaZ.
___________________

Im Anhang der Versorgungsbescheid für einen Soldaten A12 Erfahrungsstufe 6 bei Ausscheiden. DU Aufgrund Einsatzschädigung im Status SaZ, später BS über §7 EinsatzWVG.


also gilt für Sie auch die rückwirkende Anwendung über den § 135, so wie von @LotseBert nochmal erläutert.

Ich vermute einfach... der § 135 wurde übersehen.

Denn der Text ist eindeutig:

"§ 135
Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr

(1) Für am 1. April 2025 vorhandene Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im Ruhestand, die nicht bereits ein Unfallruhegehalt oder ein erhöhtes Unfallruhegehalt erhalten, gelten die §§ 42 und 88 (...)"




aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

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