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Zusammenfassung

Autor: K.H.
« am: 29. März 2023, 15:37:24 »

Moin,

mich würde interessieren ob es mit ihrer Ehefrau und die Reise in die USA geklappt hat und wie sie es genehmigt bekommen haben?

Liebe Grüße
Autor: F_K
« am: 24. Februar 2020, 21:34:37 »

... und bei allen Versicherungen ist die Unterstützung eines Kinderwunsches aufgrund der damit verbundenen (sehr hohen) Kosten ein Thema - und manche Leistungen in den USA besonders teuer.

"Selbst" versichert in DEU ist da einfacher - einfache Dinge sind oft schwierig (frei nach Clausewitz) - aber hat der TE ja schon gemerkt.
Autor: LwPersFw
« am: 24. Februar 2020, 20:42:54 »


... Familienangehörige sind bei Versorgung durch die US Seite als Dependants mit abgedeckt ...


Nein, sind sie nicht.

Die KV erfolgt über die Beihilfe und eine private Restkostenversicherung.

Für die Ehefrau z.B. 70 % Beihilfe und 30 % PKV.

Das hat nichts damit zu tun, dass an bestimmten Standorten die Familienangehörigen San-Einrichtungen des US-Militärs nutzen dürfen.

Wenn wir also einmal davon ausgehen das die Ehefrau des TE beurlaubt wird ... wird dies auch unter Wegfall der utV sein.

Dann gilt sie als normale Ehefrau ... und wird nach den o.g. Regeln versorgt.

Sie benötigt dann als 1. die 30 % PKV.

Und dann gilt ... insbesondere in den USA ... das die Beihilfe nicht alles bezahlt.

Deshalb empfiehlt das BAPersBw insbesondere bei einer geplanten Versetzung in die USA eine umfassende Beratung zum Thema KV der Angehörigen beim Sozialdienst Ausland ... VOR (!) Versetzung.


"Wichtige Hinweise

Die  von  Ihnen  angestrebte  Auslandsverwendung  stellt  sowohl  Sie,  als  auch  Ihre Familie,  vor  neue  Herausforderungen.  Aus  diesem  Grund  möchten  wir  Sie  mit  dieser Informationsschrift  auf  einige  wichtige  Themengebiete  hinweisen.   

Sollten  sich  nach  Durchsicht  Fragen  ergeben,  zögern  Sie  nicht,  sich  vertrauensvoll an  die  zuständigen  Sachbearbeiterinnen  bzw.  Sachbearbeiter  zu  wenden.

Dringend  anzuraten  ist  in  jedem  Fall  eine  Verbindungsaufnahme  mit  dem Sozialdienst  Ausland,  da  erfahrungsgemäß  in  den  Themenbereichen  „Beihilfe“, „Krankenversicherung“  und  „Kindergeld“  Probleme  auftreten  können. 

Aber  auch  in Fragen  zu  persönlichen  und  familiären  Angelegenheiten  bietet  der  Sozialdienst Ausland kompetente Unterstützung.

Hierbei  ist  insbesondere  die  Problematik  Krankenversicherung  und  Beihilfe  bei begleitenden  Angehörigen  mit  eigenem  Beihilfeanspruch  zu  nennen.  Es  sind  Fälle denkbar,  in  denen  –  vor  allem  in  den  USA  –  die  Krankheitskosten  nicht  ausreichend abgesichert  sind,  wenn  Sie  nicht  rechtzeitig  vor  Ihrer  Auslandsverwendung  die Versicherung  Ihrer  Angehörigen  angepasst  haben.  Der  Sozialdienst  Ausland  kennt dazu  in  jedem  Einzelfall  die  erforderlichen  Schritte,  weshalb  die  frühzeitige  Beratung von  großer  Wichtigkeit  ist."

Autor: alpha_de
« am: 24. Februar 2020, 19:28:30 »

Wieso ohne KV..?

Deutsche Soldaten sind normalerweise mit NATO1 oder NATO2 Visum in den USA und erhalten KV entweder über die mil. US Seite oder es sind dt. Ärzte vor Ort. Familienangehörige sind bei Versorgung durch die US Seite als Dependants mit abgedeckt.. die neue Dienststelle, das BwKdo USA/CA oder auch SKA LSO können da bestimmt nähere Auskünfte geben. 

Im Bereich Norfolk sind die bei US und bei NATO Dienststellen eingesetzten Soldaten und Angehörigen ziemlich umfassend über die US Seite abgesichert.
Autor: F_K
« am: 23. Februar 2020, 21:46:28 »

Ich dachte an die Abklärung der Paarsterilität - Abklärung und Abhilfe ist einfacher, solange das Paar auf dem gleichen Kontinent ist ... Und ohne KV auf eigene Kosten in den USA wird das ein teures Unterfangen ...
Autor: Johannes BK.
« am: 23. Februar 2020, 20:20:46 »

Anmerkung: unabhängig. vom Personalgespräch würde ich das Thema auch ärztlich abklären lassen. Viel Erfolg.


Spricht psychologisches Gutachten zwecks "Sonderbelastung" oder um den Kinderwunsch zu ermöglichen?
Autor: F_K
« am: 23. Februar 2020, 18:44:30 »

Anmerkung: unabhängig. vom Personalgespräch würde ich das Thema auch ärztlich abklären lassen. Viel Erfolg.
Autor: LwPersFw
« am: 23. Februar 2020, 16:45:24 »

@F_K Seltsam ist dann, dass die Frau (Maj) eines Kameraden (OTL) genau diesen Sonderurlaub bekommt..

... es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalles an.


Deshalb helfen solche pauschalen Vergleiche auch nicht weiter,
denn ohne genaue Kenntnis der Voraussetzungen bei diesem
Paar ... wissen wir nicht was zur positiven Entscheidung führte.

Wenn z.B. ein Kind unter 18 Jahren betreut wird ...
... wäre ein SU nach § 28 Abs 5 SG möglich.





 Der besondere Schutz von Ehe und Familie sollte bedacht werden.


In diesem Punkt wird oft von Seiten der Betroffenen mehr gesehen, als es die Rechtsprechung tut...


"Soweit sich der Antragsteller außerdem auf Nr. 101 und 102 der (inzwischen außer Kraft gesetzten) Zentralen Dienstvorschrift A-2640/22 zur "Vereinbarkeit von Familie und Dienst in den Streitkräften" bezieht, ist nicht ersichtlich, inwiefern familiäre Belange des ledigen und kinderlosen Antragstellers durch die Versetzung berührt sind.

Unabhängig davon handelt es sich hierbei um personalpolitische Programmsätze, aus denen sich keine subjektiven Rechtspositionen ableiten lassen (vgl. zur früheren "Teilkonzeption Vereinbarkeit von Familie und Dienst in den Streitkräften" BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2015 - 1 WDS-VR 3.14 - juris Rn. 42 m.w.N.). Gleiches gilt für die entsprechenden Regelungen der Nachfolge-ZDv A-2645/6 zur "Vereinbarkeit von Familie und Beruf/Dienst"."


BVerwG 1 WDS-VR 12.19
Autor: LwPersFw
« am: 23. Februar 2020, 08:26:13 »


Ich hatte auch bereits von Fällen gehört, bei denen Offz. 3 Jahre oder länger beurlaubt werden, da diese Zeit letztendlich ja nachgedient wird also der Bundeswehr langfristig nichts verloren geht. Aber danke für die Bereitstellung der rechtlichen Lage.



Sonderurlaub wird nicht nachgedient.

Anders sieht es bei Elternzeit und Teilzeit aus:

"(4) Die Dauer der Berufung eines Soldaten, dessen militärische Ausbildung vor dem Beginn einer Elternzeit nach § 28 Absatz 7 bereits mehr als sechs Monate mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden ist oder war, verlängert sich ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 um die Dauer der Elternzeit. Gleiches gilt für einen Soldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dauer der Berufung verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung."
Autor: 2Cent
« am: 22. Februar 2020, 22:17:06 »

Je nachdem wie sehr sie auf die Tränendrüse drücken könnte es sein daß man ihnen die Entscheidung abnimmt und sie einfach ausplant.
Autor: Johannes BK.
« am: 22. Februar 2020, 22:04:47 »

Vielen Dank für die vielen Antworten.

Ich hatte auch bereits von Fällen gehört, bei denen Offz. 3 Jahre oder länger beurlaubt werden, da diese Zeit letztendlich ja nachgedient wird also der Bundeswehr langfristig nichts verloren geht. Aber danke für die Bereitstellung der rechtlichen Lage.

Wir haben dieser Auslandsverwendung zugestimmt, da wir uns nicht vorstellen konnten, am Kinderwunsch so lange arbeiten zu müssen. :/ Wir hätten gedacht das würde alles viel einfacher und schneller gehen :D

Aber wir werden uns dann sofort an die PersFü wenden und unsere Situation und Anliegen vorbringen. Ich hoffe mit dem Argument des besonderen Schutzes der Ehe ist da evtl. doch etwas zu erreichen.

Nochmal vielen Dank für alle bisherigen Antworten.
Autor: 2Cent
« am: 22. Februar 2020, 20:48:05 »

@F_K Seltsam ist dann, dass die Frau (Maj) eines Kameraden (OTL) genau diesen Sonderurlaub bekommt.. es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalles an. Der besondere Schutz von Ehe und Familie sollte bedacht werden.

An den OP: Asap PersGespr beantragen bzw mit der PersFü sprechen.

Was bei StOffzen geht muss bei Offzen und drunter noch lange nicht gehen.
StOffzen wurden  bisher auch gerne erstmal auf 2 Jahre festgesetzt und dann verlängert damit sie das ganze ohne UKV und mit TG machen können während dies bei niedrigeren Dienstgraden nie möglich war.

Dies ist nun nicht mehr nötig aber zeigt das man hier auch gerne mit zweierlei Maß misst.
Autor: F_K
« am: 22. Februar 2020, 18:19:42 »

Kinder?
Wie alt?

(Das es keine familiären Herausforderungen gibt, wird ja vorab geklärt ...)
Autor: alpha_de
« am: 22. Februar 2020, 17:57:15 »

@F_K Seltsam ist dann, dass die Frau (Maj) eines Kameraden (OTL) genau diesen Sonderurlaub bekommt.. es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalles an. Der besondere Schutz von Ehe und Familie sollte bedacht werden.

An den OP: Asap PersGespr beantragen bzw mit der PersFü sprechen.
Autor: F_K
« am: 22. Februar 2020, 13:45:26 »

Kurz: Sonderurlaub für 3 Jahre ist rechtlich nicht möglich.

Es bleibt mit den Folgen der eigenen Entscheidung leben oder die Elternzeit, sobald deren Voraussetzungen vorliegen.
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