Autor: christoph1972
« am: 30. Juni 2021, 13:36:27 »Sollte die Infektion der Wunde auf unzureichend gereinigtes und sterilisiertes OP-Material zurückzuführen sein, dass soll jetzt nicht heißen, in den BWKen würde dabei geschlampt werden, aber dass passiert immer wieder, dann ist es eine WDB, weil nicht ausreichend gereinigtes und sterilisiertes Material eben nicht schickalshaft i. S. der Haftungsfrage ist, sondern ggf. durch organisatorisches Versagen die Überwachung nicht funktionierte.
Die ganzen Prozesse der Reinigung und Sterilisation müssen dokumentiert sein, gerade weil die Keime die eine unzureichende Reinigung und Sterilisation überleben, die zähesten Burschen sind.
Heißt, wenn noch mehr Mitpatienten mit (multi-) resistenten Keimen infiziert wurden, dann spricht das entweder gegen die OP-Methode (was aber durch die dokumentierte ärztliche Aufklärung über Risiken etc. zur Entlastung vom Haftungsanspruch führt) oder es gibt eine nachvollziehbare und beweisfeste und beweisbare Infektionskette.
Nun sollte man zu Arzthaftungssachen wissen, dass es in aller Regel mehrere Jahre dauert, bis solche Prozesse entschieden sind, Gutachter bestellt werden, die in aller Regel vorab per Vorschuss zu vergüten sind, die Streit-/Gegenstandswerte auf Grund der zu erwartenden Folgekosten meist im fünf- bis sechsstelligen Bereich liegen und dies auch die Grundlage der anwaltlichen Vergütung beider Seiten darstellt und die Bundesrepublik Gerichtskostenfreiheit genießt, also solche Prozesse bei hinreichender Aussicht auf Abwehr von Ansprüchen, auch durchgezogen werden bis ein OLG oder ggf. der BGH entscheidet.
Als Kläger bedarf es also entsprechend einer Rechtsschutzversicherung die das Risiko mit einschließt oder entsprechender Rücklagen und eines in Arzthaftungsfragen erfahrenen Anwaltes, weil das Themengebiet sehr komplex ist und umfassende Kenntnisse erfordert.
Die ganzen Prozesse der Reinigung und Sterilisation müssen dokumentiert sein, gerade weil die Keime die eine unzureichende Reinigung und Sterilisation überleben, die zähesten Burschen sind.
Heißt, wenn noch mehr Mitpatienten mit (multi-) resistenten Keimen infiziert wurden, dann spricht das entweder gegen die OP-Methode (was aber durch die dokumentierte ärztliche Aufklärung über Risiken etc. zur Entlastung vom Haftungsanspruch führt) oder es gibt eine nachvollziehbare und beweisfeste und beweisbare Infektionskette.
Nun sollte man zu Arzthaftungssachen wissen, dass es in aller Regel mehrere Jahre dauert, bis solche Prozesse entschieden sind, Gutachter bestellt werden, die in aller Regel vorab per Vorschuss zu vergüten sind, die Streit-/Gegenstandswerte auf Grund der zu erwartenden Folgekosten meist im fünf- bis sechsstelligen Bereich liegen und dies auch die Grundlage der anwaltlichen Vergütung beider Seiten darstellt und die Bundesrepublik Gerichtskostenfreiheit genießt, also solche Prozesse bei hinreichender Aussicht auf Abwehr von Ansprüchen, auch durchgezogen werden bis ein OLG oder ggf. der BGH entscheidet.
Als Kläger bedarf es also entsprechend einer Rechtsschutzversicherung die das Risiko mit einschließt oder entsprechender Rücklagen und eines in Arzthaftungsfragen erfahrenen Anwaltes, weil das Themengebiet sehr komplex ist und umfassende Kenntnisse erfordert.