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Zusammenfassung

Autor: TheWinterSoldier
« am: 09. Februar 2024, 21:58:50 »

Ich bin selber nun seit 4 Monaten in einer Integrierten und habe bezüglich des Themas Wohnung bzw. Wohnsitz im Deutschland auch schon unterschiedliche Sichtweisen und Meinungen gehört. Ich muss ganz ehrlich sagen, dass trotz vieler Richtlinien bzw. Infopakete dieses Thema und gerade auch wenn man mit Frau und Kindern einen Auslandsumzug macht, selbst unter den Kameraden hier vor Ort aufgrund der unterschiedlichen Ausgangslagen andere Bedingungen oder Regeln gelten können.

Natürlich ist Bedingung des Bezugs der vollen Auslandsbezüge, sowie der zusätzlichen Umzugspauschalen etc. der Vollumzug ins Ausland, also sprich: Abmeldung am bisherigen Wohnort in Deutschland.
Sollte man nicht umzugswillig sein oder bietet es sich eben an, seinen Wohnsitz in Deutschland zu behalten, bedeutet das den Bezug von Auslandstrennungsgeld. Und das ist vermutlich die Häufig in Anspruch genommene Vergütung bei Grenzpendlern, sowie auch die rechtlich korrekte.
Nun gibt es aber durchaus und erfahrungsgemäß Probleme bei z.B. Banken oder ähnlichem, wenn auf dem Ausweis der Vermerk "ohne Wohnsitz" prangt. Also und so haben es auch viele der Kameraden hier gelöst, bin ich aufgrund Paragraf 9 BGB melderechtlich an meiner bisherigen und alten Kaserne gemeldet.

§ 9 Wohnsitz eines Soldaten. (1) Ein Soldat hat seinen Wohnsitz am Standort. Als Wohnsitz eines Soldaten, der im Inland keinen Standort hat, gilt der letzte inländische Standort.

Ob das tatsächlich alles 100% korrekt ist, bezweifle auch ich manchmal, aber die tatsächlichen Nachteile die einem ohne Meldeadresse in Deutschland entstehen überwiegen zu sehr.
Das Einwohnermeldeamt hat dieses Vorgehen auch anstandslos unterstützt und im selbigen Zuge meine Frau mit gemeldet. Bei anderen Kameraden hat dies z.B. nicht funktioniert.

Dieses Vorgehen lässt zumindest den entsprechenden Spielraum relevante Verträge aufrecht zu Erhalten oder überhaupt schließen zu können und andere zu Kündigen.
Autor: F_K
« am: 07. Februar 2024, 12:43:15 »

Anmerkung:

Eine Wohnung im Inland hat natürlich Rechtsfolgen bezüglich Erreichbarkeit, die ggf. bei längerem Aufenthalt im Ausland nicht erfüllt werden können.
Insoweit stellt sich tatsächlich die Frage, ob man nicht "wirklich" umzieht, wenn dies insgesamt die bessere Lösung ist.

Insgesamt also das Thema mit Sozialdienst und den Profis ausführlich besprechen.
Autor: Thomi35
« am: 07. Februar 2024, 06:49:17 »

Der Begriff „Hauptwohnsitz“ bezieht sich auf Wohnungen im Inland, vgl. § 21 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG). Ist nur eine Wohnung im Inland vorhanden, so ist diese automatisch Hauptwohnsitz im Sinne des BMG. Wenn ich es richtig sehe, dann ist im Gesetz lediglich der Fall vorgesehen, daß man sich in das Ausland abmeldet (§ 23 Abs. 6 BMG), das dürfte aber bedingen, daß keine Wohnung im Inland mehr besteht. Die einzige Wohnung im Inland kann also auf keinen Fall Nebenwohnung sein, da hier die Voraussetzung ist, daß mehrere Wohnungen im Inland existieren (§ 21 Abs. 3 BMG).

Zu den Verträgen: Warum muß man diese kündigen, wenn kein Wohnsitz mehr im Inland besteht? Im allgemeinen laufen diese einfach weiter, es ist lediglich erforderlich, den Vertragspartnern die neue Adresse (dann z. B. im Ausland) mitzuteilen.

Die Kündigung ist übrigens ein Gestaltungsrecht, welches man einseitig wahrnehmen kann, aber nie muß!

Autor: cantwo
« am: 06. Februar 2024, 16:28:02 »

Guten Tag,

ich hätte auch eine Fage und zwar weiß ich das ich ja mein Hauptwohnsitz in ausland anmelden muss um alle vorteile zu genießen zu können. Kann ich trotzdem eine Nebenwohnsitz in Deutschland haben? So das ich nicht alle Verträge die ich habe ummelden muss.

Weil ohne Wohnsitz in deutschland müsste ich diese ja alle kündigen bzw. würden die gekündigt werden. oder sehe ich das falsch?
Autor: LwPersFw
« am: 05. Februar 2023, 12:06:03 »

Heißt also wenn ich 5 Tage die Woche in der Kaserne lebe und am Wochenende zu meinen Eltern fahre wo ich noch gemeldet bin, dann bekomme ich den Zuschlag?

Wenn Sie ledig ohne berücksichtigungsfähigen Hausstand sind und dann in einer zugewiesen Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird diese ja zu Ihrem Hauptwohnsitz.
Dies hat auch steuerrechtliche Gründe.
D.h. Sie haben bei Ihren Eltern keinen Hauptwohnsitz mehr.

Für die Zahlung des Auslandszuschlags gilt dann:

Auszug

"Auslandszuschlag (§ 53 BBesG)

Auslandsdienstbezüge (ADB) stehen zu bei Versetzung ins Ausland bzw. bei Abordnung / Kommandierung über 3 Monate ins Ausland, wenn der Bezügeempfänger seinen dienstlichen und tatsächlichen Wohnsitz im Ausland hat.

Die Höhe der ADB hängt ab von

- der Höhe Ihrer Grundgehaltsspanne sowie der Zonenstufe des ausländischen Dienstortes (Anlage VI.1 und VI.2 zum BBesG)
- ggf. von Bereitstellung von Gemeinschaftsunterkunft / Gemeinschaftsverpflegung "

Quelle: https://www.bundeswehr.de/resource/blob/160674/86ccfca80327fea9f523e9536cd60436/informationspaket-auslandsumzuege-volle-zusage-data.pdf


Wo Sie Ihre Freizeit verbringen, spielt dabei keine Rolle.


Zum o.g. Punkt der Kürzung des Auslandszuschlags bei Bereitstellung einer GMU...

Siehe hier https://www.buzer.de/gesetz/1599/a22803.htm

Dort Absatz 2 , Satz 4 bis 6

Und hier https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_19112020_D3302001908.htm

Dort Punkt 53.2.4

Grundsätzlich nehmen Sie rechtzeitig vor Versetzung mit dem für Ihre Auslandsbesoldung zuständigen Bearbeiter Kontakt auf und besprechen mit diesem alle relevanten Fragen. Auch was Sie bzgl. der steuerrechtlichen Fragen beachten müssen.


Autor: GastNummer9
« am: 30. Januar 2023, 10:31:41 »

Heißt also wenn ich 5 Tage die Woche in der Kaserne lebe und am Wochenende zu meinen Eltern fahre wo ich noch gemeldet bin, dann bekomme ich den Zuschlag?
Autor: DerNeue1408
« am: 20. November 2019, 15:02:20 »

Vielen Dank euch beiden, damit habt ihr mir sehr geholfen.

Autor: LwPersFw
« am: 20. November 2019, 08:29:49 »

Um @KlausP noch zu ergänzen...

Ja, es muss die tatsächliche Wohnsitznahme am ausländischen Dienstort erfolgen ... aber es muss keine Wohnung im Sinne des § 10 Abs 3 BUKG sein.

Es genügt z.B. eine Gemeinschaftsunterkunft auf Grund dienstlicher Verpflichtung (z.B. bei Lehrgängen), oder die freiwillige Nutzung einer GMU gegen Bezahlung.

Wie sich dies finanziell auswirkt, sollte man immer vorher frühzeitig beim zuständigen Bearbeiter für Auslandsdienstbezüge beim BVA erfragen...

... inkl. der zu beachtenden steuerrechtlichen Aspekte - Stichwort ELStAM !

Und beachten : Es geht um den Auslandszuschlag nach § 53 BBesG ... nicht um den Auslandsverwendungszuschlag (AVZ) nach § 56 BBesG !!




Was aber nicht geht ... und dies ist ja die Ausgangsfrage ... als sog. "Grenzpendler" in Deutschland zu wohnen und täglich zw. DE und Ausland zu pendeln.

Da dadurch eben kein tatsächlicher Wohnsitz im Ausland besteht.

Hier sollte man auch keine Tricks versuchen ... denn bei finanziellen Betrug zu Lasten des Dienstherrn ... steht ganz schnell die Entlassung im Raum !

Plus zivilrechtlicher Verfolgung wegen der Straftat Betrug !
Autor: KlausP
« am: 17. November 2019, 22:11:08 »

§ 52 (1) BBesG:

Zitat
... Bundesbesoldungsgesetz
§ 52 Auslandsdienstbezüge

(1) Auslandsdienstbezüge werden gezahlt bei dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland (ausländischer Dienstort), der nicht einer Tätigkeit im Grenzverkehr und nicht einer besonderen Verwendung im Ausland dient (allgemeine Verwendung im Ausland). Sie setzen sich zusammen aus Auslandszuschlag und Mietzuschuss.
Autor: DerNeue1408
« am: 17. November 2019, 21:59:30 »

Ja muss er, denn dafür ist der Auslandszuschlag da.
Sie bekommen auch keinen Auslandsverwendungszuschlag sondern den Auslandszuschlag nach 53 BBesG.

Sie können aber auch noch einen Wohnsitz in Deutschland haben.

Das steht nichts davon, dass ich zwangsweise eine eigene Wohnung brauche.
Mir geht es einzig allein um die Wohnung. Ich kann die Strecke jeden Tag von Deutschland aus fahren zur Arbeit.
Autor: 2Cent
« am: 17. November 2019, 21:27:43 »

Ja muss er, denn dafür ist der Auslandszuschlag da.
Sie bekommen auch keinen Auslandsverwendungszuschlag sondern den Auslandszuschlag nach 53 BBesG.

Sie können aber auch noch einen Wohnsitz in Deutschland haben.




Autor: DerNeue1408
« am: 17. November 2019, 21:11:46 »

Meine Frage zielt auf eine integrierte Verwendung ab.

Es geht um den Wohnsitz bei einer integrierten Verwendung muss dieser zwingend im Ausland sein? Ich finde absolut keine Vorschrift oder sonstiges, wo dies geschrieben steht.

Da einige immer sagen, dass der Wohnsitz im Ausland sein muss, damit ich den Auslandsverwendungszuschlag bekomme. Dies steht aber nirgends.

Kann mir einer ganz genaue Infos dazu geben?
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