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Zusammenfassung

Autor: LwPersFw
« am: 23. September 2021, 18:04:25 »

https://www.zoll.de/DE/Der-Zoll/Versorgung/Altersgeld/Berechnung-Altersgeld/berechnung-altersgeld_node.html

Etwas nach unten scrollen, dort ist die ganze Berechnung.

Die Seite des Zoll wurde auch noch nicht an die aktuelle Gesetzeslage angepasst...

Bei der Berechnung haben sich auch Änderungen ergeben!
Autor: Rollo83
« am: 23. September 2021, 07:02:48 »

Autor: Nachtmensch
« am: 22. September 2021, 23:27:37 »

Dies wird mit einer wilden Formel berechnet. (Dienstjahre x 1,79375= XYZ% x 0,85= XYZ%)
(Grundgehalt+altersgeldfähige Zulagen x 0,9901 x XYZ%
Wo kommt denn der Faktor 0,85 her?
Autor: LwPersFw
« am: 22. September 2021, 16:29:51 »

Verrückt, hatte ich wohl überlesen.
Das ist schon mal sehr gut das man als Berufssoldat auch den Anspruch auf das Altersgeld hat auch wenn dieses erst zur Regelaltersgrenze ausgezahlt wird.

Bitte hier zum Thema Altersgeld lesen...  https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,61297.30.html

Und in der C-1467/2 ... die aber noch nicht die aktuelle Rechtslage beinhaltet !!

Und es gilt zu beachten ... es ist kein Automatismus !

"Sofern der Gewährung von Altersgeld keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen, kann der Betroffene zwischen Altersgeld und Nachversicherung wählen."

"Der Anspruch auf Altersgeld entsteht nicht, wenn der Betroffene auf seiner Entlassung besteht, obwohl zum Zeitpunkt der Entlassung zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen (§ 1 Absatz 1 AltGG)."


Und zum letzt Genannten ist zu beachten, dass mit der Gesetzesänderung der Satz Absatz nun lautet:

"Der Anspruch auf Altersgeld entsteht nicht, wenn der Betroffene auf seiner Entlassung besteht, obwohl zum Zeitpunkt der Entlassung dringende dienstliche Gründe entgegenstehen (§ 1 Absatz 1 AltGG)."


"dringend" ist deutlich unter dem Level "zwingende"

"Die Erfahrungen unter anderem im militärischen Bereich der Bundeswehr haben gezeigt, dass der Maßstab der bisher im Gesetz geregelten „zwingenden dienstlichen Gründe“
zu hoch ist, um den Dienstherrn wirksam vor personalwirtschaftlich nachteiligen Folgen von Entlassungen zu schützen. „Zwingende dienstliche Gründe“ (§ 1 Absatz 1 AltGG) liegen
nur vor, wenn die Ablehnung „unerlässlich ist, um die sachgerechte Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben sicherzustellen; es müssen mit großer Wahrscheinlichkeit schwerwiegende
 Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit drohen“ (BVerwG zum Begriff zur Abgrenzung des Begriffs der dringenden zu zwingenden dienstlichen Gründen,
Urteil vom 13. August 2008 – 2 C 41.07 – Rn. 10).

Dem Weggang von dringend benötigtem Personal zur Unzeit soll daher mit der vorgeschlagenen Änderung wirksam begegnet werden.

Insbesondere in Bereichen, in denen neues Personal als Ersatz für ausscheidendes Personal nicht auf dem freien Arbeitsmarkt gewonnen werden kann, sondern erst langfristig
ausgebildet werden muss, führt der Weggang von Personal zur Unzeit zu erheblichen Problemen bei der Aufgabenerfüllung. Ein kurzfristiger Weggang von z. B. nur in geringer
Zahl vorhandenen Personals kann auch mit vorausschauender Planung nicht aufgabengerecht kompensiert werden.

Der Begriff „dringend“ erweitert den Anwendungsbereich in Bezug auf die Frage, ob ein Bundesbeschäftigter den Dienstherren zur Unzeit verlässt und aus diesem Grund keinen
Anspruch auf Altersgeld haben soll. Gleichzeitig impliziert das Wort „dringend“ ausreichend hohe Anforderungen, mit denen verhindert werden kann, dass abwanderndes Personal
ohne hinreichende Notwendigkeit vom Altersgeldanspruch ausgeschlossen wird. Nach der Rechtsprechung des BVerwG ist der Begriff „dringende dienstliche Gründe“ hinreichend
konkretisiert. Die mit dem Weggang einer oder eines Beschäftigten regelmäßig und generell verbundenen Auswirkungen auf den Dienstbetrieb stellen keine „dringenden Gründe“
dar, es müssen darüber hinaus besondere Umstände vorliegen.

Der Großteil der Bundesbeschäftigten ist von der vorgeschlagenen Änderung nicht betroffen. Die Neuregelung betrifft ausschließlich Personal, welches für den Dienstherrn von
elementarer Bedeutung ist und dessen Weggang zur Unzeit nicht mit vertretbaren Mitteln (z.B. Einsatz von Personalhalteprämien, Vakanzenmanagement, Umorganisation oder
Neueinstellung) verhindert oder kompensiert werden kann. Es ist daher gewährleistet, dass die Anwendung der Versagung von Altersgeld auch nach der vorgeschlagenen Änderung
auf Ausnahmefälle beschränkt ist. Ein dauerhaftes Entgegenhalten der dienstlichen Gründe ist auch bei dieser Regelung nicht möglich."

Quelle : Drucksache 19/26839







Autor: Rollo83
« am: 22. September 2021, 09:58:58 »

Verrückt, hatte ich wohl überlesen.
Das ist schon mal sehr gut das man als Berufssoldat auch den Anspruch auf das Altersgeld hat auch wenn dieses erst zur Regelaltersgrenze ausgezahlt wird.
Autor: F_K
« am: 22. September 2021, 09:25:28 »

Zitat
Und wenn man sich anstatt der Nachversicherung für das Altersgeld entscheidet und dies auch gewährt wird...

... wird das Altersgeld grundsätzlich erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze für die zivile Altersrente - 67 - gezahlt.
Autor: Rollo83
« am: 22. September 2021, 09:13:29 »

Guten Tag,

als Berufssoldat steht es frei gemäß § 46 SG seine Entlassung zu beantragen.
Beamte haben die Möglichkeit bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Beamtenstatus später (ab Renteneintrittsalter) Altersgeld zu bekommen.
Dies wird mit einer wilden Formel berechnet. (Dienstjahre x 1,79375= XYZ% x 0,85= XYZ%)
(Grundgehalt+altersgeldfähige Zulagen x 0,9901 x XYZ%)

Berufssoldat = Beamter

Gibt es als Berufssoldat trotzdem die Möglichkeit bei freiwilliger Beendigung des Dienstverhältnisses Anspruch auf Altersgeld zu beantragen?
Autor: Griffin
« am: 05. August 2021, 20:39:36 »


... Gut so !!

Ich kann das von @LwPersFw Ausgeführte ausdrucklich unterstreichen !!

In diesem Teil des Forums werden regelhaft schicksalsschwere SV diskutiert, welche für die Betroffenen ausgewöhnliche - und für Außenstehende kaum nachvollziehbare - Härten bedeuten.

Danke liebe Mitstreiter !
Autor: P3C-Orion
« am: 05. August 2021, 19:05:50 »

Ich habe die Beiträge mit gegenseitigen Anfeindungen gelöscht.

Insbesondere in diesem Forumsteil bitte ich um Sachlichkeit.

Man kann anderer Meinung sein... ohne sich zu beleidigen.
Dankeschön und Entschuldigung!
Autor: LwPersFw
« am: 05. August 2021, 18:02:09 »

Ich habe die Beiträge mit gegenseitigen Anfeindungen gelöscht.

Insbesondere in diesem Forumsteil bitte ich um Sachlichkeit.

Man kann anderer Meinung sein... ohne sich zu beleidigen.
Autor: P3C-Orion
« am: 05. August 2021, 16:53:13 »

Sind sie also der Meinung, das die zivile Versorgung schlechter als die frei Heilfürsorge(Truppenarzt/Bwk) ist? Oder wollten Sie was anderes ausdrücken?
Also, dass es faktisch keine Obergrenze bei physikalischen Therapien, Physiotherapien und Psychotherapien gibt, praktisch keine Kostengrenze bei Heil-/Hilfsmitteln anderer Art und bei stationären und ambulanten Maßnahmen, dass über solche von Personal vor Ort, das man "sehen und anfassen" kann entschieden wird und dass die Einrichtungen der Bundeswehr in vielen Bereichen eine international anerkannte Spitzenposition in der Rehabilitierung von wehrdienstbeschädigten Soldaten einnehmen bedeutet für mich ganz klar, dass die uTV bessere Leistungen als eine gesetzliche Krankenkasse bietet. In Form, Menge und Qualität.
Es gibt auch keine faktische Obergrenze im Rahmen des Bundesversorgungsgesetz – BVG
https://www.bundeswehr.de/resource/blob/49702/b3d73d4b89c17b8528ec8a9e05c90cca/20190523-merkblatt-huk-data.pdf
Autor: P3C-Orion
« am: 05. August 2021, 16:41:37 »

Es ist UTV, nicht freie Heilfürsorge - und wer den Unterschied nicht verstanden hat, kann kaum die Qualität diskutieren ...
Sorry wenn ich den Oberbegriff verwendet habe:
Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr (Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung - BwHFV)
Die Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung regelt die Gewährung der Heilfürsorge in Form der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung, welcher der Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung der Gesundheit der Soldaten der Bundeswehr dient
Autor: LwPersFw
« am: 05. August 2021, 13:56:34 »

Womöglich läuft es auf eine Dienstunfähigkeit hinaus. Ich halte es für wenig sinnvoll einen solchen Status aufzugeben.

Wenn der Dienstherr Sie wegen DU entlässt, haben Sie als BS Anspruch auf Ruhegehalt.

Und dabei ist es noch relevant, ob die DU auf einer WDB bruht (Stichwort: Dienstunfallversorgung [mit Differenzierungen], oder nicht (Stichwort: Mindestversorgung).


Mich hat interessiert ob derjenige eine Art Ruhegehalt erhält, obwohl er selbst kündigt?

Nein.  Der GdS ist dabei vollkommen irrelevant.

Es gilt:

Wenn ein BS auf eigenen Antrag die Bw verlässt, hat er keinen Anspruch auf Ruhegehalt.
Die geleistete Dienstzeit wird, wie bei einem SaZ, in der Rentenversicherung nachversichert.
Unter Umständen, besteht jedoch Anspruch auf Altersgeld nach dem Altersgeldgesetz.

Und wenn man sich anstatt der Nachversicherung für das Altersgeld entscheidet und dies auch gewährt wird...

... wird das Altersgeld grundsätzlich erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze für die zivile Altersrente - 67 - gezahlt.




Da Sie von "Weiterverwender" sprechen, liegt ja wohl ein Einsatzunfall vor ... hier empfehle ich diese Broschüre des BMVg ...

... und - wie schon erwähnt - die Beratung durch den SozialdienstBw.

Hinweise zur finanziellen und sozialen Absicherung bei besonderen Auslandsverwendungen


Es bleibt aber bei der Aussage : Wer selbst kündigt ... bekommt kein Ruhegehalt !




Autor: KlausP
« am: 05. August 2021, 09:49:36 »

Ich empfehle Ihnen, sich mal im Soldatenversorgungsgesetz zu informieren. Ich vermute, dass bei Ihnen ein Dienstunfall vorliegt, dann könnte §27 SVG in Betracht kommen. Dazu kann Ihnen aber der Sozialdienst helfen.
Autor: Faktensucher22
« am: 05. August 2021, 09:03:58 »

Womöglich läuft es auf eine Dienstunfähigkeit hinaus. Ich halte es für wenig sinnvoll einen solchen Status aufzugeben. Aber das steht j hier nicht im Raum. Mich hat interessiert ob derjenige eine Art Ruhegehalt erhält, obwohl er selbst kündigt? Wie verhält es sich wenn der Grad der Beschädigung für dem DZE auf 30 % herabgesetzt wird? Gibt es dann Ruhegehalt?
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