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Zusammenfassung

Autor: LwPersFw
« am: 27. September 2018, 07:43:20 »


....ggf. ohne TG in Anspruch zu nehmen...


Hatte ich vergessen zu erwähnen...

Diese Frage stellt sich nicht, da bei einer Rückversetzung ins Inland die UKV grundsätzlich zuzusagen ist.

Der "Strukturerlass" findet bei diesen Versetzungen keine Anwendung.

Und auch die zum 01.01.2019 kommende 3+5-Optionsvariante nicht.

D.h. ... wählt solch ein Soldat seinen Wohnsitz weit weg vom neuen Inlandsdienstort, gehen die dadurch bedingten Trennungskosten ausschließlich zu seinen Lasten !


Um es klar vor Augen zu führen...

Soldat wird nach München versetzt.
Familie zieht aber nach Würzburg.

Soldat benötigt am Standort München eine Pendler-Unterkunft.

Kann ihm keine GMU gegen Bezahlung bereitgestellt werden...

Muss er sich sogar etwas auf dem freien Markt suchen...

Und DAS kann richtig teuer werden... + Fahrtkosten...
Autor: LwPersFw
« am: 26. September 2018, 09:49:11 »

Lesen Sie einmal hier... zu finden in Regelungen-online

C-2213/24 
Versetzung, Kommandierung und Abordnung in das Ausland, im Ausland und vom Ausland in das Inland

C-2213/26 
Anwendung der Auslandsumzugskostenverordnung

B-2213/4
Umzugskosten- und trennungsgeldrechtliche Abfindung bei Versetzungen vom Ausland in das Inland



Autor: Ralf
« am: 22. September 2018, 16:14:46 »

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,61594.msg635168.html#msg635168
Erster Beitrag.

Aber auch hier: immer vorher beraten lassen, nichts ohne Beratung unternehmen, das kann sonst teuer werden.
Autor: SoldatLw
« am: 22. September 2018, 15:51:20 »

Hallo zusammen!

Muss man zwingend bei UKV Zusage an den neuen Dienstort ziehen, insbesondere wenn ich vom Ausland ins Inland ziehe? Oder kann ich mir in DEU den Wohnort aussuchen ggf. ohne TG in Anspruch zu nehmen, falls man dann woanders wohnen sollte?

Weiß jemand was?

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