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Zusammenfassung

Autor: KlausP
« am: 17. September 2018, 18:39:50 »

Zitat aus dem "Bewerbungsbogen für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr"

Zitat
... 50 Mir  ist  bekannt,  dass  zur  Eignungsfeststellung  gemäß §§ 3, 37, 58d  SG  i.V.m. der hierzu erlassenen ZDv A-1420/1  (Feststellung  der  körperlichen  Eignung  vor  Berufung  in  das  Dienstverhältnis  einer  Berufssoldatin,  eines  Berufssoldaten,  einer  Soldatin  auf  Zeit  oder  eines  Soldaten  auf  Zeit)  i.V.m.  ZDv  46/1  meine  Dienstfähigkeit  festgestellt werden  muss. Dies erfolgt im Rahmen  einer  ärztlichen Untersuchung, bei der eine Signierziffer vergeben wird.
Bei  Ablehnung  dieser  Untersuchung  kann  eine  Eignung  nicht  festgestellt  werden. Damit  muss  bei  Ablehnung  der  Durchführung  der 
ärztlichen Untersuchung das Eignungsfeststellungsverfahren insgesamt abgebrochen werden. ...
Autor: F_K
« am: 17. September 2018, 12:06:54 »

Zitat
ALLE??! Oder alle aktuell behandelnden Ärzte? Und wie weit geht das ggf. in die Vergangenheit zurück?

Ja, einfach pauschal "Alle" und ohne Zeitbeschränkung - praktisch also nur bis zur Geburt. Eben eine Generalklausel ...
Autor: Maj a.D.
« am: 17. September 2018, 12:02:32 »

Nach kurzer Suche im Internet hier als Anlage die Regelung für die Beamten und angehenden(!) Beamten in Hessen. Es kann davon ausgegangen werden, dass es im Beamtenrecht der anderen Länder sowie für das Recht der Bundesbeamten, darunter fallen dann auch die Soldaten, ähnliche Regelungen gibt, was und wie abgefragt wird.

Die Teilnahme an der Begutachtung ist für einen Bewerber freiwillig, ohne Erhebung der relevanten (!) Daten kann aber keine Aussage, über die gesundheitliche Eignung gemacht werden. Ohne Ergebnis keine Einstellung / Verbeamtung. Und dies kann man für Bewerbung bei der Bundeswehr analog anwenden.
Autor: Larry Braverman
« am: 17. September 2018, 11:42:14 »

Zum Mitschreiben: Sie müssen alle Ihre bisherigen Ärzte von der Schweigepflicht entbinden
ALLE??! Oder alle aktuell behandelnden Ärzte? Und wie weit geht das ggf. in die Vergangenheit zurück?
Autor: Larry Braverman
« am: 17. September 2018, 11:33:00 »

Zum beispiel in dem Bogen für die ärztliche Untersuchung. Da werden Sie schriftlich belehrt, dass Sie alle Fragen nach Vorerkrankungen, bei einigen auch in der Familie, vollständig und wahrheitsgemäß beantworten müssen.
Das ist klar, dass das da steht.  ;D Ich dachte allerdings eher ans Gesetz bzw. an Urteile, die definieren, welche Fragen zulässig sind. Denn natürlich dürfen diese Fragen mit Hinblick auf den Datenschutz und Persönlichkeitsrechte nur innerhalb eines sehr engen Bereichs gestellt werden. Auch ist die Frage, wie weit zurück gefragt werden darf.

Kleiner Tipp für Klugsch**** wie Sie: Verweigern Sie die Beantwortung der Fragen einfach. Die Bw wird es auch ohne Sie schaffen.

Und jetzt machen Sie was Sie wollen. Wieder einer mehr für meine Liste ...
Niedrige Frustrationsgrenze und Leseschwäche? Wenn das in der Vergangenheit die Voraussetzungen für eine Karriere bei der BW waren, dann braucht es Leute wie mich tatsächlich umso dringender.

Abgesehen davon habe ich nicht behauptet, die Beantwortung der Fragen verweigern zu wollen. Wenn Sie einmal schauen, dann fragte der/die Userin cypri hier nach Erfahrungen und/oder Tipps. Weil mich die Frage nach der Verhältnismäßigkeit und Rechtmäßigkeit derartiger Fragen interessiert, gab ich den Ratschlag, ggf. einen Anwalt zu befragen, ob derartige Fragen überhaupt zulässig sind.

Auf meine Frage nach einer gesetzlichen Regelung bzw. entsprechenden Urteilen wurde hier auch noch nicht konkretes geboten außer der Beleidigung, ich sei ein Klugscheißer und man komme gut ohne mich zurecht. Ich hoffe, das ist nicht der grundsätzliche Umgangston bei der Bundeswehr.
Autor: F_K
« am: 17. September 2018, 11:28:04 »

@ Larry:

Dann bitte mal google nutzen:

- Thema Ärztliche Schweigepflicht (warum, wieso, gegen wen?)
- Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht (wieso, warum?)
- Offenbarung der "Krankengeschichte" bei Verbeamtung / UTV (unter Nutzung von oben)?
Autor: Maj a.D.
« am: 17. September 2018, 11:27:37 »

@ Larry:
Die Rechtslage ist da klar - es wird ein gegenseitiges Treueverhältnis eingegangen - und da werden unter anderem alle ehemaligen Ärzte von der Schweigepflicht entbunden.
Diese Antwort verstehe ich nicht. Was haben ehemalige Ärzte damit zu tun? Und von welcher Schweigepflicht wem gegenüber werden sie entbunden?

Zum Mitschreiben: Sie müssen alle Ihre bisherigen Ärzte von der Schweigepflicht entbinden und zwar gegenüber den Ärzten der Bundeswehr, die Sie im Rahmen der medizinischen Untersuchung begutachten.
Es gibt zwei Möglichkeiten:
1.) Sie tun das nicht --> Ende Ihrer Bewerbung
2.) Sie stimmen zu --> alle bisherigen medizinischen Unterlagen werden begutachtet und fließen in das Ergebnis der medizinischen Begutachtung ein.

Falls Sie nicht alle Ärzte aufführen und dies später durch welche Konstellation auch immer herauskommt, fliegen Sie wegen Einstellungsbetrug hochkant raus. Ganz einfach.
Autor: Larry Braverman
« am: 17. September 2018, 11:18:37 »

@ Larry:
Die Rechtslage ist da klar - es wird ein gegenseitiges Treueverhältnis eingegangen - und da werden unter anderem alle ehemaligen Ärzte von der Schweigepflicht entbunden.
Diese Antwort verstehe ich nicht. Was haben ehemalige Ärzte damit zu tun? Und von welcher Schweigepflicht wem gegenüber werden sie entbunden?
Autor: KlausP
« am: 15. September 2018, 16:46:59 »

Zum beispiel in dem Bogen für die ärztliche Untersuchung. Da werden Sie schriftlich belehrt, dass Sie alle Fragen nach Vorerkrankungen, bei einigen auch in der Familie, vollständig und wahrheitsgemäß beantworten müssen.
Das ist klar, dass das da steht.  ;D Ich dachte allerdings eher ans Gesetz bzw. an Urteile, die definieren, welche Fragen zulässig sind. Denn natürlich dürfen diese Fragen mit Hinblick auf den Datenschutz und Persönlichkeitsrechte nur innerhalb eines sehr engen Bereichs gestellt werden. Auch ist die Frage, wie weit zurück gefragt werden darf.

Kleiner Tipp für Klugsch**** wie Sie: Verweigern Sie die Beantwortung der Fragen einfach. Die Bw wird es auch ohne Sie schaffen.

Und jetzt machen Sie was Sie wollen. Wieder einer mehr für meine Liste ...
Autor: F_K
« am: 15. September 2018, 16:31:36 »

@ Larry:
Die Rechtslage ist da klar - es wird ein gegenseitiges Treueverhältnis eingegangen - und da werden unter anderem alle ehemaligen Ärzte von der Schweigepflicht entbunden.
Autor: Larry Braverman
« am: 15. September 2018, 15:37:35 »

Zum beispiel in dem Bogen für die ärztliche Untersuchung. Da werden Sie schriftlich belehrt, dass Sie alle Fragen nach Vorerkrankungen, bei einigen auch in der Familie, vollständig und wahrheitsgemäß beantworten müssen.
Das ist klar, dass das da steht.  ;D Ich dachte allerdings eher ans Gesetz bzw. an Urteile, die definieren, welche Fragen zulässig sind. Denn natürlich dürfen diese Fragen mit Hinblick auf den Datenschutz und Persönlichkeitsrechte nur innerhalb eines sehr engen Bereichs gestellt werden. Auch ist die Frage, wie weit zurück gefragt werden darf.
Autor: KlausP
« am: 15. September 2018, 13:36:24 »

Zum beispiel in dem Bogen für die ärztliche Untersuchung. Da werden Sie schriftlich belehrt, dass Sie alle Fragen nach Vorerkrankungen, bei einigen auch in der Familie, vollständig und wahrheitsgemäß beantworten müssen. Verschweigen Sie dort etwas und es stellt sich später heraus, dass Sie bei vollständiger und wahrheitsgemäßer Beantwortung nicht eingestellt worden wären, fliegen Sie wegen Einstellungsbetrugs wieder raus, egal, ob als Soldat oder als Beamter.
Autor: Larry Braverman
« am: 15. September 2018, 12:13:30 »

Ich würde - und ich werde das auch selbst so handhaben - mich von einem Arbeits- und/oder auch Beamtenrechtler anwaltlich beraten lassen, auf welche Fragen überhaupt wahrheitsgemäß zu antworten ist.

Das Geld kann er sich sparen, weil erstens eine laufende Behandlung immer zu melden ist, und zweitens alles, was die Tauglichkeit in Frage stellen kann, also auch ein Psychotherapie, sowieso meldepflichtig ist!
Das ist eben die Frage. Wo steht das?
Autor: Tommie
« am: 15. September 2018, 11:49:55 »

Ich würde - und ich werde das auch selbst so handhaben - mich von einem Arbeits- und/oder auch Beamtenrechtler anwaltlich beraten lassen, auf welche Fragen überhaupt wahrheitsgemäß zu antworten ist.

Das Geld kann er sich sparen, weil erstens eine laufende Behandlung immer zu melden ist, und zweitens alles, was die Tauglichkeit in Frage stellen kann, also auch ein Psychotherapie, sowieso meldepflichtig ist!
Autor: Larry Braverman
« am: 15. September 2018, 10:29:19 »

Die Frage nach dem "ob" stellt sich doch gar nicht. Sie sind verpflichtet, auf alle Fragen bezüglich Vorerkrankungen und Therapien, die sich auf Ihre Einstellung auswirken könnten, wahrheitsgemäß zu antworten.
Schwierig. Wie soll der Laie entscheiden können, ob sich seine (Vor-)Erkrankungen auf seine Dienstfähigkeit auswirken könnten? Eine Fehleinschätzung könnte unter Umständen negative Auswirkungen hinsichtlich seiner  Einstellungschancen haben, dabei wären Angaben dazu ggf. gar nicht zu machen gewesen.

Ich würde - und ich werde das auch selbst so handhaben - mich von einem Arbeits- und/oder auch Beamtenrechtler anwaltlich beraten lassen, auf welche Fragen überhaupt wahrheitsgemäß zu antworten ist.
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