Autor: LwPersFw
« am: 06. Juli 2021, 18:09:13 »Die o.g. gesetzlichen Regelungen treten ab 07.07.2021 in Kraft.
Siehe BGBl 2021 , Teil I, Nr 39, vom 06.07.2021
Siehe BGBl 2021 , Teil I, Nr 39, vom 06.07.2021
AUS AKTUELLEM ANLASS:
in letzte Zeit häufen sich in Beitragen einige identifizierbaren Daten:
Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden
Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen
Auch interessant finde ich u.A. auch, dass unveränderliche Merkmale (Tätowierungen?) mit entsprechenden Symbolen sogar von der Wehrpflicht ausschließen.
Nicht von der Wehrpflicht, die es aktuell ja nicht gibt...
Aber von der Einstellung/Berufung als FWDL/SaZ/BS
https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,63988.0.html
Doch, auch von der Wehrpflicht, bzw. vom Wehrdienst.ZitatArtikel 12§ 10 beschreibt die Ausschlussgründe vom Wehrdienst.
Änderung des Wehrpflichtgesetzes
§ 10 des Wehrpflichtgesetzes ... wird wie
folgt geändert:
1. In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
2. Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. wer unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit den Vorgaben der Rechtsver-
ordnung nach § 4 Absatz 4 des Soldatengesetzes nicht vereinbar sind.“
Selbige ist selbstverständlich noch in Kraft.
Vereinfacht gesagt: Die Durchführung des Wehrdienstes ist derzeit auf den Spannungs- & Verteidigungsfall beschränkt.
Auch interessant finde ich u.A. auch, dass unveränderliche Merkmale (Tätowierungen?) mit entsprechenden Symbolen sogar von der Wehrpflicht ausschließen.
Nicht von der Wehrpflicht, die es aktuell ja nicht gibt...
Aber von der Einstellung/Berufung als FWDL/SaZ/BS
https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,63988.0.html
Artikel 12§ 10 beschreibt die Ausschlussgründe vom Wehrdienst.
Änderung des Wehrpflichtgesetzes
§ 10 des Wehrpflichtgesetzes ... wird wie
folgt geändert:
1. In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
2. Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. wer unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit den Vorgaben der Rechtsver-
ordnung nach § 4 Absatz 4 des Soldatengesetzes nicht vereinbar sind.“
Auch interessant finde ich u.A. auch, dass unveränderliche Merkmale (Tätowierungen?) mit entsprechenden Symbolen sogar von der Wehrpflicht ausschließen.