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Das NEUE Beurteilungssystem ab 31.07.2021

Begonnen von LwPersFw, 17. August 2021, 17:03:19

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Roughnecks

Zitat

Jetzt kennen alle den Stand!

Andere Frage bzgl. der PF für das kommende Auswahljahr OffzMilFD, nach meinem Kenntnisstand, bleibt die PF als hartes Kriterium bestanden. Oder gab es was neues vom BMVg diesbezüglich?

Weil du es bist... Stand jetzt bleibt die PF als hartes Kriterium für das Auswahlverfahren MilFD bestehen.

Flöte84

Sehr geehrte Kameraden und Mitglieder,

ich habe folgende Frage. Mir wurde meine BU am Donnerstag per Mail geschickt, Hintergrund ist, ich bin derzeit in Elternzeit bis November.
Ich bin HptFw und meine letzte BU war ein B0 2023
Ich wurde im August 2023 versetzt und bekomme jetzt meine nächste BU von meinen neuen Vorgesetzten. Ich habe in der Zeit den einen oder anderen Auftrag vom Vorgesetzten umgesetzt und diese auch gut, gemäß seiner Besprechungen danach. Jetzt soll ich dein D0 bekommen mit der Grundlage, dass er jetzt andere Fördern muss und will damit Sie OffzMilFd werden können und da ich derzeit keine OffzMilFd Eignung habe, sagte er kann ich Sie nicht fördern.

Ich habe leider derzeit kein Zugriff auf das neue BU-System. Kann mir jemand sagen, ob er mich mit dieser Begründung um 2 Buchstaben absetzen kann/darf.

Vielen lieben Dank im Voraus

alpha_de

Zitat von: Flöte84 am 28. September 2024, 13:35:27
Sehr geehrte Kameraden und Mitglieder,

ich habe folgende Frage. Mir wurde meine BU am Donnerstag per Mail geschickt, Hintergrund ist, ich bin derzeit in Elternzeit bis November.
Ich bin HptFw und meine letzte BU war ein B0 2023
Ich wurde im August 2023 versetzt und bekomme jetzt meine nächste BU von meinen neuen Vorgesetzten. Ich habe in der Zeit den einen oder anderen Auftrag vom Vorgesetzten umgesetzt und diese auch gut, gemäß seiner Besprechungen danach. Jetzt soll ich dein D0 bekommen mit der Grundlage, dass er jetzt andere Fördern muss und will damit Sie OffzMilFd werden können und da ich derzeit keine OffzMilFd Eignung habe, sagte er kann ich Sie nicht fördern.

Ich habe leider derzeit kein Zugriff auf das neue BU-System. Kann mir jemand sagen, ob er mich mit dieser Begründung um 2 Buchstaben absetzen kann/darf.

Vielen lieben Dank im Voraus
Das ist eine ziemlich schwache Begründung und entgegen dem Zweck, des BU Systems mit Blick auf Eignung, Befähigung und Leistung.

Würde ich nie so sagen.

Aber... wo er Recht hat, hat er Recht, wenn andere da sind, die gefördert werden sollen, dann haben die ohne eine entsprechende BU keine Chance. Der Grund wäre aber dann simpel... die anderen, die ja auch OffzMolFD werden sollen, sind besser.

Flöte84

Ok, weil im Zwischengespräch hat er nichts davon erwähnt, dass ich den Buchstaben nicht halten kann. Deshalb bin ich ein bisschen perplex mit der Aussage vom Vorgesetzten.

Ich hätte gedacht, dass er mich um 2 Buchstaben fallen lassen kann.

Roughnecks

Zitat von: Flöte84 am 28. September 2024, 14:23:15
Ok, weil im Zwischengespräch hat er nichts davon erwähnt, dass ich den Buchstaben nicht halten kann. Deshalb bin ich ein bisschen perplex mit der Aussage vom Vorgesetzten.

Ich hätte gedacht, dass er mich um 2 Buchstaben fallen lassen kann.

Er kann dich um zwei Buchstaben fallen lassen, am Ende ist es nur die Frage wie er es begründet.
Was man ihm hoch anrechnen kann, dass er in dem Fall mit offenen Karten gespielt hat, er hätte es dir ohne Probleme auch anders verkaufen können.

Flöte84

Ok, also sind mir diesbezüglich die Hände gebunden, weil ich kann mich grob Erinnern, wenn man einen Buchstaben/Note nicht halten kann/konnte muss dir das der Vorgesetzte Zeitnah aufzeigen und dir die muss dir die Möglichkeit geben mit Aufgaben ihn zu halten. Das hat er natürlich nicht gemacht.

Aber ich habe leider keine aktuelle Vorschrift zu Hause um das alles zu Prüfen, aber wenn du das sagst, dann geht das wohl alles  :(

Roughnecks

Im Grunde braucht er nur sagen, dass du mit der Versetzung in eine neue Vergleichsgruppe gekommen bist und in der vergleichenden Betrachtung eben andere stärker waren. Von daher konnte er dir halt nur das D0 geben.

Es gibt aber eben beurteilende Vorgesetzte, die legen die Karten offen auf den Tisch.

alpha_de

Im Zwischengespräch kann der Erstbeurteiler das noch gar nicht sagen, weil die Leistungsnöte im Abstimmungsgespräch der Erstbeurteiler mit dem Zweitbeurteilenden nach Ende des BU-Zeitraums erst abgestimmt und damit festgelegt werden.

Im übrigen würde ich als Erstbeurteiler diesen Wert auch nicht nennen, da er vom Zweitbeurteilenden vergeben wird.

LwPersFw

Zitat von: Flöte84 am 28. September 2024, 14:45:35

Ok, also sind mir diesbezüglich die Hände gebunden, weil ich kann mich grob Erinnern,
wenn man einen Buchstaben/Note nicht halten kann/konnte muss dir das der Vorgesetzte
Zeitnah aufzeigen und dir die muss dir die Möglichkeit geben mit Aufgaben ihn zu halten.

Das hat er natürlich nicht gemacht.


Am Ende des BU-Zeitraumes, wenn die BU erstellt wird ... würde es für den BU-Zeitraum ja keinen Sinn machen...
Denn wenn man dem Soldaten nach 2 Jahren sagt das er sich aus Sicht des DV verschlechtert hat... könnte er dies ja nur für den folgenden BU-Zeitraum berücksichtigen und an seinen Leistungen arbeiten...

Was Sie meinen sind die sog. "Beurteilungsgespräche" (A-1340/50 , Kap 5.5) ...

... und hier dies :

Die Erstbeurteilenden sollen mit den Soldatinnen und Soldaten im Beurteilungszeitraum
mindestens ein weiteres Beurteilungsgespräch führen, spätestens in der Mitte
des Beurteilungszeitraumes, in dem sie aus ihrer Sicht zu deren individuellen aktuellen
Eignungs- und Leistungsbildern und zu besonderen Schwächen und Stärken Stellung nehmen.

Eine sich abzeichnende Verschlechterung muss den Soldatinnen und Soldaten, soweit dies tatsächlich
möglich ist
, so frühzeitig angekündigt werden, dass sie durch Steigerung der Leistung ihr bisheriges
Beurteilungsbild
nach Bewertung der Erstbeurteilenden mindestens halten können.

Mängel und Schwächen sollten möglichst nicht erstmals bei der Aushändigung des Beurteilungsentwurfs aufgezeigt werden.

Während des Beurteilungsgespräches ist den Soldatinnen und Soldaten Gelegenheit zu
geben, ihre Auffassung zu den aufgezeigten Bewertungen darzulegen.

Beim Beurteilungsgespräch sind ebenfalls die möglichen Bewertungen und Prognosen für die
Personalentwicklungsbewertung
mit zu berücksichtigen und auch anzusprechen.




Problem daran ist nur:

Ein unterbliebenes Beurteilungsgespräch führt nicht zur Aufhebung der Beurteilung.
Die Unterlassung der im Vordruck zu dokumentierenden Beurteilungsgespräche ist zu begründen.


Und hinzu kommt ... nehmen wir einmal an der DV hat Ihnen frühzeitig im BU-Gespräch aufgezeigt was Sie aus seiner Sicht tun müssen - um das B0 zu halten...

... und Sie haben dies auch erfüllt und ggf. sogar noch übertroffen ...

... und der DV schlägt Sie in den Abstimmungsgesprächen sogar für ein B0 vor ...

... kann es trotzdem dazu kommen, dass der nächsthöhere DV - der das Gesamturteil vergibt - dem DV nicht folgt und ein D0 vergibt.

Oft geschieht dies ohne jede persönlichen Erkenntnisse über den zu Beurteilenden durch den nächsthöheren DV.

Hat dies etwas mit BU nach Eignung, Befähigung und Leistung zu tun ? Nein !
Denn schließlich hat Ihr DV Sie nicht ohne Grund für ein B0 vorgeschlagen.
Sondern weil Sie aus seiner Sicht die Bedingungen dafür erfüllen.
Aber weil der nächsthöhere DV die %-tualen Vorgaben in A bis C einhalten muss --- wird dann eben aus B0 ein D0.
Offiziell natürlich weil in der Vergleichsgruppe auf der Ebene nächsthöherer DV andere besser waren als Sie...  ;)




aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Bicycle04

Ich habe eine Frage zu der BU (Entwurf). Kann ich mir den Buchstaben bereits mit der Punkteverteilung aus VIII. Leistungsbeurteilung ableiten oder ausrechnen? Als Bsp.: Ein Soldat hat alles ganz links heißt automatisch A und ein Soldat hat alles in der Mitte heißt automatisch D?

alpha_de

Nein, mathematisch funktioniert es nicht, aber dennoch gibt es die Vorgabe, dass der Leistungswert und die hier vergebenen Ausprägungen stimmig sein müssen.

LwPersFw

Zitat von: alpha_de am 16. Dezember 2024, 08:26:46
Nein, mathematisch funktioniert es nicht, aber dennoch gibt es die Vorgabe, dass der Leistungswert und die hier vergebenen Ausprägungen stimmig sein müssen.

So ist es ... wird in der Praxis nur gern ignoriert ...  ;)

Denn wenn der Erstbeurteiler in seiner finalen BU z.B. in der Leistungsbewertung Teil VIII alles ganz links ankreuzt ...

... kann daraus im Gesamturteil nicht ein D werden, wenn dies nicht vom Zweitbeurteiler abgeändert und begründet wird !

Denn dies darf er. Aber er muss es auch tun! Ansonsten wäre diese BU nicht schlüssig!


Warum ... bezogen auf das Beispiel in Teil VIII alles ganz links angekreuzt ?

Wie ist diese Spalte definiert ?

"übertrifft die Anforderungen dauerhaft in außergewöhnlichem Umfang"

Wie ist das Gesamturteil A definiert ?

"A:
Die Soldatin oder der Soldat übertrifft die Anforderungen dauerhaft in außergewöhnlichem
Umfang.
Schwächen in der Aufgabenerfüllung sind nicht erkennbar. Sie bzw. er gehört zur
Spitzengruppe der Angehörigen ihrer oder seiner Vergleichsgruppe."



Wenn der Soldat also eine Leistung erbracht hat, die vollumfänglich dem Gesamturteil A entspricht, kann dieses nicht ein D sein...
Denn wer gemäß dem Erstbeurteiler dieses Leistungslevel hat, wird nicht in Eignung und Befähigung deutlich schlechter sein. Das wäre unlogisch.

Auch nicht in der vergleichenden Betrachtung auf der Ebene Zweitbeurteiler !

"905. Die Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil der Zweitbeurteilenden ab.
Bei planmäßigen Beurteilungen und Sonderbeurteilungen sind diese nach Prüfung der Beurteilung verpflichtet,
zu den Aussagen und Wertungen der Erstbeurteilenden in deren Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsbeurteilung
in vergleichender Betrachtung durch Vergabe eines richtwertegebundenen Gesamturteils Stellung zu nehmen.

Das Gesamturteil ist nicht mathematisch aus den drei vorgenannten Elementen errechenbar,
muss sich jedoch aus diesen gleichwohl schlüssig ergeben.

Insbesondere darf zwischen den vergebenen Wertungen aus der Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsbeurteilung
in der Gesamtschau keinerlei Widerspruch zum Gesamturteil bestehen.

Hierfür ist maßgeblich auf die Bedeutung der jeweils vorgenommenen Wertungen abzustellen.

Sofern beispielsweise im Rahmen der Leistungsbeurteilung die Gesamtschau der Einzelmerkmale eine deutliche Diskrepanz zum Ausprägungsgrad
der Wertung des Gesamturteils aufweist
, stellt dies einen zur Aufhebung der Beurteilung führenden Widerspruch gemäß Nr. 901 dar.

Die besondere Gewichtung von Einzelmerkmalen bei der Findung des Gesamturteils ist durch die Zweitbeurteilenden im Abschnitt XIV. entsprechend zu erläutern45."



Was darf der Zweitbeurteiler - wenn er denn dem so guten Leistungsbild des Erstbeurteilers nicht folgen will ?

"912. Die Zweitbeurteilenden haben die Anwendung eines sachgerechten Beurteilungsmaßstabs zu
gewährleisten. Sie legen auf Grundlage der Bewertungen der Eignung, Befähigung und Leistung der
Erstbeurteilenden das Gesamturteil der Soldatin oder des Soldaten fest. Das Gesamturteil ist ein
eigenständiges, ganzheitliches Werturteil in Abwägung bzw. Gewichtung der Bewertungen der
Erstbeurteilenden. Die Zweitbeurteilenden tragen unter Berücksichtigung der in Nr. 905 dargestellten
Grundsätze für die Schlüssigkeit der gesamten Beurteilung Sorge
und können bzw. müssen einzelne
Merkmale der Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsbeurteilung herauf- oder herabsetzen, die
zuerkannte Eignung ändern und getroffene Einschätzungen zu Verwendungsarten abändern (mit
Ausnahme der Einzelmerkmale ,,Fachliches Wissen", ,,Praktisches Können" und ,,Fachkompetenz" aus
einem fachlichen Beurteilungsbeitrag, sofern sie nicht selbst Fachvorgesetzte oder Fachvorgesetzter
nach §§ 2 oder 3 der VorgV sind).

Änderungen in den Bewertungen der Erstbeurteilenden sind im Vordruck A in Abschnitt XII. zu begründen."



D.h. in der vergleichenden Betrachtung kann der Zweitbeurteiler den Soldaten anders bewerten.

Aber dann muss ER dies auch in der BU abbilden und die Einzelmerkmale SELBST abändern und begründen, bis die Schlüssigkeit gegeben ist.



Erfolgt dies nicht ... erfüllt die BU ... wie in der Regelung selbst formuliert, den Tatbestand :

"stellt dies einen zur Aufhebung der Beurteilung führenden Widerspruch gemäß Nr. 901 dar"

"Die Zweitbeurteilenden tragen unter Berücksichtigung der in Nr. 905 dargestellten Grundsätze für die Schlüssigkeit der gesamten Beurteilung Sorge"


Wenn der Zweitbeurteiler also letztlich gegen einen wesentlichen "... Grundsatz ... " verstößt ...

Sehe ich hier die Möglichkeit gegeben, gegen diese BU Rechtsbehelf einzulegen:

"1203. Ein Rechtsbehelf gegen die dienstliche Beurteilung ist demnach statthaft, wenn die Beurteilten
(1) die Befangenheit der oder des Beurteilenden (Nr. 320) oder
(2) einen Verstoß gegen
• die Zuständigkeitsvorschriften (Nrn. 301-319),
die Beurteilungsgrundsätze (Nrn. 401-423),
• die Anhörungs-/Erörterungspflicht (Nrn. 630642-642),
• die Eröffnungspflicht (Nrn. 701-706) oder
• das Benachteiligungsverbot nach § 2 WBO"



aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

SchmiddisCorner

Guten Abend, ich habe mich mal durch das ganze Forum gekämpft aber nichts gefunden.
Im alten Beurteilungssystem musste man immer seine steigende Kurve haben. Im neuen System ist das ja teilweise schon schwieriger geworden,. Wie wird das ganze im Auswahlverfahren gesehen wenn man in der alten Vergleichsgruppe mit Fw und OF zb. ein "B + " hatte und dann zum HF befördert wird und dann ein "C+" bekommt.
Schon verständlich das man sich jetzt mit anderen misst und neu dazu gekommen ist und nur ein gewisser Prozentsatz sehr gut beurteilt werden kann.
Mir persönlich geht es nur darum wie das beim Auswahlverfahren gehandhabt wird ?

Vielen dank

Ralf

Die Vorsortierung geht ausschließlich über die bepunkteten Anteile. Bei relativer Punktgleichheit können weitere Faktoren einbezogen werden. Den von dir genannten sehe ich da nicht, weil eben neue Vergleichsgruppe, da herrschen ja auch dann höhere Anforderungen und damit kann eine gleichbleibende Leistung auch im Vergleich schlechter sein.
Bundeswehrforum.de - Seit 23 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleibt.

LwPersFw

Zitat von: SchmiddisCorner am 07. Januar 2025, 21:03:53

Wie wird das ganze im Auswahlverfahren gesehen wenn man in der alten Vergleichsgruppe mit Fw und OF zb. ein "B + " hatte und dann zum HF befördert wird und dann ein "C+" bekommt.

Mir persönlich geht es nur darum wie das beim Auswahlverfahren gehandhabt wird ?


Wie @Ralf ja schrieb ... zunächst ganz nüchtern über die Vorgaben in der GAIP zur Bildung des Punktsummenwertes:

In Ihrem Beispiel würde sich ja z.B. im BS-Verfahren ergeben (KennNr 50-01-05 B):

+ letzte BU = C+ = 350 Punkte
+ vorletzte BU = B+ = 170 Punkte
+ letzte PEB = A9MZ:100 / A9:50 / 0

(Die Potenzialfeststellung ist ja aktuell ausgesetzt)


aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

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