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Zusammenfassung

Autor LwPersFw
 - 10. Februar 2025, 12:26:17
Zitat von: LwPersFw am 16. Dezember 2024, 11:01:02
Zitat von: alpha_de am 16. Dezember 2024, 08:26:46
Nein, mathematisch funktioniert es nicht, aber dennoch gibt es die Vorgabe, dass der Leistungswert und die hier vergebenen Ausprägungen stimmig sein müssen.

So ist es ... wird in der Praxis nur gern ignoriert ...  ;)

Denn wenn der Erstbeurteiler in seiner finalen BU z.B. in der Leistungsbewertung Teil VIII alles ganz links ankreuzt ...

... kann daraus im Gesamturteil nicht ein D werden, wenn dies nicht vom Zweitbeurteiler abgeändert und begründet wird !

Denn dies darf er. Aber er muss es auch tun! Ansonsten wäre diese BU nicht schlüssig!


Warum ... bezogen auf das Beispiel in Teil VIII alles ganz links angekreuzt ?

Wie ist diese Spalte definiert ?

"übertrifft die Anforderungen dauerhaft in außergewöhnlichem Umfang"

Wie ist das Gesamturteil A definiert ?

"A:
Die Soldatin oder der Soldat übertrifft die Anforderungen dauerhaft in außergewöhnlichem
Umfang.
Schwächen in der Aufgabenerfüllung sind nicht erkennbar. Sie bzw. er gehört zur
Spitzengruppe der Angehörigen ihrer oder seiner Vergleichsgruppe."



Wenn der Soldat also eine Leistung erbracht hat, die vollumfänglich dem Gesamturteil A entspricht, kann dieses nicht ein D sein...
Denn wer gemäß dem Erstbeurteiler dieses Leistungslevel hat, wird nicht in Eignung und Befähigung deutlich schlechter sein. Das wäre unlogisch.

Auch nicht in der vergleichenden Betrachtung auf der Ebene Zweitbeurteiler !

"905. Die Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil der Zweitbeurteilenden ab.
Bei planmäßigen Beurteilungen und Sonderbeurteilungen sind diese nach Prüfung der Beurteilung verpflichtet,
zu den Aussagen und Wertungen der Erstbeurteilenden in deren Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsbeurteilung
in vergleichender Betrachtung durch Vergabe eines richtwertegebundenen Gesamturteils Stellung zu nehmen.

Das Gesamturteil ist nicht mathematisch aus den drei vorgenannten Elementen errechenbar,
muss sich jedoch aus diesen gleichwohl schlüssig ergeben.

Insbesondere darf zwischen den vergebenen Wertungen aus der Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsbeurteilung
in der Gesamtschau keinerlei Widerspruch zum Gesamturteil bestehen.

Hierfür ist maßgeblich auf die Bedeutung der jeweils vorgenommenen Wertungen abzustellen.

Sofern beispielsweise im Rahmen der Leistungsbeurteilung die Gesamtschau der Einzelmerkmale eine deutliche Diskrepanz zum Ausprägungsgrad
der Wertung des Gesamturteils aufweist
, stellt dies einen zur Aufhebung der Beurteilung führenden Widerspruch gemäß Nr. 901 dar.

Die besondere Gewichtung von Einzelmerkmalen bei der Findung des Gesamturteils ist durch die Zweitbeurteilenden im Abschnitt XIV. entsprechend zu erläutern45."



Was darf der Zweitbeurteiler - wenn er denn dem so guten Leistungsbild des Erstbeurteilers nicht folgen will ?

"912. Die Zweitbeurteilenden haben die Anwendung eines sachgerechten Beurteilungsmaßstabs zu
gewährleisten. Sie legen auf Grundlage der Bewertungen der Eignung, Befähigung und Leistung der
Erstbeurteilenden das Gesamturteil der Soldatin oder des Soldaten fest. Das Gesamturteil ist ein
eigenständiges, ganzheitliches Werturteil in Abwägung bzw. Gewichtung der Bewertungen der
Erstbeurteilenden. Die Zweitbeurteilenden tragen unter Berücksichtigung der in Nr. 905 dargestellten
Grundsätze für die Schlüssigkeit der gesamten Beurteilung Sorge
und können bzw. müssen einzelne
Merkmale der Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsbeurteilung herauf- oder herabsetzen, die
zuerkannte Eignung ändern und getroffene Einschätzungen zu Verwendungsarten abändern (mit
Ausnahme der Einzelmerkmale ,,Fachliches Wissen", ,,Praktisches Können" und ,,Fachkompetenz" aus
einem fachlichen Beurteilungsbeitrag, sofern sie nicht selbst Fachvorgesetzte oder Fachvorgesetzter
nach §§ 2 oder 3 der VorgV sind).

Änderungen in den Bewertungen der Erstbeurteilenden sind im Vordruck A in Abschnitt XII. zu begründen."



D.h. in der vergleichenden Betrachtung kann der Zweitbeurteiler den Soldaten anders bewerten.

Aber dann muss ER dies auch in der BU abbilden und die Einzelmerkmale SELBST abändern und begründen, bis die Schlüssigkeit gegeben ist.



Erfolgt dies nicht ... erfüllt die BU ... wie in der Regelung selbst formuliert, den Tatbestand :

"stellt dies einen zur Aufhebung der Beurteilung führenden Widerspruch gemäß Nr. 901 dar"

"Die Zweitbeurteilenden tragen unter Berücksichtigung der in Nr. 905 dargestellten Grundsätze für die Schlüssigkeit der gesamten Beurteilung Sorge"


Wenn der Zweitbeurteiler also letztlich gegen einen wesentlichen "... Grundsatz ... " verstößt ...

Sehe ich hier die Möglichkeit gegeben, gegen diese BU Rechtsbehelf einzulegen:

"1203. Ein Rechtsbehelf gegen die dienstliche Beurteilung ist demnach statthaft, wenn die Beurteilten
(1) die Befangenheit der oder des Beurteilenden (Nr. 320) oder
(2) einen Verstoß gegen
• die Zuständigkeitsvorschriften (Nrn. 301-319),
die Beurteilungsgrundsätze (Nrn. 401-423),
• die Anhörungs-/Erörterungspflicht (Nrn. 630642-642),
• die Eröffnungspflicht (Nrn. 701-706) oder
• das Benachteiligungsverbot nach § 2 WBO"



Meine hier gemachten Erläuterungen zum Thema "Schlüssigkeit" wurden in einem aktuellen Urteil des BVerwG bestätigt.

Im aktuellen Fall wurden die entsprechenden Vorgaben bei der Erstellung der BU missachtet und folgende Beschwerden des Soldaten durch die üblichen Pauschalantworten durch die zuständigen Stellen "abgebügelt".

Das BVerwG sah dies anders und hat somit eine grundsätzliche Rechtsprechung dazu formuliert.

BVerwG 1 WB 30.24 , Beschluss vom 28.11.2024   https://www.bverwg.de/de/281124B1WB30.24.0

Auszüge:

Siehe im Urteil insbesondere ab Randnummer (Rn) 42

Rn 42 "3. Der Antrag ist auch begründet. Die Regelbeurteilung des Antragstellers zum Stichtag 31. Juli 2021, die zum selben Stichtag erstellte Personalentwicklungsbewertung und die Beschwerdebescheide des Inspekteurs ... vom 9. Mai 2022 und des Generalinspekteurs der Bundeswehr vom 15. März 2023 sind rechtswidrig. Sie sind daher ebenso wie die streitgegenständliche Personalentwicklungsbewertung aufzuheben (§ 19 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WBO). Das Bundesministerium der Verteidigung ist verpflichtet, auf eine neue Beurteilung des Antragstellers zum genannten Stichtag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts hinzuwirken (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 4 WBO)."

Rn 61 (2) Hinzu kommt noch, dass die Rechtswidrigkeit der Beurteilung auch aus ihrer inneren Widersprüchlichkeit entgegen Nr. 401 Satz 1 AR A-1340/50 folgt.

Rn 62 In der Leistungsbeurteilung des Antragstellers sind alle bewerteten Einzelmerkmale mit der Wertungsstufe "erfüllt die Leistungserwartungen und übertrifft sie teilweise" und besser bewertet worden. Dabei entsprechen dieser Bewertung drei Merkmale, während sieben Merkmale eine und drei Merkmale zwei Wertungsstufen höher eingeschätzt wurden.

Die Eignungsbeurteilung bewertet ihn nur für eine Verwendungsart mit geeignet, für vier weitere Verwendungsarten aber gut, sehr gut oder besonders gut geeignet. Die Befähigungsbeurteilung sieht drei Einzelmerkmale ausgeprägt, zwei weitere aber stark bzw. besonders stark ausgeprägt.

Das Gesamturteil "D" bedeutet nach Nr. 907 AR A-1340/50, dass die Anforderungen durch den Soldaten in vollem Umfang erfüllt und teilweise übertroffen wurden. Er erbringe mindestens anforderungsgerechte Leistungen und teilweise darüber hinaus.

Nach Nr. 908 AR A-1340/50 wird eine Normalleistung mit den Wertungsbereichen "D" und "E" abgebildet.

Zwar ist das Gesamturteil nicht mathematisch aus den Bewertungen in der Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsbewertung ableitbar, muss sich jedoch gleichwohl schlüssig aus diesen ergeben (Nr. 905 Satz 2 AR A-1340/50).

Hieran fehlt es aber vor allem im Vergleich der Leistungsbeurteilung mit dem Gesamturteil.
Denn nur etwa ein Viertel der Merkmale sind mit einer dem Gesamturteil "D" entsprechenden Einzelnote bewertet, während etwa drei Viertel der Einzelmerkmale besser bewertet wurden. Auch die Leistungs- und Befähigungsbeurteilung weisen eine jedenfalls erkennbare Tendenz zu überdurchschnittlichen Werten auf.

Hiernach ist nicht schlüssig begründet, dass das Gesamturteil eine Durchschnittsleistung ausweist, wobei die Notenstufe "D", die nur dem geringeren Teil der Einzelbewertungen entspricht, auch noch mit dem "-" abgesenkt wird, obwohl der ganz überwiegende Teil der Einzelbewertungen eine Tendenz nach oben zeigt.

Dies wird auch nicht durch den Hinweis auf eine "sehr starke" oder "überaus starke Vergleichsgruppe" schlüssig. Denn in der Vergleichsgruppe wurde nur einmal ein "B+" und einmal ein "C" vergeben, während allen anderen Mitgliedern lediglich Normalleistungen bescheinigt wurden. Von einer "sehr" oder "überaus starken" Vergleichsgruppe kann daher objektiv nicht gesprochen werden."





Bewertung:

Wer ab sofort eine BU erhält, die eine deutliche Ablage zwischen den Einzelbewertungen und dem Gesamturteil beinhaltet, hat sehr gute Möglichkeiten im Rahmen einer Beschwerde gegen seine gesamte BU vorzugehen.

Rn 36 "Dies gilt zunächst hinsichtlich der planmäßigen Beurteilung. Insbesondere hat der Antragsteller mit Recht die Regelbeurteilung insgesamt und nicht lediglich den Anteil des Zweitbeurteilers zum Gegenstand seines Antrages gemacht."

Rn 38 "Zulässig ist auch der gegen die Personalentwicklungsbewertung gerichtete Antrag."


Formulierungshilfen für die Beschwerde kann man dem Urteil entnehmen und es ist auch sinnvoll zu formulieren, dass man sich bei der eigenen Beschwerdebegründung auf das Urteil des BVerwG bezieht und deshalb auch bei Erfordernis den Klageweg beschreiten wird.

Um es nochmal prägnant zusammenzufassen:

Wer vom Erstbeurteiler auf A-C-Level beurteilt wird... muss auch im Gesamturteil auf dem Level A-C vom Zweitbeurteiler beurteilt werden, da sonst das Erfordernis der Schlüssigkeit nicht erfüllt ist!

Außer der Zweitbeurteiler tut das, was in der A-1340/50 Nr 912 beschrieben ist.
ER muss dann die Erstberteilung abändern und nachvollziehbar begründen warum dies erfolgt.


Und zum Punkt begründen genügen, siehe die Ausführungen des Gerichts, keine allgemeinen Formulierungen!
Es muss auf den Einzelfall abgestellt werden.

"Dies wird auch nicht durch den Hinweis auf eine "sehr starke" oder "überaus starke Vergleichsgruppe" schlüssig. Denn in der Vergleichsgruppe wurde nur einmal ein "B+" und einmal ein "C" vergeben, während allen anderen Mitgliedern lediglich Normalleistungen bescheinigt wurden. Von einer "sehr" oder "überaus starken" Vergleichsgruppe kann daher objektiv nicht gesprochen werden."





Autor VeggieBurger
 - 08. Januar 2025, 12:46:39
Die neue Vergleichsgruppe spielt da erstmal nicht mit hinein.
Sieh dir den Beitrag von LwPersFw an und rechne deinen Punktsummenwert aus, dann weisst du wo du stehst.

Wie von Ralf erwähnt, kann der Umstand der neuen VglGrp ggf. im Rahmen der Einzelbetrachtung bei Punktgleichheit herangezogen werden.
Aber das sehe ich persönlich nicht. Da werden erstmal Kriterien wie Einsatz o.Ä. genutzt.
Autor F_K
 - 08. Januar 2025, 10:38:31
Eine "gleichbleibende Kurve" ist KEIN Kriterium der Vorsortierung, und auch kein sonstiges Kriterium.
Autor SchmiddisCorner
 - 08. Januar 2025, 08:52:04
Zum Verständnis:
Die nicht gleich bleibende Kurve die jetzt nicht mehr vorhanden ist muss mir nicht das Genick brechen für die nächsten Auswahlkonferenzen, weil es eine neue Vergleichsgruppe ist!?

Autor VeggieBurger
 - 08. Januar 2025, 08:43:29
Zitat von: SchmiddisCorner am 07. Januar 2025, 21:03:53
Mir persönlich geht es nur darum wie das beim Auswahlverfahren gehandhabt wird ?

Vielen dank

Spielt nicht mit hinein, da es hier erstmal nur um den Punktsummenwert geht.
Muss man leider so direkt sagen.
Siehe auch die Formel, welche LwPersFw niedergeschrieben hat.
Autor LwPersFw
 - 08. Januar 2025, 06:23:44
Zitat von: SchmiddisCorner am 07. Januar 2025, 21:03:53

Wie wird das ganze im Auswahlverfahren gesehen wenn man in der alten Vergleichsgruppe mit Fw und OF zb. ein "B + " hatte und dann zum HF befördert wird und dann ein "C+" bekommt.

Mir persönlich geht es nur darum wie das beim Auswahlverfahren gehandhabt wird ?


Wie @Ralf ja schrieb ... zunächst ganz nüchtern über die Vorgaben in der GAIP zur Bildung des Punktsummenwertes:

In Ihrem Beispiel würde sich ja z.B. im BS-Verfahren ergeben (KennNr 50-01-05 B):

+ letzte BU = C+ = 350 Punkte
+ vorletzte BU = B+ = 170 Punkte
+ letzte PEB = A9MZ:100 / A9:50 / 0

(Die Potenzialfeststellung ist ja aktuell ausgesetzt)


Autor Ralf
 - 08. Januar 2025, 04:37:33
Die Vorsortierung geht ausschließlich über die bepunkteten Anteile. Bei relativer Punktgleichheit können weitere Faktoren einbezogen werden. Den von dir genannten sehe ich da nicht, weil eben neue Vergleichsgruppe, da herrschen ja auch dann höhere Anforderungen und damit kann eine gleichbleibende Leistung auch im Vergleich schlechter sein.
Autor SchmiddisCorner
 - 07. Januar 2025, 21:03:53
Guten Abend, ich habe mich mal durch das ganze Forum gekämpft aber nichts gefunden.
Im alten Beurteilungssystem musste man immer seine steigende Kurve haben. Im neuen System ist das ja teilweise schon schwieriger geworden,. Wie wird das ganze im Auswahlverfahren gesehen wenn man in der alten Vergleichsgruppe mit Fw und OF zb. ein "B + " hatte und dann zum HF befördert wird und dann ein "C+" bekommt.
Schon verständlich das man sich jetzt mit anderen misst und neu dazu gekommen ist und nur ein gewisser Prozentsatz sehr gut beurteilt werden kann.
Mir persönlich geht es nur darum wie das beim Auswahlverfahren gehandhabt wird ?

Vielen dank
Autor LwPersFw
 - 16. Dezember 2024, 11:01:02
Zitat von: alpha_de am 16. Dezember 2024, 08:26:46
Nein, mathematisch funktioniert es nicht, aber dennoch gibt es die Vorgabe, dass der Leistungswert und die hier vergebenen Ausprägungen stimmig sein müssen.

So ist es ... wird in der Praxis nur gern ignoriert ...  ;)

Denn wenn der Erstbeurteiler in seiner finalen BU z.B. in der Leistungsbewertung Teil VIII alles ganz links ankreuzt ...

... kann daraus im Gesamturteil nicht ein D werden, wenn dies nicht vom Zweitbeurteiler abgeändert und begründet wird !

Denn dies darf er. Aber er muss es auch tun! Ansonsten wäre diese BU nicht schlüssig!


Warum ... bezogen auf das Beispiel in Teil VIII alles ganz links angekreuzt ?

Wie ist diese Spalte definiert ?

"übertrifft die Anforderungen dauerhaft in außergewöhnlichem Umfang"

Wie ist das Gesamturteil A definiert ?

"A:
Die Soldatin oder der Soldat übertrifft die Anforderungen dauerhaft in außergewöhnlichem
Umfang.
Schwächen in der Aufgabenerfüllung sind nicht erkennbar. Sie bzw. er gehört zur
Spitzengruppe der Angehörigen ihrer oder seiner Vergleichsgruppe."



Wenn der Soldat also eine Leistung erbracht hat, die vollumfänglich dem Gesamturteil A entspricht, kann dieses nicht ein D sein...
Denn wer gemäß dem Erstbeurteiler dieses Leistungslevel hat, wird nicht in Eignung und Befähigung deutlich schlechter sein. Das wäre unlogisch.

Auch nicht in der vergleichenden Betrachtung auf der Ebene Zweitbeurteiler !

"905. Die Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil der Zweitbeurteilenden ab.
Bei planmäßigen Beurteilungen und Sonderbeurteilungen sind diese nach Prüfung der Beurteilung verpflichtet,
zu den Aussagen und Wertungen der Erstbeurteilenden in deren Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsbeurteilung
in vergleichender Betrachtung durch Vergabe eines richtwertegebundenen Gesamturteils Stellung zu nehmen.

Das Gesamturteil ist nicht mathematisch aus den drei vorgenannten Elementen errechenbar,
muss sich jedoch aus diesen gleichwohl schlüssig ergeben.

Insbesondere darf zwischen den vergebenen Wertungen aus der Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsbeurteilung
in der Gesamtschau keinerlei Widerspruch zum Gesamturteil bestehen.

Hierfür ist maßgeblich auf die Bedeutung der jeweils vorgenommenen Wertungen abzustellen.

Sofern beispielsweise im Rahmen der Leistungsbeurteilung die Gesamtschau der Einzelmerkmale eine deutliche Diskrepanz zum Ausprägungsgrad
der Wertung des Gesamturteils aufweist
, stellt dies einen zur Aufhebung der Beurteilung führenden Widerspruch gemäß Nr. 901 dar.

Die besondere Gewichtung von Einzelmerkmalen bei der Findung des Gesamturteils ist durch die Zweitbeurteilenden im Abschnitt XIV. entsprechend zu erläutern45."



Was darf der Zweitbeurteiler - wenn er denn dem so guten Leistungsbild des Erstbeurteilers nicht folgen will ?

"912. Die Zweitbeurteilenden haben die Anwendung eines sachgerechten Beurteilungsmaßstabs zu
gewährleisten. Sie legen auf Grundlage der Bewertungen der Eignung, Befähigung und Leistung der
Erstbeurteilenden das Gesamturteil der Soldatin oder des Soldaten fest. Das Gesamturteil ist ein
eigenständiges, ganzheitliches Werturteil in Abwägung bzw. Gewichtung der Bewertungen der
Erstbeurteilenden. Die Zweitbeurteilenden tragen unter Berücksichtigung der in Nr. 905 dargestellten
Grundsätze für die Schlüssigkeit der gesamten Beurteilung Sorge
und können bzw. müssen einzelne
Merkmale der Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsbeurteilung herauf- oder herabsetzen, die
zuerkannte Eignung ändern und getroffene Einschätzungen zu Verwendungsarten abändern (mit
Ausnahme der Einzelmerkmale ,,Fachliches Wissen", ,,Praktisches Können" und ,,Fachkompetenz" aus
einem fachlichen Beurteilungsbeitrag, sofern sie nicht selbst Fachvorgesetzte oder Fachvorgesetzter
nach §§ 2 oder 3 der VorgV sind).

Änderungen in den Bewertungen der Erstbeurteilenden sind im Vordruck A in Abschnitt XII. zu begründen."



D.h. in der vergleichenden Betrachtung kann der Zweitbeurteiler den Soldaten anders bewerten.

Aber dann muss ER dies auch in der BU abbilden und die Einzelmerkmale SELBST abändern und begründen, bis die Schlüssigkeit gegeben ist.



Erfolgt dies nicht ... erfüllt die BU ... wie in der Regelung selbst formuliert, den Tatbestand :

"stellt dies einen zur Aufhebung der Beurteilung führenden Widerspruch gemäß Nr. 901 dar"

"Die Zweitbeurteilenden tragen unter Berücksichtigung der in Nr. 905 dargestellten Grundsätze für die Schlüssigkeit der gesamten Beurteilung Sorge"


Wenn der Zweitbeurteiler also letztlich gegen einen wesentlichen "... Grundsatz ... " verstößt ...

Sehe ich hier die Möglichkeit gegeben, gegen diese BU Rechtsbehelf einzulegen:

"1203. Ein Rechtsbehelf gegen die dienstliche Beurteilung ist demnach statthaft, wenn die Beurteilten
(1) die Befangenheit der oder des Beurteilenden (Nr. 320) oder
(2) einen Verstoß gegen
• die Zuständigkeitsvorschriften (Nrn. 301-319),
die Beurteilungsgrundsätze (Nrn. 401-423),
• die Anhörungs-/Erörterungspflicht (Nrn. 630642-642),
• die Eröffnungspflicht (Nrn. 701-706) oder
• das Benachteiligungsverbot nach § 2 WBO"



Autor alpha_de
 - 16. Dezember 2024, 08:26:46
Nein, mathematisch funktioniert es nicht, aber dennoch gibt es die Vorgabe, dass der Leistungswert und die hier vergebenen Ausprägungen stimmig sein müssen.
Autor Bicycle04
 - 16. Dezember 2024, 08:18:47
Ich habe eine Frage zu der BU (Entwurf). Kann ich mir den Buchstaben bereits mit der Punkteverteilung aus VIII. Leistungsbeurteilung ableiten oder ausrechnen? Als Bsp.: Ein Soldat hat alles ganz links heißt automatisch A und ein Soldat hat alles in der Mitte heißt automatisch D?
Autor LwPersFw
 - 30. September 2024, 08:49:16
Zitat von: Flöte84 am 28. September 2024, 14:45:35

Ok, also sind mir diesbezüglich die Hände gebunden, weil ich kann mich grob Erinnern,
wenn man einen Buchstaben/Note nicht halten kann/konnte muss dir das der Vorgesetzte
Zeitnah aufzeigen und dir die muss dir die Möglichkeit geben mit Aufgaben ihn zu halten.

Das hat er natürlich nicht gemacht.


Am Ende des BU-Zeitraumes, wenn die BU erstellt wird ... würde es für den BU-Zeitraum ja keinen Sinn machen...
Denn wenn man dem Soldaten nach 2 Jahren sagt das er sich aus Sicht des DV verschlechtert hat... könnte er dies ja nur für den folgenden BU-Zeitraum berücksichtigen und an seinen Leistungen arbeiten...

Was Sie meinen sind die sog. "Beurteilungsgespräche" (A-1340/50 , Kap 5.5) ...

... und hier dies :

Die Erstbeurteilenden sollen mit den Soldatinnen und Soldaten im Beurteilungszeitraum
mindestens ein weiteres Beurteilungsgespräch führen, spätestens in der Mitte
des Beurteilungszeitraumes, in dem sie aus ihrer Sicht zu deren individuellen aktuellen
Eignungs- und Leistungsbildern und zu besonderen Schwächen und Stärken Stellung nehmen.

Eine sich abzeichnende Verschlechterung muss den Soldatinnen und Soldaten, soweit dies tatsächlich
möglich ist
, so frühzeitig angekündigt werden, dass sie durch Steigerung der Leistung ihr bisheriges
Beurteilungsbild
nach Bewertung der Erstbeurteilenden mindestens halten können.

Mängel und Schwächen sollten möglichst nicht erstmals bei der Aushändigung des Beurteilungsentwurfs aufgezeigt werden.

Während des Beurteilungsgespräches ist den Soldatinnen und Soldaten Gelegenheit zu
geben, ihre Auffassung zu den aufgezeigten Bewertungen darzulegen.

Beim Beurteilungsgespräch sind ebenfalls die möglichen Bewertungen und Prognosen für die
Personalentwicklungsbewertung
mit zu berücksichtigen und auch anzusprechen.




Problem daran ist nur:

Ein unterbliebenes Beurteilungsgespräch führt nicht zur Aufhebung der Beurteilung.
Die Unterlassung der im Vordruck zu dokumentierenden Beurteilungsgespräche ist zu begründen.


Und hinzu kommt ... nehmen wir einmal an der DV hat Ihnen frühzeitig im BU-Gespräch aufgezeigt was Sie aus seiner Sicht tun müssen - um das B0 zu halten...

... und Sie haben dies auch erfüllt und ggf. sogar noch übertroffen ...

... und der DV schlägt Sie in den Abstimmungsgesprächen sogar für ein B0 vor ...

... kann es trotzdem dazu kommen, dass der nächsthöhere DV - der das Gesamturteil vergibt - dem DV nicht folgt und ein D0 vergibt.

Oft geschieht dies ohne jede persönlichen Erkenntnisse über den zu Beurteilenden durch den nächsthöheren DV.

Hat dies etwas mit BU nach Eignung, Befähigung und Leistung zu tun ? Nein !
Denn schließlich hat Ihr DV Sie nicht ohne Grund für ein B0 vorgeschlagen.
Sondern weil Sie aus seiner Sicht die Bedingungen dafür erfüllen.
Aber weil der nächsthöhere DV die %-tualen Vorgaben in A bis C einhalten muss --- wird dann eben aus B0 ein D0.
Offiziell natürlich weil in der Vergleichsgruppe auf der Ebene nächsthöherer DV andere besser waren als Sie...  ;)




Autor alpha_de
 - 29. September 2024, 19:40:02
Im Zwischengespräch kann der Erstbeurteiler das noch gar nicht sagen, weil die Leistungsnöte im Abstimmungsgespräch der Erstbeurteiler mit dem Zweitbeurteilenden nach Ende des BU-Zeitraums erst abgestimmt und damit festgelegt werden.

Im übrigen würde ich als Erstbeurteiler diesen Wert auch nicht nennen, da er vom Zweitbeurteilenden vergeben wird.
Autor Roughnecks
 - 28. September 2024, 14:55:28
Im Grunde braucht er nur sagen, dass du mit der Versetzung in eine neue Vergleichsgruppe gekommen bist und in der vergleichenden Betrachtung eben andere stärker waren. Von daher konnte er dir halt nur das D0 geben.

Es gibt aber eben beurteilende Vorgesetzte, die legen die Karten offen auf den Tisch.
Autor Flöte84
 - 28. September 2024, 14:45:35
Ok, also sind mir diesbezüglich die Hände gebunden, weil ich kann mich grob Erinnern, wenn man einen Buchstaben/Note nicht halten kann/konnte muss dir das der Vorgesetzte Zeitnah aufzeigen und dir die muss dir die Möglichkeit geben mit Aufgaben ihn zu halten. Das hat er natürlich nicht gemacht.

Aber ich habe leider keine aktuelle Vorschrift zu Hause um das alles zu Prüfen, aber wenn du das sagst, dann geht das wohl alles  :(