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Zitat von: LwPersFw am 16. Dezember 2024, 11:01:02Zitat von: alpha_de am 16. Dezember 2024, 08:26:46
Nein, mathematisch funktioniert es nicht, aber dennoch gibt es die Vorgabe, dass der Leistungswert und die hier vergebenen Ausprägungen stimmig sein müssen.
So ist es ... wird in der Praxis nur gern ignoriert ...
Denn wenn der Erstbeurteiler in seiner finalen BU z.B. in der Leistungsbewertung Teil VIII alles ganz links ankreuzt ...
... kann daraus im Gesamturteil nicht ein D werden, wenn dies nicht vom Zweitbeurteiler abgeändert und begründet wird !
Denn dies darf er. Aber er muss es auch tun! Ansonsten wäre diese BU nicht schlüssig!
Warum ... bezogen auf das Beispiel in Teil VIII alles ganz links angekreuzt ?
Wie ist diese Spalte definiert ?
"übertrifft die Anforderungen dauerhaft in außergewöhnlichem Umfang"
Wie ist das Gesamturteil A definiert ?
"A:
Die Soldatin oder der Soldat übertrifft die Anforderungen dauerhaft in außergewöhnlichem
Umfang. Schwächen in der Aufgabenerfüllung sind nicht erkennbar. Sie bzw. er gehört zur
Spitzengruppe der Angehörigen ihrer oder seiner Vergleichsgruppe."
Wenn der Soldat also eine Leistung erbracht hat, die vollumfänglich dem Gesamturteil A entspricht, kann dieses nicht ein D sein...
Denn wer gemäß dem Erstbeurteiler dieses Leistungslevel hat, wird nicht in Eignung und Befähigung deutlich schlechter sein. Das wäre unlogisch.
Auch nicht in der vergleichenden Betrachtung auf der Ebene Zweitbeurteiler !
"905. Die Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil der Zweitbeurteilenden ab.
Bei planmäßigen Beurteilungen und Sonderbeurteilungen sind diese nach Prüfung der Beurteilung verpflichtet,
zu den Aussagen und Wertungen der Erstbeurteilenden in deren Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsbeurteilung
in vergleichender Betrachtung durch Vergabe eines richtwertegebundenen Gesamturteils Stellung zu nehmen.
Das Gesamturteil ist nicht mathematisch aus den drei vorgenannten Elementen errechenbar,
muss sich jedoch aus diesen gleichwohl schlüssig ergeben.
Insbesondere darf zwischen den vergebenen Wertungen aus der Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsbeurteilung
in der Gesamtschau keinerlei Widerspruch zum Gesamturteil bestehen.
Hierfür ist maßgeblich auf die Bedeutung der jeweils vorgenommenen Wertungen abzustellen.
Sofern beispielsweise im Rahmen der Leistungsbeurteilung die Gesamtschau der Einzelmerkmale eine deutliche Diskrepanz zum Ausprägungsgrad
der Wertung des Gesamturteils aufweist, stellt dies einen zur Aufhebung der Beurteilung führenden Widerspruch gemäß Nr. 901 dar.
Die besondere Gewichtung von Einzelmerkmalen bei der Findung des Gesamturteils ist durch die Zweitbeurteilenden im Abschnitt XIV. entsprechend zu erläutern45."
Was darf der Zweitbeurteiler - wenn er denn dem so guten Leistungsbild des Erstbeurteilers nicht folgen will ?
"912. Die Zweitbeurteilenden haben die Anwendung eines sachgerechten Beurteilungsmaßstabs zu
gewährleisten. Sie legen auf Grundlage der Bewertungen der Eignung, Befähigung und Leistung der
Erstbeurteilenden das Gesamturteil der Soldatin oder des Soldaten fest. Das Gesamturteil ist ein
eigenständiges, ganzheitliches Werturteil in Abwägung bzw. Gewichtung der Bewertungen der
Erstbeurteilenden. Die Zweitbeurteilenden tragen unter Berücksichtigung der in Nr. 905 dargestellten
Grundsätze für die Schlüssigkeit der gesamten Beurteilung Sorge und können bzw. müssen einzelne
Merkmale der Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsbeurteilung herauf- oder herabsetzen, die
zuerkannte Eignung ändern und getroffene Einschätzungen zu Verwendungsarten abändern (mit
Ausnahme der Einzelmerkmale ,,Fachliches Wissen", ,,Praktisches Können" und ,,Fachkompetenz" aus
einem fachlichen Beurteilungsbeitrag, sofern sie nicht selbst Fachvorgesetzte oder Fachvorgesetzter
nach §§ 2 oder 3 der VorgV sind).
Änderungen in den Bewertungen der Erstbeurteilenden sind im Vordruck A in Abschnitt XII. zu begründen."
D.h. in der vergleichenden Betrachtung kann der Zweitbeurteiler den Soldaten anders bewerten.
Aber dann muss ER dies auch in der BU abbilden und die Einzelmerkmale SELBST abändern und begründen, bis die Schlüssigkeit gegeben ist.
Erfolgt dies nicht ... erfüllt die BU ... wie in der Regelung selbst formuliert, den Tatbestand :
"stellt dies einen zur Aufhebung der Beurteilung führenden Widerspruch gemäß Nr. 901 dar"
"Die Zweitbeurteilenden tragen unter Berücksichtigung der in Nr. 905 dargestellten Grundsätze für die Schlüssigkeit der gesamten Beurteilung Sorge"
Wenn der Zweitbeurteiler also letztlich gegen einen wesentlichen "... Grundsatz ... " verstößt ...
Sehe ich hier die Möglichkeit gegeben, gegen diese BU Rechtsbehelf einzulegen:
"1203. Ein Rechtsbehelf gegen die dienstliche Beurteilung ist demnach statthaft, wenn die Beurteilten
(1) die Befangenheit der oder des Beurteilenden (Nr. 320) oder
(2) einen Verstoß gegen
• die Zuständigkeitsvorschriften (Nrn. 301-319),
• die Beurteilungsgrundsätze (Nrn. 401-423),
• die Anhörungs-/Erörterungspflicht (Nrn. 630642-642),
• die Eröffnungspflicht (Nrn. 701-706) oder
• das Benachteiligungsverbot nach § 2 WBO"
Zitat von: SchmiddisCorner am 07. Januar 2025, 21:03:53
Mir persönlich geht es nur darum wie das beim Auswahlverfahren gehandhabt wird ?
Vielen dank
Zitat von: SchmiddisCorner am 07. Januar 2025, 21:03:53
Wie wird das ganze im Auswahlverfahren gesehen wenn man in der alten Vergleichsgruppe mit Fw und OF zb. ein "B + " hatte und dann zum HF befördert wird und dann ein "C+" bekommt.
Mir persönlich geht es nur darum wie das beim Auswahlverfahren gehandhabt wird ?
Zitat von: alpha_de am 16. Dezember 2024, 08:26:46
Nein, mathematisch funktioniert es nicht, aber dennoch gibt es die Vorgabe, dass der Leistungswert und die hier vergebenen Ausprägungen stimmig sein müssen.
Zitat von: Flöte84 am 28. September 2024, 14:45:35
Ok, also sind mir diesbezüglich die Hände gebunden, weil ich kann mich grob Erinnern,
wenn man einen Buchstaben/Note nicht halten kann/konnte muss dir das der Vorgesetzte
Zeitnah aufzeigen und dir die muss dir die Möglichkeit geben mit Aufgaben ihn zu halten.
Das hat er natürlich nicht gemacht.