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Zusammenfassung

Autor: TomTom2017
« am: 13. Oktober 2018, 06:19:51 »

Und mache mit ihm sozusagen aus das er mich freistellt.
Sie müssen da nichts "ausmachen", Sie sind für die Dauer des Wehrdienstes von der Arbeitspflicht befreit. Die gegenseitigen Hauptpflichten (Pflicht zur Arbeit einerseits, Zahlung des Gehalts andererseits) aus dem Arbeitsvertrag ruhen - Kraft Gesetz.

Arbeitgeber informieren und ganz normal den Dienst antreten. In der Praxis wird normalerweise versucht eine geordnete Übergabe durchzuführen. Unter anderem wird man unbezahlt freigestellt - das ist aber rein internerer, administrativer Vorgang.
Autor: KlausP
« am: 12. Oktober 2018, 18:13:18 »

??? Wie ... freistellt?
Autor: pewpewPassi
« am: 12. Oktober 2018, 17:58:31 »

Okay^^ dann lege ich den Eimberugungsbescheid sobald ich den erhalten habe meinen Arbeitgeber vor.
Und mache mit ihm sozusagen aus das er mich freistellt.
Autor: KlausP
« am: 12. Oktober 2018, 17:06:38 »

Genau das heißt es. Allerdings verlängert sich die Befristung auch nicht sondern der Arbeitsvertrag läuft  wie vereinbart aus.
Autor: pewpewPassi
« am: 12. Oktober 2018, 16:02:15 »

Das hab ich verstanden.

Also heißt es das ich auch nicht kündigen muss oder?
Autor: Ralf
« am: 12. Oktober 2018, 15:54:13 »

Steht sehr deutlich im Arbeitsplatzschutzgesetz § 1 (4).
Autor: pewpewPassi
« am: 12. Oktober 2018, 15:44:02 »

Ich hatte im juli mein eignungstest.
Dort habe ich das Merkblatt zum Kündigungsschutz bekommen.

Kurz zu mir:
Ich habe einen befristeten arbeitsvertrag, welcher am 31.05.2019ausläuft.
Meine grundausbildung trete ich voraussichtlich am 02.01.19 an.

Ich habe eine Kündigungsfrist von 4 wochen. Nun war / bin ich etwas verwirrt ob der kündigungsschutz auch hier bestehen bleibt oder auch nicht.
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