Forum Chat ()

StartseiteForumTeamANB / RegelnFeedgenerator Hilfe
  • 28. März 2024, 12:33:42
  • Willkommen Gast
Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

AUS AKTUELLEM ANLASS:

in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen


Antworten

Achtung: In diesem Thema wurde seit 120 Tagen nichts mehr geschrieben.
Solltest du deiner Antwort nicht sicher sein, starte ein neues Thema.
Name:
E-Mail:
Betreff:
Symbol:

Datei anhängen:
(Dateianhang löschen)
(mehr Dateianhänge)
Erlaubte Dateitypen: txt, jpg, jpeg, gif, pdf, mpg, png, doc, zip, xls, rar, avi
Einschränkungen: 10 pro Antwort, maximale Gesamtgröße 8192KB, maximale Individualgröße 8192KB
Verifizierung:
Gib die Buchstaben aus dem Bild ein
Buchstaben anhören / Neues Bild laden

Gib die Buchstaben aus dem Bild ein:
Wie heißen die "Land"streitkräfte Deutschlands?:
Wie heißen die "Luft"streitkräfte Deutschlands?:
Wie heisst der Verteidigungsminister mit Vornamen:

Shortcuts: mit Alt+S Beitrag schreiben oder Alt+P für Vorschau


Zusammenfassung

Autor: christoph1972
« am: 02. Juli 2018, 22:57:14 »

Nochmal vielen Dank für die Hilfe...ich habe heute morgen nochmal vorgesprochen und nach 10 min interner Beratung wurde mir mit einem Sprachduktus der Gnade mitgeteilt, daß die Ausbildung anerkannt wird...

Trotzdem eine merkwürdige Erfahrung...

Gruß,
doc.

 ;D Der oder die Überbringer(in) waren sicherlich etwas überrascht, dass es so eine Regelung gibt ... und die Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz geht manchem Mitarbeiter dann doch mal auf den Sender  ;D
Autor: doc.
« am: 02. Juli 2018, 10:14:25 »

Nochmal vielen Dank für die Hilfe...ich habe heute morgen nochmal vorgesprochen und nach 10 min interner Beratung wurde mir mit einem Sprachduktus der Gnade mitgeteilt, daß die Ausbildung anerkannt wird...

Trotzdem eine merkwürdige Erfahrung...

Gruß,
doc.
Autor: Pericranium
« am: 28. Juni 2018, 18:15:41 »


Da steht nicht, dass auch die Stundenzahl angegeben werden muss...


Übrigens: doch, im §19 (1):

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen an einer Schulung in Erster Hilfe teilnehmen, die mindestens neun Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten umfasst. Die Schulung soll dem Antragsteller durch theoretischen Unterricht und durch praktische Übungen gründliches Wissen und praktisches Können in der Ersten Hilfe vermitteln.

LwPersFw bezog sich wohl darauf, dass auf der Bundeswehr-Bescheinigung keine Stundenanzahl angegeben werden muss und die Führerscheinstelle die EH-Bescheinigung der Bundeswehr anerkennen muss, egal ob da Stunden drauf stehen oder nicht.
Autor: doc.
« am: 28. Juni 2018, 17:38:23 »


Da steht nicht, dass auch die Stundenzahl angegeben werden muss...


Übrigens: doch, im §19 (1):

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen an einer Schulung in Erster Hilfe teilnehmen, die mindestens neun Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten umfasst. Die Schulung soll dem Antragsteller durch theoretischen Unterricht und durch praktische Übungen gründliches Wissen und praktisches Können in der Ersten Hilfe vermitteln.
Autor: doc.
« am: 28. Juni 2018, 17:33:47 »

Vielen Dank für die Informationen!

Natürlich würde ich gerne erstmal eine gütliche Einigung anstreben und es ist tatsächlich mißverständlich, daß sich der gut gemeinte Hinweis der Bundeswehr auf dem Lehrgangszeugnis ausdrücklich auf die (seit 2015) nicht mehr ausreichenden lebensrettenden Sofortmaßnahmen bezieht.

Damit werde ich einen neuen Versuch starten :)

Gruß,
doc.

Autor: christoph1972
« am: 28. Juni 2018, 13:49:46 »

Manchmal, wenn die Dienstaufsichtsbeschwerde nicht hilft, mal an das zuständige Verkehrsministerium des Landes wenden. Die Kolleginnen und Kollegen lieben solche Fälle ....

Meistens liegt es nämlich an Unwissenheit, der Behörde vor Ort, dass Nachweise der Bundeswehr in aller Regel vollkommen ausreichend sind, weil der Ausbildungsumfang deutlich höher ist, als im Zivilen ... da schlägt dann die Aufsichtsbehörde mal (un-) freundlich mit einem Rundschreiben um sich ... und dann klappt das auch.
Autor: LwPersFw
« am: 28. Juni 2018, 10:49:12 »

Zentralvorschrift A1-874/0-4004 "Sanitätsausbildung von Nicht-Sanitätspersonal"

"2.1 Zivile Rahmenbedingungen

208. Die Vorgaben für die zivile Ersthelferausbildung orientieren sich im Wesentlichen an den notwendigen Maßnahmen bei Eintreten von Arbeits- und Verkehrsunfällen.

Dennoch müssen Soldatinnen und Soldaten in der Lage sein, auch unter den zivilen Rahmenbedingungen Erste Hilfe zu leisten.

So sind allein aufgrund der Tatsache, dass die Soldatinnen und Soldaten mit Militärkraftfahrzeugen am zivilen Straßenverkehr teilnehmen, die Erste Hilfe-Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 1 bis 4 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung [FeV]) zu beherrschen.

501. EH-A verfügen über folgende Kenntnisse und Fertigkeiten:
( ... )

Beherrschen der Lerninhalte Erste-Hilfe-Ausbildung gemäß § 19 Fahrerlaubnisverordnung (FeV)"



Und im Internet gefunden ... bei einer Fahrerlaubnisbehörde

"• Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe.

Im Falle der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ist auf einen Nachweis zu verzichten, wenn der Bewerber zuvor bereits an einer Schulung in Erster Hilfe teilgenommen hat.

Über § 76 Nr. 11a FeV wird in diesem Fall klargestellt, dass einer solchen Schulung (im Sinne des § 19 Abs. 1 FeV) eine Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder eine Ausbildung in Erster Hilfe nach den bis zum Ablauf des 20.10.2015 geltenden Vorschriften gleichsteht."


§ 76 Nr. 11a FeV

"Einer Schulung im Sinne des § 19 Absatz 1 steht eine Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder eine Ausbildung in Erster Hilfe nach den bis zum Ablauf des 20. Oktober 2015 geltenden Vorschriften gleich."



Und zum Thema Bescheinigung:

Im § 19 steht:

"Der Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe wird durch die Bescheinigung einer für solche Schulungen amtlich anerkannten Stelle oder eines Trägers der öffentlichen Verwaltung, insbesondere der Bundeswehr, der Polizei oder der Bundespolizei, geführt.

Im Falle der Erweiterung oder der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ist auf einen Nachweis zu verzichten, wenn der Bewerber zuvor bereits an einer Schulung in Erster Hilfe im Sinne des Absatzes 1 teilgenommen hat."


Da steht nicht, dass auch die Stundenzahl angegeben werden muss...


Meine Empfehlung, reden Sie nochmal mit der Bearbeiterin.

Wenn Sie "stur" bleibt, Dienstaufsichtsbeschwerde an den Behördenleiter.
Autor: doc.
« am: 27. Juni 2018, 08:56:24 »

Hallo zusammen,

mir wurde heute vom Führerscheinamt mitgeteilt, daß meine Ausbildung zum EEH A nicht im Sinne des §19 FEVO anerkannt wird. Begründung: Das Lehrgangszeugnis bescheinigt zwar den Zeitraum der Ausbildung (4 Tage), nicht aber die 9x45 min Ausbildungsdauer.  ::)

Weiterhin bezieht sich der Text auf der Rückseite des Lehrgangszeugnisses (der sich auch sinngemäß in diesem Thread befindet) auf die Lebensrettenden Sofortmaßnahmen, seit 2015 werde aber eine Unterweisung in Erster Hilfe gefordert.

Mit der Dame ließ sich leider nicht diskutieren, daher meine Frage: Gibt es eine Ausbildungsweisung neueren Datums, die sich auf die Neufassung des §19 FEVO bezieht, oder gibt es irgendwo (ich bin derzeit unbeorderter Reservist) die Möglichkeit eine Bescheingung über die tatsächliche Ausbildungsdauer zu bekommen? Vielleicht hat ja jemand diese Erfahrung schon gemacht.

Daß das bei anderen problemlos geklappt hat, würde mir auch nicht helfen; die Dame sagte, daß es ihr egal sei wie andere Ämter das handhaben... ::) Ich bräuchte also schon was handfestes...

Gruß,
doc.
Autor: waddele
« am: 17. Februar 2012, 15:50:08 »

Ja, bis dahin kann man ihn noch mit einem Modul auffrischen.

Danke für Antworten
Autor: Tommie
« am: 17. Februar 2012, 15:47:59 »

Wenn am 31.03.2012 die Gültigkeit abläuft, JA!
Autor: waddele
« am: 17. Februar 2012, 15:46:43 »

Das heißt ich muß ihn definitv machen, bzw ein Modul noch bis zum 31.03 um ihn aufzufrischen, damit ich auf Lehrgang kann.
Autor: Tommie
« am: 17. Februar 2012, 15:45:17 »

Ups, "F_K", Du hast recht! ich habe gerade noch einmal nachgesehen! Was ich mit den drei Jahren offensichtlich durcheinander gebracht habe, ist die Gültigkeitsdauer des alten Helfers im San.-Dienst!

Obiges Posting wurde dem entsprechend angepasst!
Autor: F_K
« am: 17. Februar 2012, 15:41:27 »

Zitat
Nachdem er Einsatzersthelfer Alpha (EEH-A) ohenhin nur eine  "Gültigkeitsdauer" von drei Jahren hat,


Die ATB EEH A hat eine "Gültigkeit" von einem Jahr (nicht drei) - so ist es auch in SAP zu pflegen.
Nach Erhalt der ATB ist diese im nächsten Jahr für ein Jahr zu verlängern, zu verlängern, ....

(... wer also alle drei Jahre den kompletten Lehrgang macht, ist jeweils für zwei Jahre ohne gültigen "Fahrschein" ... - lediglich das Leistungsabzeichen ist damit erfüllt, weil die Forderung nach wie vor lautet "innerhalb der letzten drei Jahre")
Autor: Tommie
« am: 17. Februar 2012, 15:32:04 »

Nachdem er Einsatzersthelfer Alpha (EEH-A) ohnehin nur eine  "Gültigkeitsdauer" von einem Jahr hat, da er ansonsten ohne das entsprechende Weiterbildungsmodul nachweisen zu können komplett wiederholt werden muss, sollte die Fahrerlaubnis in diesem Zeitraum auch beantragt/erworben werden. Somit würde ich mal ganz salopp der Formulierung zustimmen, dass der EEH-A "gültig sein muss", da er ja ohne Gültigkeit gar nicht nachgewiesen werden kann ;) !

Und wer etwas auf sich hält als Vorgesetzter, befolgt auch die Befehle seiner Vorgesetzten und sorgt dafür, dass seine Untergebenen einen EEH-A auch jährlich durch eine Weiterbildung aufrecht erhalten, anstatt ihn nach Gültigkeitsablauf dann komplett zu wiederholen!
Autor: waddele
« am: 17. Februar 2012, 15:25:05 »

Servus,
hab im Forum leider nichts darüber gefunden.
Es geht um den Militärischen Führerschein BCE. Meine Frage: Man benötigt für den Lehrgang ja den Ersthelfer A, muß dieser aktuell sein oder kann der älter als ein zwei Jahre bei Beginn des Lehrganges sein? Mir konnte keiner was genaues darüber sagen, weder positiv noch negativ. In der Vorschrift steht auch nur das man ihn haben muß. Wäre für eine Antwort dankbar und wenn vielleicht möglich mit Quelle.
Danke   
© 2002 - 2024 Bundeswehrforum.de