Forum Chat ()

StartseiteForumTeamANB / RegelnFeedgenerator Hilfe
  • 28. März 2024, 09:11:32
  • Willkommen Gast
Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

AUS AKTUELLEM ANLASS:

in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen


Antworten

Achtung: In diesem Thema wurde seit 120 Tagen nichts mehr geschrieben.
Solltest du deiner Antwort nicht sicher sein, starte ein neues Thema.
Name:
E-Mail:
Betreff:
Symbol:

Datei anhängen:
(Dateianhang löschen)
(mehr Dateianhänge)
Erlaubte Dateitypen: txt, jpg, jpeg, gif, pdf, mpg, png, doc, zip, xls, rar, avi
Einschränkungen: 10 pro Antwort, maximale Gesamtgröße 8192KB, maximale Individualgröße 8192KB
Verifizierung:
Gib die Buchstaben aus dem Bild ein
Buchstaben anhören / Neues Bild laden

Gib die Buchstaben aus dem Bild ein:
Wie heißen die "Land"streitkräfte Deutschlands?:
Wie heißen die "Luft"streitkräfte Deutschlands?:
Wie heisst der Verteidigungsminister mit Vornamen:

Shortcuts: mit Alt+S Beitrag schreiben oder Alt+P für Vorschau


Zusammenfassung

Autor: Andi8111
« am: 02. November 2017, 09:18:41 »

Moralisch halte ich das für bedenklich, eine Versorgungsleistung zu verschieben um eine Transferleistung zu bekommen. Grundsätzlich ist aber genau für diese Sache der Aufschub von Übergangsgebührnissen geschaffen worden.
Also viel Erfolg beim Antrag!
Autor: Andi8111
« am: 02. November 2017, 09:04:30 »

Ich meine da einen Paragraphen aus dem SGBX im Kopf zu haben... kein Verzicht auf eine Versorgungsleistung, um eine Transferleistung zu erhalten....
Autor: F_K
« am: 02. November 2017, 08:54:59 »

Elterngeld ersetzt entfallendes Erwerbs - Einkommen.

Kein Entfall - kein Elterngeld.

LwPersFw hat da eine mögliche Lösung aufgezeigt - das Grundproblem bleibt.
Autor: Quarterback
« am: 01. November 2017, 19:17:24 »

Nach Ihren Angaben, gehe ich einmal von Folgendem aus:

+ bis 28.02.2018 Bezug volle Bezüge
+ ab 01.03.2018 Bezug Übergangsgebührnisse
+ 01.07.2018 bis 30.09.2018 Elternzeit geplant

Grundsätzlich müssen Sie beachten, dass bzgl. Elterngeld die Übergangsgebührnisse als anrechenbares Einkommen gelten.

siehe z.B. hier:    BVerwG 2 C 42.10

"Im Übrigen ist die Anrechnung der Übergangsgebührnisse auf das Elterngeld auf die Bestimmungen der §§ 2 f. BEEG zurückzuführen"



Abweichend von diesem Urteil ist es aber heute möglich, den Bezug der ÜG zu unterbrechen.
Der Gesetzgeber hat hier Änderungen vorgenommen.

Zu finden in diesen Vorschriften:

Bereichsdienstvorschrift C-1460/23

"Aufschub oder Unterbrechung der Zahlung der Übergangsgebührnisse"

Bereichsvorschrift C1-1460/23-5000

"Aussetzen der Übergangsgebührnisse"

D.h. Sie würden dann für die 3 Monate Elterngeld beziehen können, ohne dass bei dessen Berechnung die ÜG angerechnet werden...denn Sie bekommen Sie ja nicht.

Ob dies Sinn macht, muss man ganz individuell prüfen.


Die Berechnung des Elterngeldes kann sehr komplex sein... da empfehle ich Ihnen dringend, sich an Ihre regional zuständige Elterngeldstelle zu wenden !

Das ist ja erstmal gemein ;-)
Aber danke für den Hinweis, der Termin bei der zuständigen Elterngeldstelle wird morgen beantragt.
Und ja Sie haben mit Ihrer Aufstellung vollkommen richtig gelegen.

Vielen Dank für die schnelle Hilfe!

Schönen Abend noch!
Autor: Quarterback
« am: 01. November 2017, 19:15:46 »

Was für ein Erwerbseinkommen verdiensts Du vor der Geburt des Kindes, dass dann durch die Kinderbetreuung entfällt?
Wie sie sicherlich an meiner Fragestellung erkannt haben, kann ich Ihnen keine Antwort auf ihre Frage geben. Des Weiteren kann ich keine Verbindung zu dem dazugehörigen Sachinhalt schließen.
Auf gut Deutsch, keine Ahnung was Sie von mir wollen.

Autor: LwPersFw
« am: 01. November 2017, 18:31:24 »

Nach Ihren Angaben, gehe ich einmal von Folgendem aus:

+ bis 28.02.2018 Bezug volle Bezüge
+ ab 01.03.2018 Bezug Übergangsgebührnisse
+ 01.07.2018 bis 30.09.2018 Elternzeit geplant

Grundsätzlich müssen Sie beachten, dass bzgl. Elterngeld die Übergangsgebührnisse als anrechenbares Einkommen gelten.

siehe z.B. hier:    BVerwG 2 C 42.10

"Im Übrigen ist die Anrechnung der Übergangsgebührnisse auf das Elterngeld auf die Bestimmungen der §§ 2 f. BEEG zurückzuführen"



Abweichend von diesem Urteil ist es aber heute möglich, den Bezug der ÜG zu unterbrechen.
Der Gesetzgeber hat hier Änderungen vorgenommen.

Zu finden in diesen Vorschriften:

Bereichsdienstvorschrift C-1460/23

"Aufschub oder Unterbrechung der Zahlung der Übergangsgebührnisse"

Bereichsvorschrift C1-1460/23-5000

"Aussetzen der Übergangsgebührnisse"

D.h. Sie würden dann für die 3 Monate Elterngeld beziehen können, ohne dass bei dessen Berechnung die ÜG angerechnet werden...denn Sie bekommen Sie ja nicht.

Ob dies Sinn macht, muss man ganz individuell prüfen.


Die Berechnung des Elterngeldes kann sehr komplex sein... da empfehle ich Ihnen dringend, sich an Ihre regional zuständige Elterngeldstelle zu wenden !
Autor: F_K
« am: 01. November 2017, 16:47:19 »

Was für ein Erwerbseinkommen verdiensts Du vor der Geburt des Kindes, dass dann durch die Kinderbetreuung entfällt?
Autor: Quarterback
« am: 01. November 2017, 15:42:32 »

Hallo Zusammen!

In der SuFu konnte ich nichts passendes finden, daher Frage ich jetzt hier einfach mal.
Ich ein SaZ nach "alter Art" und werde zum 28.02 aus der Bundeswehr ausscheiden. Seit dem 01.04.2016 bin ich in Vollzeit-BFD.
Nun zu meiner Frage, bis 30.06.2018  werde ich Schüler sein und danach knapp 3 Monate "Freizeit" vor der nächsten Maßnahme haben. Diese Zeit würde ich gerne mit Elterngeld überbrücken. Unser Kind kommt zum 01.04.18 zur Welt.

Hat jemand so etwas ähnliches schon gemacht und ist gerade dabei? Habe ich überhaupt Anspruch auf Elterngeld? Falls ja, wie berechnet es sich?

Grüße,
Kevin
© 2002 - 2024 Bundeswehrforum.de