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Zusammenfassung

Autor: LwPersFw
« am: 08. August 2020, 09:50:49 »


Ich möchte noch einmal an alle Betroffenen und interessierten Soldaten sowie Leser appellieren sich an die zuständigen Interessenvertretungen/Verbände zu wenden, damit diese den Druck auf das Bmvg erhöhen, besser zu informieren und den Bedürfnissen der Soldaten bestmöglich nachkommen.


Ich wusste das ich dazu mal etwas vom DBwV gelesen hatte...
Jetzt habe ich es wiedergefunden...

"DBwV begleitet die Neuordnung des Sozialen Entschädigungsrechts

Der Kampf um die Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung (WDB) – er kommt immer wieder vor und stellt die Betroffenen oft vor eine Herausforderung. Die Ansprüche auf Heilbehandlung und finanzielle Leistungen richten sich nach dem Sozialen Entschädigungsrecht. Wichtig für die Soldaten ist dabei das Bundesversorgungsgesetz, das unter anderem die finanzielle Absicherung für Soldaten auf Zeit, Reservistendienst Leistende und Freiwillig Wehrdienst Leistende nach einer WDB enthält. Die Bundesregierung will all das neu ordnen. Ziel ist ein neues Sozialgesetzbuch XIII. Der Deutsche BundeswehrVerband ist von Anfang an dabei.

Gestartet wurde nun mit einem ersten Beteiligungsgespräch im Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Der Vorsitzende ERH, Hauptmann a. D. und Stabshauptmann d. R. Albrecht Kiesner, stellte für den DBwV klar: Das Vorhaben enthält gute Ansätze, aber auch klaren Anlass für Kritik. Ein Grundsatz lautet beispielsweise: „Reha vor Rente“ – mit Maßnahmen der sogenannten Schnellhilfe für die Wiedereingliederung in das Arbeitsleben. Jedoch passen Vorgaben wie starre Fristen für die Traumabehandlung nicht zu PTBS und anderen psychischen Schädigungen. Aus gutem Grund hat die Bundeswehr dafür andere Regeln.

Deshalb regt der DBwV hier ein eigenes Gesetz für Soldaten an.

Kernforderung des Verbands, so Kiesner, ist die Heilbehandlung auf Beihilfe-Niveau nach einer WDB. „Hier gibt es eklatante Unterschiede zwischen dem jetzigen Standard und der Beihilfe, die nicht vermittelbar sind.

Und jemandem, der im Wehrdienst dauerhaft geschädigt wurde, sollte doch das höchste Niveau zustehen“, sagte Kiesner.

Ein weiterer Kritikpunkt: unflexible Fristen für die Festlegung des Grads der Schädigungsfolgen, die eine Neufestsetzung auch bei einem verschlechterten Gesundheitszustand nicht zulassen. Dieser Kritik und weiteren Forderungen haben sich viele Verbände angeschlossen.

Der DBwV hat übrigens als einziger größerer Berufsverband für seine Mitglieder gesprochen. Das wird er bei jedem weiteren Schritt des Verfahrens fortführen. Es werden noch einige Schritte sein, denn das Ministerium hat die Ressortabstimmung und offizielle Verbändebeteiligung für die nächste Wahlperiode geplant."


DBwV, 07.04.2017


Die o.g. Aussagen beziehen sich auf das damals im Entwurf vorliegende SGB XIV.

Da der Anregung des DBwV gefolgt wurde, ein eigenständiges Gesetz für die Gruppe der Soldaten verabschieden zu wollen ...

... mit in Kraft treten spätestens zum 01.01.2024 ...

... ist jetzt der DBwV natürlich erst Recht in der Pflicht, dass Beste für seine Mitglieder zu erreichen... denn in diesem Gesetz geht es ausschließlich um die Personengruppe der Soldaten.

Z.B. die o.g. Kritikpunkte im Sinne der Betroffenen zu lösen.





Alleine der Umstand, dass durch das Ministerium nicht frühzeitig informiert wird, ist aus meiner Bewertung ein unbefriedigender Zustand.

Hier wäre eine frühzeitige Information wünschenswert gewesen, dass ein Gesetz in Erarbeitung ist und was die groben Ziele des Gesetzgebers sein werden.


In Arbeit ist es ... Die Frage ist, wann das BMVg sich "in die Karten schauen lässt..."

Zitat
Zitat von: LwPersFw am 17. Juli 2019, 07:15:04

Arbeitsname des Gesetzes ist wohl  "Gesetz zur Sozialen Entschädigung der aktiven und ehemaligen Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr"

Zitat
..da kann - darf - es für "nur" die Soldaten nicht mehr als 4 Jahre dauern, zumal, wie genannt, bei BMVg P III 3 bereits daran gearbeitet wird.







Der Gesetzentwurf für die Soldaten ... Siehe hier

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,68867.0.html
Autor: Malu55
« am: 01. Juni 2020, 19:33:45 »


Eine aktuelle Frage beschäftigt mich zu dem:
Kommt es "Corona"-bedingt zu Verzögerungen oder Veränderungen in den Abläufen und Richtlinien bei WDB-Verfahren?



Alle darin eingebundenen Personen tun ihr Bestes dies zu verhindern.

Aber wie auch im ganzen Land gilt hier : Leben in der Lage...

Es kommt zu Verzögerungen. Präzensuntersuchungen wurden und werden nicht durchgeführt. Egal in welchem Bereich.
M.E. wäre dies im Bereiche Psychologie möglich, da man hier den Abstand einhalten könnte. Aber sie finden trotzdem nicht statt. Gerade für Menschen mit WDB im psychischen Bereiche in der derzeitigen Situation doppelt belastend...   
Autor: LwPersFw
« am: 01. Juni 2020, 08:50:20 »


Eine aktuelle Frage beschäftigt mich zu dem:
Kommt es "Corona"-bedingt zu Verzögerungen oder Veränderungen in den Abläufen und Richtlinien bei WDB-Verfahren?



Alle darin eingebundenen Personen tun ihr Bestes dies zu verhindern.

Aber wie auch im ganzen Land gilt hier : Leben in der Lage...
Autor: Griffin
« am: 31. Mai 2020, 23:25:56 »


... „DieEhefrau2“, ich kann den Unmut gut verstehen. Denn die Bw brilliert regelmäßig darin intransparent zu sein. Aber wie immer hat jede Medaille zwei Seiten. Oftmals ist es dann eben in der Sache und für die Sache von Vorteil, wenn nicht immer gleich und sofort mit Überlegungen und Sachverhalten an die Öffentlichkeit getreten wird.

Auch kann ich mir kaum vorstellen, dass eine Regelung speziell für den Bereich BMVg nachteilig gegenüber dem zivilen Sektor/ Betroffenen sein soll. Das Gegenteil erhoffe ich.

Ich bin zu dem davon überzeugt, dass insbesondere die Führung des BMVg (politisch wie militärisch) sehr sensibilisiert ist, was die Belange von Einsatzgeschädigten betrifft.

Aber es ist schadet nie in der Sache zu kämpfen und konstruktiv harte Kritik zu üben. In diesem Sinne müssen wir alle weiterhin und unermüdlich tätig sein!


Eine aktuelle Frage beschäftigt mich zu dem:
Kommt es "Corona"-bedingt zu Verzögerungen oder Veränderungen in den Abläufen und Richtlinien bei WDB-Verfahren?

Ich könnte mir gut vorstellen, dass gerade ärztliches und fachliches Personal an anderer Stelle derzeit dringend benötigt wird, so dass es hier mglw. zu denkbaren Verzögerungen oder Ausfall von Begutachtungen/ Stellungnahmen/ Nachbegutachtungen/ Präsenzterminen/ etc. kommen könnte.


Danke & schöne Pfingsten!
Autor: LwPersFw
« am: 29. Mai 2020, 16:00:23 »


Alleine der Umstand, dass durch das Ministerium nicht frühzeitig informiert wird, ist aus meiner Bewertung ein unbefriedigender Zustand.

Hier wäre eine frühzeitige Information wünschenswert gewesen, dass ein Gesetz in Erarbeitung ist und was die groben Ziele des Gesetzgebers sein werden.


In Arbeit ist es ... Die Frage ist, wann das BMVg sich "in die Karten schauen lässt..."

Zitat
Zitat von: LwPersFw am 17. Juli 2019, 07:15:04

Arbeitsname des Gesetzes ist wohl  "Gesetz zur Sozialen Entschädigung der aktiven und ehemaligen Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr"

Zitat
..da kann - darf - es für "nur" die Soldaten nicht mehr als 4 Jahre dauern, zumal, wie genannt, bei BMVg P III 3 bereits daran gearbeitet wird.



Autor: DieEhefrau2
« am: 29. Mai 2020, 09:03:31 »

Ich stehe mit den Verbänden im Kontakt. Leider muss ich für mich persönlich feststellen, dass bei mir zunehmend Zweifel aufkommen ob die Bundeswehr tatsächlich den Interessen der geschädigten Soldaten adäquat nachkommen wird.

Im SGB XIV ist es dem Gesetzgeber gelungen, ein hoch komplexes und umfangreiches Gesetz, welches für eine breite Zahl an Betroffenen zur Anwendung kommt zu erlassen in welchem den Bedürfnissen der Betroffenen im angemessenen und erforderlichen Rahmen begegnet wird.

Es wurde regelmäßig durch das zuständige Ministerium informiert und somit Transparenz geschaffen.

Die Bundeswehr mit Zuständigkeit Bmvg für die Ausarbeitung des Gesetzes, zeigt sich dabei wesentlich weniger transparent. Auch für die Verbände ist es zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich an Informationen zu kommen.

Es wäre absolut wünschenswert, dass die Bundeswehr sich hier transparenter zeigt.

Ich hoffe für alle Betroffenen, dass die Bundeswehr/Bmvg es schafft, rechtzeitig ein eigenes Gesetz zur Entschädigung von Soldaten zu verfassen und im Gesetzgebungsverfahren zur Wirkung zu bringen.

Für mich ist nicht nachvollziehbar, warum darauf verzichtet wurde, sicherzustellen, dass Soldaten in einer evtl auftretenden Übergangszeit sollte das Bundeswehrgesetz zu spät zur Anwendung kommen können, eine adäquate Entschädigung nach dem neuen SGB XIV erhalten.

Sollten Soldaten nicht mindestens die Leistungen aus SGB XIV erhalten, wäre das eine starke Belastung für alle Betroffenen.

Alleine der Umstand, dass durch das Ministerium nicht frühzeitig informiert wird, ist aus meiner Bewertung ein unbefriedigender Zustand.

Hier wäre eine frühzeitige Information wünschenswert gewesen, dass ein Gesetz in Erarbeitung ist und was die groben Ziele des Gesetzgebers sein werden.

Evtl muss ich mit dieser Thematik an die neue zuständige Wehrbeauftragte herantreten und ihr die Situation aus Sicht einer schwer Betroffenen Soldatenfamilie aufzeigen....

Ich möchte noch einmal an alle Betroffenen und interessierten Soldaten sowie Leser appellieren sich an die zuständigen Interessenvertretungen/Verbände zu wenden, damit diese den Druck auf das Bmvg erhöhen, besser zu informieren und den Bedürfnissen der Soldaten bestmöglich nachkommen.


Autor: LwPersFw
« am: 28. Mai 2020, 21:06:16 »

siehe Artikel 7 im Anhang

"Weitere Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes"

Warum diese Änderung ? :

"Die  Regelungen  im  Soldatenversorgungsgesetz  sind  unabhängig  von  der  aktuellen Corona-Pandemie  eilbedürftig, da  eine  versehentliche  Doppeländerung einer Vorschrift  des  Soldatenversorgungsgesetzes  in  zwei  parallelen  Gesetzgebungsverfahren (Gesetz  zur  Regelung des  Sozialen  Entschädigungsrechts  und  Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz)  umgehend  korrigiert  werden muss. Die damit  einhergehenden redaktionellen Änderungen haben  sich aus  rechtsförmlichen  Erfordernissen  ergeben.  Inhaltlich  umfassen  diese  Artikel  keine  neuen  Regelungen;  es  wird  die  Änderung einer  fehlerhaften  schwebenden  Änderung  aus Artikel  6 des  Gesetzes  zur  Regelung des  sozialen  Entschädigungsrechts  vom 12.  Dezember  2019 korrigiert."




Autor: LwPersFw
« am: 28. Dezember 2019, 22:46:26 »

Das SGB XIV wurde verkündet. Siehe Anhang.

Soldaten: beachte die Beiträge vom 10.12.2019 !

Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

Inhaltsübersicht

Artikel 1 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch – Soziale Entschädigung – (SGB XIV)

Artikel 2 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Opferentschädigungsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Unterstützungsabschlussgesetzes
Artikel 6 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Zivildienstgesetzes
Artikel 8 Änderung des Gesetzes zu dem Zusatzvertrag vom 7. Februar 1969 zur Durchführung und Ergänzung des Vertrags vom 7. Mai 1963 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter
Artikel 9 Änderung des Häftlingshilfegesetzes
Artikel 10 Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes
Artikel 11 Änderung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Artikel 12 Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
Artikel 13 Änderung des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
Artikel 14 Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst
Artikel 15 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 16 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 17 Änderung des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher
Artikel 18 Änderung des Berlinförderungsgesetzes
Artikel 19 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 20 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 21 Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
Artikel 22 Änderung des Altersteilzeitgesetzes
Artikel 23 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 24 Änderung des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
Artikel 25 Änderung des Dienstbeschädigungsausgleichsgesetzes
Artikel 26 Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung
Artikel 27 Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung zum Jahr 2022
Artikel 28 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 29 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 30 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 31 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 32 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 33 Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
Artikel 34 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 35 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 36 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 37 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 38 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 39 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 40 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 41 Änderung der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung
Artikel 42 Änderung der Schwerbehindertenausweisverordnung
Artikel 43 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
Artikel 44 Änderung der Sonderurlaubsverordnung
Artikel 45 Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
Artikel 46 Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Artikel 47 Änderung des Jugendfreiwilligendienstegesetzes
Artikel 48 Änderung des Anti-D-Hilfegesetzes
Artikel 49 Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
Artikel 50 Änderung des Bundesfreiwilligendienstgesetzes
Artikel 51 Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Artikel 52 Änderung der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Artikel 53 Änderung der Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter
Artikel 54 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
Artikel 55 Änderung des Wohngeldgesetzes
Artikel 56 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Artikel 57 Änderung weiterer Vorschriften
Artikel 58 Aufhebung bisherigen Rechts
Artikel 59 Finanzuntersuchung
Artikel 60 Inkrafttreten


Artikel 60
Inkrafttreten
(1) Artikel 31 Nummer 1 Buchstabe c tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2018 in Kraft.
(2) Die Artikel 2 und 3 treten mit Wirkung zum 1. Juli 2018 in Kraft, soweit nicht Absatz 3 etwas Abweichendes regelt.
(3) Am Tag nach der Verkündung treten in Kraft:
1. in Artikel 1 die §§ 38, 40, 91, 109 und 113 Absatz 6 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch,
2. Artikel 2 Nummer 1,
3. Artikel 3 Nummer 3,
4. Artikel 26 sowie
5. Artikel 59.
(4)
Artikel 16 Nummer 7,
Artikel 23 Nummer 4 Buchstabe b,
Artikel 30 Nummer 6 und 9,
Artikel 31 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 4 und 6,
Artikel 32 Nummer 10 Buchstabe b, Nummer 14 und 15,
Artikel 34 Nummer 17,
Artikel 35 Nummer 7 bis 9,
Artikel 38 Nummer 4,
Artikel 39 Nummer 10 und 11 sowie
Artikel 57
treten am 1. Januar 2020 in Kraft.
(5) Artikel 1 § 2, §§ 31 bis 37, §§ 111 bis 112, §§ 115 bis 116 und § 138 Absatz 7 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
(6) Artikel 31 Nummer 3 Buchstabe b und Artikel 34 Nummer 5 treten am 1. Juli 2021 in Kraft.
(7) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2024 in Kraft.



https://www.buzer.de/gesetz/13714/index.htm

U.a. wichtig daraus der Artikel 26 Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung, da bereits in Kraft

https://www.buzer.de/gesetz/13714/a232823.htm

"Die zum SER zugehörigen Versorgungsmedizinischen Grundsätze sind mit Wirkung vom 20.12.2019 unter „Teil C: Begutachtung im SER“ in der Anlage VersMedV neu gefasst. Diese Begutachtung für Zwecke des SER muss gesondert vom Schwerbehindertenrecht geschehen. Denn im Schwerbehindertenrecht wird jede Behinderung final (egal welche Ursache die Behinderung hat) bewertet und nicht kausal (ursachenbezogen). Demgegenüber bedarf es im SER stets einer Kausalitätsbetrachtung, ob eine Gesundheitsstörung die Folge einer Schädigung ist. Deshalb heißt es in Teil C Nr. 1 „Die Grundsätze, die im Sozialen Entschädigungsrecht zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung maßgebend sind, werden in diesem Teil der Versorgungsmedizinischen Grundsätze aufgestellt. Die Auswirkungen der als Schädigungsfolgen anerkannten Gesundheitsstörungen werden mit einem Grad der Schädigungsfolgen bewertet.“ Quelle: poko.de
Autor: DieEhefrau2
« am: 10. Dezember 2019, 19:43:39 »

Vielen Dank für Deine Mühen, @Ehefrau !!! Super!

Dann sind wir jetzt schlauer ... und mein zuvor Genanntes


Zitat
Zu dieser Aussage von oben:

Zitat von: LwPersFw am 17. Juli 2019, 07:15:04


Wenn dieses neue SGB XIV kommt...
...finden sich auch die Soldaten darin wieder...
...oder es gibt ggf. noch eigenständige, ergänzende Regelungen für die Soldaten...

Wir werden sehen....das wird noch dauern...


Es ist wohl im BMVg ein eigenständiges Gesetz in Arbeit, dass die Soldaten aus dem SGB XIV heraus nimmt...

Ob ganz, oder in Teilen ... muss abgewartet werden...

Arbeitsname des Gesetzes ist wohl  "Gesetz zur Sozialen Entschädigung der aktiven und ehemaligen Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr"


gilt... vollkommen eigenständige Regelungen !

Man hat uns also ganz aus dem SGB IX genommen ... und es wird auf das SER-Gesetz für die Soldaten ankommen.

Da bis zum 01.01.2024 noch 4 (!) Jahre "Luft sind"... hätte ich kein Verständnis dafür, wenn das BMVg und der Gesetzgeber es nicht schaffen, dass dieses Gesetz spätestens auch zum 01.01.2024 in Kraft tritt.

Das SGB XIV zu planen...zu beraten..zu verabschieden... hat ca. 2,5 Jahre gedauert... wobei deutlich mehr Personengruppen betroffen sind...

...da kann - darf - es für "nur" die Soldaten nicht mehr als 4 Jahre dauern, zumal, wie genannt, bei BMVg P III 3 bereits daran gearbeitet wird.

Hier nachhaltig "dran zu bleiben" und wenn notwendig "Druck zu machen" sehe ich den DBwV und den VSB in der Pflicht!


Ich kann deinem Beitrag uneingeschränkt zustimmen.

Es ist extrem wichtig, dass möglichst viele Interessierte und Betroffene, soweit es ihnen möglich ist, an die Interessenvertretungen heranzutreten.

Was ich ausdrücklich betonen möchte ist, dass ich durch den Kontakt mit den Verbänden (DBwV und Veteranenverband) das Gefühl hatte, dass die Problematik bekannt ist und die Verantwortlichen in den Verbänden um eine Lösung im Interesse der Soldaten sehr bemüht sind, es jedoch noch an den nötigen Informationen aus dem BMVg fehlt. Im allgemeinen machten die Verantwortlichen in den Interessenvertretungen einen sehr informierten und kompetenten Eindruck.

Was intensiv kommuniziert wurde war, dass mit Beginn der offiziellen Verbandsbeteiligung im Gesetzgebungsverfahren, mit einer intensiven Beteiligung durch die Verbände zu rechnen ist. Hier ist es jedoch aus meiner Sicht elementar, dass durch die Mitglieder (also die Soldaten und Betroffenen) aktiv an die Verbände herangetreten wird und mit den Verbänden die Vorstellungen, Anliegen und Verbesserungsvorschläge kommuniziert werden müssen, damit diese dann die Interessen der Soldaten bestmöglich vertreten können.



Autor: LwPersFw
« am: 10. Dezember 2019, 19:26:20 »

Vielen Dank für Deine Mühen, @Ehefrau !!! Super!

Dann sind wir jetzt schlauer ... und mein zuvor Genanntes


Zitat
Zu dieser Aussage von oben:

Zitat von: LwPersFw am 17. Juli 2019, 07:15:04


Wenn dieses neue SGB XIV kommt...
...finden sich auch die Soldaten darin wieder...
...oder es gibt ggf. noch eigenständige, ergänzende Regelungen für die Soldaten...

Wir werden sehen....das wird noch dauern...


Es ist wohl im BMVg ein eigenständiges Gesetz in Arbeit, dass die Soldaten aus dem SGB XIV heraus nimmt...

Ob ganz, oder in Teilen ... muss abgewartet werden...

Arbeitsname des Gesetzes ist wohl  "Gesetz zur Sozialen Entschädigung der aktiven und ehemaligen Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr"


gilt... vollkommen eigenständige Regelungen !

Man hat uns also ganz aus dem SGB IX genommen ... und es wird auf das SER-Gesetz für die Soldaten ankommen.

Da bis zum 01.01.2024 noch 4 (!) Jahre "Luft sind"... hätte ich kein Verständnis dafür, wenn das BMVg und der Gesetzgeber es nicht schaffen, dass dieses Gesetz spätestens auch zum 01.01.2024 in Kraft tritt.

Das SGB XIV zu planen...zu beraten..zu verabschieden... hat ca. 2,5 Jahre gedauert... wobei deutlich mehr Personengruppen betroffen sind...

...da kann - darf - es für "nur" die Soldaten nicht mehr als 4 Jahre dauern, zumal, wie genannt, bei BMVg P III 3 bereits daran gearbeitet wird.

Hier nachhaltig "dran zu bleiben" und wenn notwendig "Druck zu machen" sehe ich den DBwV und den VSB in der Pflicht!
Autor: DieEhefrau2
« am: 10. Dezember 2019, 18:29:00 »

Es stellt sich nach aktuellem Sachstand scheinbar so dar, als hatte ich mit meiner ersten Einschätzung hier im Themenbereich recht. Nach der aktuellen geplanten Gesetzeslage, wird das SGBXIV auf wehrdienstgeschädigte Soldaten KEINE ANWENDUNG finden.

Die Begründung ergibt sich aus der Antwort des zuständigen Referats Versorgung mit der Abteilung "Recht" des DBwV, welches sich bereits mit dem Sachverhalt auseinandergesetzt hat und mir nach einer Anfrage an den Vorsitzenden des DBwV, durch die zuständige Referentin, zeitnah an meine Anfrage übersendet wurde.

Der DBwV nahm meine Anfrage sehr ernst und nahm umgehend auf meine Anfrage ausführlich Stellung.

Sollte es wirklich zu einer Schlechterstellung für Soldaten gegenüber den Berechtigten nach SGBXIV kommen, wäre das ein sehr unbefriedigender und für die betroffenen Soldaten nicht hinzunehmender Zustand.

Es stellt für mich auch einen absolut unbefriedigenden Zustand dar, dass es in einer eventuellen Übergangsphase nicht geregelt ist, dass z.B durch einen Verweis im SVG, zumindest eine finanzielle Schlechterstellung in der Entschädigung vermieden wird.

Sollten Soldaten in der Übergangszeit finanziell in der ENTSCHÄDIGUNG SCHLECHTER GESTELLT WERDEN, kann das nicht im Interesse des Gesetzgebers sein.

Hier muss zur gegebenen Zeit, durch ein breites Publikum an Interessierten und Betroffenen, bei den Interessenvertretungen und gegebenenfalls bei den politischen Vertreter (Bundestagsabgeordneten) auf die unbefriedigenden Sachverhalte hingewiesen werden.

Hier meine Anfrage sowie die Antwort des DBwV. Ich bitte um Verständnis, dass Teile in welchen es sich um persönliche Angaben handelt weg gelassen wurden und die Kommunikation somit nicht in Gänze wiedergegeben werden kann.


Guten Tag Frau XXX
 
Vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Anfrage.
 
….
 
Ich wende mich noch einmal an Sie mit der Frage um die Sicherstellung einer Versorgung/ Entschädigung ohne finanzielle Schlechterstellung der Soldaten gegenüber den Berechtigten nach SGBXIV, für die Übergangsphase zwischen Ausserkrafttreten BVG (Inkrafttreten SGBXIV) und Inkrafttreten "Soldatenentschädigungsgesetz".
 
Aus meiner Sicht (ohne juristische Kenntnise) wird eine adäquate Entschädigung in der Übergangsphase sichergestellt.
 
Mit dem neuen SGB XIV stehen den berechtigten Beschädigten ab 1.1.2024 wesentlich bessere Leistungen/Entschädigungen zur Verfügung als bisher nach dem BVG.
Bei den Betroffenen, im Dienst geschädigten Soldaten herrscht nun große Verunsicherung.
Uns als Betroffene Soldatenfamilie stellen sich nun mehrere Fragen für diese Übergangsphase.
Für wehrdienstbeschädigte Soldaten kommt nach Inkrafttreten des SGB XIV das BVG in letzter gültiger Fassung zur Anwendung, in dem im für die Entschädigung für Soldaten maßgeblichen SVG, nach §106 ein zusätzlicher §107 eingefügt wird.
 
Quelle:
https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Gesetze/Regierungsentwuerfe/reg-regelung-soziales-entschaedigungsrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=4

Artikel 6
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes –

4. Nach § 106 wird folgender § 107 angefügt:

§ 107„
"Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts Soweit Regelungen dieses Gesetzes die Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 5 des Gesetzes vom 28. November 2018 (BGBl. I S. 2016) geändert worden ist, bestimmen, sind die darin genannten Vorschriften und die Vorschriften anderer Gesetze, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklärt, in ihrer jeweils bis zum …[einsetzen: Tag vor Außerkrafttreten des BVG] geltenden Fassung anzuwenden.“
Somit wird aus meiner Sicht, im SVG §107 das BVG in letzter gültiger Fassung für anwendbar erklärt. Daraus ergibt sich nach § 142 in Verbindung mit § 152 des neuen SGBXIV, dass der wehrdienstgeschädigte Soldat  zum Berechtigten Personenkreis des SGBXIV gehört und ein Wahlrecht in Anspruch nehmen kann, wonach er wählen kann, ob er weiter Leistungen nach BVG erhalten will oder in die Versorgung nach SGBXIV wechseln möchte.

§ 142

Grundsätze

(1) Personen, deren Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das das Bundesversorgungsgesetz ganz oder teilweise für anwendbar erklärt, in der bis zum ...[einsetzen: Tag des Außerkrafttretens des Bundesversorgungsgesetzes] geltenden Fassung bis zum ...[einsetzen: Tag des Außerkrafttretens des Bundesversorgungsgesetzes] bestandskräftig festgestellt sind, erhalten diese Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach dem Gesetz, das das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklärt, in der am … [einsetzen: Tag des Außerkrafttretens des Bundesversorgungsgesetzes] geltenden Fassung weiter, soweit dieses Kapitel nichts Abweichendes bestimmt. Kurzfristige Unterbrechungen im Leistungsbezug unmittelbar vor dem ...[einsetzen: Tag des Außerkrafttretens des Bundesversorgungsgesetzes] lassen die Ansprüche auf Leistungen nach Satz 1 jeweils unberührt. 


(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können im Rahmen des Wahlrechts nach § 152 Leistungen nach den Kapiteln 1 bis 22 in Anspruch genommen werden.
 
§ 152

Wahlrecht

(1) Anstelle der Leistungen nach diesem Kapitel können Berechtigte nach § 142 die Erbringung von Leistungen nach den Kapiteln 1 bis 22 wählen. In diesem Fall gelten die bisher anerkannten Schädigungsfolgen sowie die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen für die Entscheidung über die Leistungen nach den Kapiteln 1 bis 22 als rechtsverbindlich festgestellt. 
(2) Das Wahlrecht ist innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung über Leistungen nach diesem Kapitel auszuüben. Die Ausübung des Wahlrechts ist unwiderruflich
 
In den Ausschusssitzungen und Diskussionen im Deutschen Bundestag haben die verantwortlichen Ausschussmitglieder, maßgeblich Herr Bundestagsabgeordneter Pascal Kober (FDP), mehrmals darauf hingewiesen, dass das neue SGBXIV, auch Soldaten entschädigen wird.

Ich hoffe ich habe die Gesetzeslage richtig bewertet und Soldaten kommen ab 1.12024 auch in den Genuss der wesentlich besseren Leistungen nach SGBXIV.

Sollte bis 2024 kein eigenes Entschädigungsgesetz für Soldaten, welches mindestens die gleichen finanziellen Entschädigungsleistungen wie nach SGBXIV beinhaltet in Kraft treten, muss unbedingt sichergestellt werden, dass die Soldaten auch nach dem neuen SGB XIV entschädigt werden und nicht weiter in der Versorgung/ Entschädigung nach BVG bleiben (überwiegend wesentlich schlechtere finanzielle Leistungen)

Es wäre eine enorme zusätzliche Belastung für die betroffenen Soldaten, welche zum Teil mit schwersten gesundheitlichen Schädigungen zu kämpfen haben und nach teilweise sehr belastenden und zeitlich sehr langen WDB Verfahren, nun weitere Unsicherheiten oder evtl. sogar Schlechterstellungen gegenüber Berechtigten, welche durch das neue ab 2024 gültige SGB 14 versorgt werden, erleiden würden.
 
Das kann und darf nicht die Absicht des Gesetzgebers sein, eine Übergangsphase mit Schlechterstellung von Beschädigten Soldaten mit einer damit verbunden zusätzlichen Belastung und Verunsicherung herbeizuführen.
 
Hier müssen die Interessenvertretungen konsequent, zumindest für eine übergangsweise finanzielle Gleichstellung sorgen, welche in der Praxis für die Verwaltung leicht um zusetzten ist.

Das Neue Entschädigungsgesetzt (SGBXIV)enthält neben den wesentlich höhere finanziellen Entschädigungsleistungen auch viele weitere nützliche Änderungen wie die Möglichkeiten der Abfindung (SGB XIV §84 Abfindung). Es wäre ein wesentlicher Nachteil und Schlechterstellung, würden sich diese Verbesserungen in einem neuen Entschädigungsgesetz für Soldaten nicht finden oder in der Übergansphase den Soldatinnen und Soldaten verwehrt bleiben.

Das wäre gegenüber den Betroffenen Soldaten und der Öffentlichkeit nicht zu vermitteln und zu rechtfertigen.
Es wäre im dringenden Interesse aller betroffenen Soldatinnen und Soldaten, dass dauerhaft mindestens eine Entschädigung nach dem ab 1.2024 in Kraft tretenden SGB XIV, für Soldaten sichergestellt ist und das neue "Gesetz zur Sozialen Entschädigung der aktiven und ehemaligen Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr" mindestens die gleichen finanziellen Entschädigungen inkl. der Möglichkeit der Abfindung (SGBXIV § 83 Monatliche Entschädigungszahlung § 84 Abfindung) erhalten, wie bei Entschädigung nach SGB XIV.
Ich bitte Sie kurz zusätzlich zu ihrem letzten Schreiben noch auf diese Übergangsphase durch Ihre fachliche Einschätzung Stellung zu nehmen.
 
Vielen Dank für Ihre kompetente Antwort.

Wir Betroffenen vertrauen weiter auf die kompetente Unterstützung durch den DBwV.
 
Ich verbleibe hochachtungsvoll

XXX




Antwort DBwV Abteilung Recht


Sehr geehrte Frau XXX,  

vielen Dank für Ihre Rückmeldung an den Deutschen BundeswehrVerband.
 
Ich verweise bezüglich Ihrer Nachfragen auf die Gesetzesbegründung zu den von Ihnen zitierten Übergangsvorschriften.
 
„Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund der Aufhebung des BVG und des Inkrafttretens des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch. Die Beschädigtenversorgung der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr richtet gemäß den Vorschriften des Soldatenversorgungsgesetzes aufgrund der gesetzlichen Verweisung nach den Regelungen des Bundesversorgungsgesetzes.

Auch nach der Aufhebung des Bundesversorgungsgesetzes zum 1. Januar 2024 verbleibt es bei dem Rechtsfolgenverweis auf das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 5 des Gesetzes vom 28. November 2018 (BGBl. I S. 2016) geändert worden ist, in der bis zum ...[einsetzen: Tag des Außerkrafttretens] geltenden Fassung.“
 
D.h. es wird für geschädigte Soldaten bis auf weiteres das BVG angewandt werden, sofern zum Stichtag noch keine eigenständige Rechtsgrundlage existiert. 
 
Aufgrund der Besonderheiten des Dienst- und Treueverhältnisses sowie der aus dem immanenten Aufopferungsanspruch erwachsenen besonderen Fürsorgepflicht der Bundes-wehr als Dienstherr gegenüber den Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr sowie ihren Angehörigen und Hinterbliebenen ist es zielführender, die besonderen Ausgestaltungen des Versorgungsanspruchs aufgrund gesundheitlicher Schädigungen von wehrdienstbeschädigter Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr im Rahmen des Wehrdienstverhältnisses und für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst in einem gesonderten Entschädigungsgesetz außerhalb des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts zu regeln.
 
Durch die Aufhebung des Bundesversorgungsgesetzes zum 1. Januar 2024 besteht das Erfordernis, die Verweisungsnorm im Soldatenversorgungsgesetz auf das Bundesversorgungsgesetz in der zuletzt geltenden Fassung für die Zeit nach dem 1. Januar 2024 bis zum Inkrafttreten eines neu zu fassenden Entschädigungsgesetzes für Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr vorübergehend entsprechend zu regeln. Darüber hinaus war die Verweisungsnorm auf weitere, für die Umsetzung des Bundesversorgungsgesetzes notwendigen Gesetze, zu erweitern, die für das Soldatenversorgungsgesetz ebenfalls in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung Anwendung finden.
 
Für die Dynamisierung der gesetzlichen Leistungen aufgrund der jährlichen Rentenanpassung wird die bisher in § 56 Absatz 2 des Bundesversorgungsgesetzes enthaltene Ermächtigungsgrundlage für eine Rechtsverordnung als Ermächtigungsnorm in das Soldatenversorgungsgesetz aufgenommen.
 
Das SGB XIV regelt die Entschädigung von schädigungsbedingten Bedarfen von Opfern einer Gewalttat, von auch künftig noch möglichen Opfern der beiden Weltkriege, die eine gesundheitliche Schädigung und eine daraus resultierende Schädigungsfolge beispielsweise durch nicht entdeckte Kampfmittel erleiden, von Personen, die durch Ereignisse im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben sowie von Personen, die durch eine Schutzimpfung oder sonstige Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe nach dem Infektionsschutzgesetz, eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben.
 
Der Anwendungsbereich des SGB XIV ist für geschädigte Soldaten somit nicht eröffnet. Es besteht kein Wahlrecht und kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XIV.
 
Wir werden versuchen eine Schlechterstellung gegenüber dem SGB XIV in der Übergangszeit zu vermeiden, doch wie bereits mitgeteilt, ist der Gesetzgeber noch nicht soweit, sodass die Verbändebeteiligung noch gar nicht offiziell angefangen hat.
 
Ich hoffe zur Hintergrundinformation beigetragen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
 
XXXXX


Autor: Griffin
« am: 03. Dezember 2019, 00:08:45 »


... @DieEhefrau2 ,

Auch ich finde Deinen Tatendrang super und wünsche Dir - im Sinne aller Betroffenen - Kraft, Erfolg und Ausdauer hierfür !!

Ganz prima & danke hierfür !!

PS: kann mich nur @LwPersFw anschliessen, halte uns sehr gern auf dem Laufenden.
Autor: LwPersFw
« am: 02. Dezember 2019, 09:28:04 »


Ich habe mich trotzdem dazu entschieden, mich an die Vorstände diverser Interessenvertreter zu wenden, um das Thema um ein "Gesetz zur Sozialen Entschädigung der aktiven und ehemaligen Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr" breit in der Öffentlichkeit zur Diskussion zu stellen und regelmäßig zum aktuellen Sachstand zu informieren um dadurch für Transparenz zu sorgen.


Das kann ich nur begrüßen !!
Und alle neuen Informationen zum Thema sind hier jederzeit willkommen !  :)

Und als Hinweis

... dieses Gesetz wird in Federführung BMVg erstellt... bei BMVg P III 3 / bmvgpiii3@bmvg.bund.de  verortet

... https://www.gesetze-im-internet.de/ifg/__1.html

Autor: DieEhefrau2
« am: 01. Dezember 2019, 17:33:12 »

Vielen Dank für die Hinweise.

Dann ist nun geklärt, dass auch für wehrdienstbeschädigte Soldaten das BVG in letzter gültiger Fassung bzw. nach Inanspruchnahme des bestehenden Wahlrechtes, nach Inkrafttreten, das SGB XIV durch die Änderung/Zusatz des §107 im SVG für anwendbar erklärt wird.

Ich habe mich trotzdem dazu entschieden, mich an die Vorstände diverser Interessenvertreter zu wenden, um das Thema um ein "Gesetz zur Sozialen Entschädigung der aktiven und ehemaligen Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr" breit in der Öffentlichkeit zur Diskussion zu stellen und regelmäßig zum aktuellen Sachstand zu informieren um dadurch für Transparenz zu sorgen.

Dadurch Transparenz sollten mögliche Unsicherheiten bei Betroffenen vermieden werden.

Ich hoffe die Verbände und Interessenvertretungen sorgen durch eine umfangreiche und intensive Beteiligung am Gesetzgebungsverfahren und in der öffentlichen Diskussion für den nötigen Nachdruck bei den Verantwortlichen, um das für die betroffenen Soldaten Bestmögliche  (mindestens dauerhaft die Leistungen nach dem SGBXIV), bei Versorgung und Entschädigung zu ermöglichen.



Autor: LwPersFw
« am: 01. Dezember 2019, 09:49:59 »

Zum Thema Wahlrecht ... beachte die Hinweise hier: 

 Antwort #24 am: 13. August 2019, 11:04:17
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