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Zusammenfassung

Autor: BulleMölders
« am: 22. Dezember 2017, 12:13:38 »

Da es ja um Zivil geht, habe ich es mal verschoben!
Autor: LwPersFw
« am: 22. Dezember 2017, 10:35:32 »

Ab dem Tag der Eheschließung wird das Vorhandensein eines berücksichtigungsfähigen Hausstand unterstellt.
Ein Anerkennungsverfahren wie bei Ledigen...findet nicht mehr statt.

Eine Änderung der UKV-Entscheidung bewirkt die Eheschließung aber nicht.

Erst wenn Sie versetzt werden sollten, wird sich dies auswirken.
Autor: dunstig
« am: 22. Dezember 2017, 10:32:29 »

Dann wird's auch nach der Anerkennung nichts mit TG werden.
Autor: Fire 31
« am: 22. Dezember 2017, 10:26:51 »

Eine Versetzung/Abordnung etc. ist für die nächsten Jahre nicht in Sicht. Also ich werde noch einige Jahre auf der jetzigen Dienststelle bleiben.
Autor: dunstig
« am: 22. Dezember 2017, 10:22:27 »

Neben der Anerkennung ist auch noch entscheidend, ob die Wohnung für die nächste Personalmaßnahme (Versetzung) berücksichtigungsfähig ist.

Autor: Fire 31
« am: 22. Dezember 2017, 09:31:16 »

Moin zusammen!

Ich habe folgendes Anliegen.
Ich bin Beamter bei der BW und fahre zu meiner Dienststelle regelmäßig~170km eine Strecke. Ich habe zur Zeit keine Anerkannte Wohnung und mir wurde die UKV zugesagt, allerdings habe ich diese bis dato nicht in Anspruch genommen.

Da ich nächstes Jahr Heiraten werde, stellt sich mir die Frage, ob ich ab dem Zeitpunkt der Eheschließung und nach Anerkennung meiner Wohnung Trennungsgeld berechtigt wäre?

Viele Grüße und danke im voraus
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