Autor: ulli76
« am: 27. Juni 2021, 12:59:06 »Es kommt auf die konketen Umstände an. Die müssen in jedem einzelnen Fall geprüft werden.
Im Zivilen gibt es übrigens neben der Anerkennung als Berufskrankheit (für Gesundheits- und Laborpersonal) die Möglichkeit der Anerkennung als Arbeitsunfall. Z.B. bei Unterbringung in Massenunterkünften (Tönnies), fehlender Abstand und gleichzeitig Unmöglichkeit, sich z.B.mit Masken zu schützen. Und ja, ich sitze da an der Quelle- die Infos kommen bei uns regelmäßig über das Intranet rein.
Schwierig ist es immer, wenn die Infektionsquelle unbekannt und gleichzeitig die allgemeine Infektionsgefahr hoch ist.
Der Knackpunkt steht ja auch in dem verlinkten Artikel:
"Auch bei einer Covid-19-Infektion ist eine Anerkennung nach den versorgungsrechtlichen Regelungen grundsätzlich möglich. Nach den für Einsatzunfälle maßgeblichen Vorschriften (§ 63c des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) bzw. § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) kommt die Anerkennung eines Einsatzunfalles für im Ausland eingesetzte Soldatinnen und Soldaten bzw. Beamtinnen und Beamte in verschiedenen Fallkonstellationen in Betracht. Hierbei kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalles an. Dabei ist auch die besondere Ansteckungsgefahr bei Covid-19-Infektionen zu berücksichtigen."
"4. Ist die Einschätzung, dass Covid-19-Infektionen in den Einsatzgebieten „nicht auf gesundheitsschädigende vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse“ zurückzuführen seien, eine im GB BMVg insbesondere mit den für Infektionskrankheiten Zuständigen abgestimmte Position?
Eine pauschale Einschätzung in dem von Ihnen skizzierten Sinne lässt sich nicht bestätigen. Es ist vielmehr jeder Einzelfall eingehend zu prüfen."
Im Zivilen gibt es übrigens neben der Anerkennung als Berufskrankheit (für Gesundheits- und Laborpersonal) die Möglichkeit der Anerkennung als Arbeitsunfall. Z.B. bei Unterbringung in Massenunterkünften (Tönnies), fehlender Abstand und gleichzeitig Unmöglichkeit, sich z.B.mit Masken zu schützen. Und ja, ich sitze da an der Quelle- die Infos kommen bei uns regelmäßig über das Intranet rein.
Schwierig ist es immer, wenn die Infektionsquelle unbekannt und gleichzeitig die allgemeine Infektionsgefahr hoch ist.
Der Knackpunkt steht ja auch in dem verlinkten Artikel:
"Auch bei einer Covid-19-Infektion ist eine Anerkennung nach den versorgungsrechtlichen Regelungen grundsätzlich möglich. Nach den für Einsatzunfälle maßgeblichen Vorschriften (§ 63c des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) bzw. § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) kommt die Anerkennung eines Einsatzunfalles für im Ausland eingesetzte Soldatinnen und Soldaten bzw. Beamtinnen und Beamte in verschiedenen Fallkonstellationen in Betracht. Hierbei kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalles an. Dabei ist auch die besondere Ansteckungsgefahr bei Covid-19-Infektionen zu berücksichtigen."
"4. Ist die Einschätzung, dass Covid-19-Infektionen in den Einsatzgebieten „nicht auf gesundheitsschädigende vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse“ zurückzuführen seien, eine im GB BMVg insbesondere mit den für Infektionskrankheiten Zuständigen abgestimmte Position?
Eine pauschale Einschätzung in dem von Ihnen skizzierten Sinne lässt sich nicht bestätigen. Es ist vielmehr jeder Einzelfall eingehend zu prüfen."