Autor: LwPersFw
« am: 20. April 2021, 17:27:50 »Um Ralf bzgl. des Abwartens zu ergänzen...
Dies ergibt sich ja auch aus der genannten Antwort der Bw:
"Für die Bewertung eines ADHS gilt nun: ADHS (auch therapiert) kann bei guter psychosozialer Integration zum Begutachtungsergebnis "dienstfähig und verwendungsfähig mit Einschränkungen" führen. Es bedarf jedoch aufgrund der Komplexität dieser Gesundheitsstörung grundsätzlich einer Einzelfallbetrachtung, wobei auch der bisherige Krankheitsverlauf berücksichtigt werden muss. Die Anpassungs-, Leistungs- und Gemeinschaftsfähigkeit darf nur unwesentlich beeinträchtigt sein. Gegebenenfalls ist eine aktuelle wehrpsychiatrische Zusatzbegutachtung erforderlich."
Dies ergibt sich ja auch aus der genannten Antwort der Bw:
"Für die Bewertung eines ADHS gilt nun: ADHS (auch therapiert) kann bei guter psychosozialer Integration zum Begutachtungsergebnis "dienstfähig und verwendungsfähig mit Einschränkungen" führen. Es bedarf jedoch aufgrund der Komplexität dieser Gesundheitsstörung grundsätzlich einer Einzelfallbetrachtung, wobei auch der bisherige Krankheitsverlauf berücksichtigt werden muss. Die Anpassungs-, Leistungs- und Gemeinschaftsfähigkeit darf nur unwesentlich beeinträchtigt sein. Gegebenenfalls ist eine aktuelle wehrpsychiatrische Zusatzbegutachtung erforderlich."