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Zusammenfassung

Autor: pzmeier
« am: 06. August 2018, 14:29:00 »

Die Zusage der UKV ist nicht nachvollziehbar, da
a) eine anerkannte Wohnung vorliegt und
b) es sich bei der Maßnahme um eine Verlängerung der Verwendungsdauer ohne Änderubg des Dienstortes handelt.

Für den jetzigen Dienstort wurde bereits eine Entscheidung getroffen. Ohne das eine Änderung der persönlichen Verhältnisse eintritt (Wegfall der anerkannten Wohnung) liegt kein Grund für eine Korrektur der Entscheidung zur UKV vor.

Meine Empfehlung: Zeitnahe Verbindungsaufnahme mit dem zuständigen S1 vor Ort und weiter zum Bearbeiter beim BAPersBw mit der Bitte um Überprüfung der Entscheidung.
Autor: Rollo83
« am: 06. August 2018, 12:31:36 »

Hier wird sich sicherlich gleich noch ein Fachmann melden aber als richtig sehe ich das nicht an.

Im Moment besteht noch die Wahl zwischen TG und UKV und wenn sie keine UKV wollen dann bleiben sie weiterhin TG Empfänger.
Autor: Trennungsgeld nach Umzug
« am: 06. August 2018, 12:26:34 »

Hallo,

Ich 29 Jahre alt, wohnte bis vor Kurzen 68 km von meinem Dienstort entfernt.
Somit hatte ich Anspruch auf Trennungsgeld nach §6 tägliche Heimkehr.

Nun hab ich Ende 2017 ein Haus gebaut (60km Entfernung) und dieses wurde im Mai 2018 mit räumlichen Zusammenhang anerkannt.

2 tage später hab ich eine Verlängerung meiner Dienstzeit am Dienstort erhalten, wobei mir Umzugskostenvergütung zugesagt worden ist.

Ist dies so richtig.
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