Autor: pzmeier
« am: 06. August 2018, 14:29:00 »Die Zusage der UKV ist nicht nachvollziehbar, da
a) eine anerkannte Wohnung vorliegt und
b) es sich bei der Maßnahme um eine Verlängerung der Verwendungsdauer ohne Änderubg des Dienstortes handelt.
Für den jetzigen Dienstort wurde bereits eine Entscheidung getroffen. Ohne das eine Änderung der persönlichen Verhältnisse eintritt (Wegfall der anerkannten Wohnung) liegt kein Grund für eine Korrektur der Entscheidung zur UKV vor.
Meine Empfehlung: Zeitnahe Verbindungsaufnahme mit dem zuständigen S1 vor Ort und weiter zum Bearbeiter beim BAPersBw mit der Bitte um Überprüfung der Entscheidung.
a) eine anerkannte Wohnung vorliegt und
b) es sich bei der Maßnahme um eine Verlängerung der Verwendungsdauer ohne Änderubg des Dienstortes handelt.
Für den jetzigen Dienstort wurde bereits eine Entscheidung getroffen. Ohne das eine Änderung der persönlichen Verhältnisse eintritt (Wegfall der anerkannten Wohnung) liegt kein Grund für eine Korrektur der Entscheidung zur UKV vor.
Meine Empfehlung: Zeitnahe Verbindungsaufnahme mit dem zuständigen S1 vor Ort und weiter zum Bearbeiter beim BAPersBw mit der Bitte um Überprüfung der Entscheidung.