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Fragen und Antworten => Militärische Bewerbung, Laufbahnen, Verwendungen, Karriere => Thema gestartet von: Ralf am 24. April 2015, 13:57:47
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Mit Datum vom 20.04.2015 wurde eine Ergänzung der Beurteilungsbestimmungen in Kraft gesetzt.
Grob gesagt wird nun nach Erstellung der ersten Anlassbeurteilung im Folgejahr zum 30.09. eine zweite erstellt.
Hintergrund ist die neue Regelung, dass für die Teilnahme an Auswahlverfahren BS/OffzMilFD zwei Beurteilungen gefordert sind.
Ich kann mich an die "Klagen" darüber hier im Forum erinnern, das sollte vielleicht den einen oder anderen nunmehr in den antragsberechtigen Personenkreis spülen.
Nachtrag: siehe Zentralerlass B-1340/109
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Und wenn man zum 31.03 beurteilt wurde? Dann zum 31.03 des Folgejahrs?
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Ich suche gerade in meinem Post das Datum 31.03.
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Ja das habe ich da auch gesucht. Aber für mich stellt sich die Frage wann die zweite Anlassbeurteilung für die Soldaten kommt die zum 31.03 beurteilt wurden. Oder gibt es für die Soldaten keine zweite Anlassbeurteilung?
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Oder werden diese trotzdem zum 30. 09 Beurteilt?
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So siehts aus.
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Aber ich meine mal irgendwo gelesen zu haben dass zwischen zwei BU ein Jahr liegen muss...
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Aber ich meine mal irgendwo gelesen zu haben dass zwischen zwei BU ein Jahr liegen muss...
Mindestens ein Jahr wäre wohl richtiger. Und das ist ja gegeben.
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Wenn ich zum 31.03.15 beurteilt wurde, werde ich also erst zum 30.09.16 ein zweites mal
Beurteilt? Das wäre ja weit mehr als ein Jahr. Da zwischen zwei Beurteilung mindestens ein Jahr liegen muss kommt der 30.09.15 ja nicht in Frage.
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Genaus so verstehe ich das.
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Normalerweise wird i.d.R. alle 2 Jahre beurteilt, wo ist denn da das Problem, wenn es nun 18 Monate sind?
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Ob für mich persönlich daraus ein Problem entsteht muss ich prüfen. Aber an erster Stelle hat es mich erstmal einfach nur interessiert. Mich wundert es nur dass dann am Ende doch wieder ein Unterschied zwischen 31.03 und 30.09 gemacht wird und diese Regelung halt nur für die 30.09 gilt. Sprich die, die zum Beispiel in dem Jahr der ersten Anlassbeurteilung auf Lehrgang waren für mehrere Monate und sich deswegen der Beurteilungszeitraum verschoben hat, werden in meinen Augen benachteiligt.
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Wieso wird da ein Unterschied gemacht? Alle werden zum 30.09. des Folgejahres beurteilt.
Ich meine, man kann es mit dem "ich werde benachteiligt" auch übertreiben.
Wo ist denn da nun der Nachteil?
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Das man evtl ein Jahr später Antragsberechtigt ist?
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Es war doch schon vorher der regelmäßige Vorlagetermin für Uffz m.P. der 30.09. in Jahren mit ungrader Ziffer.
Also wenn du zum 31.03.15 eine Anlass-BU bekommen hättest, wäre deine nächste am 30.09.2017 gewesen.
Nunmehr ist sie am 30.09.2016. Und nun nochmal: Wo ist da der Nachteil?
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gibt es denn schon Nachricht über das diesjährige Auswahlverfahren zum BS?!
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Du meinst doch sicherlich nicht das Auswahlverfahren, das gerade diese Woche begonnen hat und sich bis Mitte Juli zieht?
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doch ja, aber ich wusste nicht, dass es erst diese Woche begonnen hat. ;)
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Sorry dass ich diesen alten Thread nochmal rauskramen muss, aber so ganz klar ist es mir immer noch nicht, weil jeder auch irgendwie was anderes sagt.
Ist die erste Anlassbeurteilung auch eine planmäßige Beurteilung, sprich kann man nach beiden Anlassbeurteilungen einen BS-Antrag stellen, oder geht es erst nach der zweiten Anlassbeurteilung PLUS einer weiteren Turnusmäßigen Beurteilung?
Danke im Voraus
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2 BU nicht 3!
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Ist die erste Anlassbeurteilung auch eine planmäßige Beurteilung, sprich kann man nach beiden Anlassbeurteilungen einen BS-Antrag stellen
Für das aktuelle BS-Auswahlverfahren gilt:
Zwei planmäßige Beurteilungen als Uffz m.P. ( ZDv A-1340/50 Nr. 203a , 204a )
Damit zählen auch die Anlassbeurteilungen zu den geforderten planmäßigen Beurteilungen.
Dessen ungeachtet ... Anlassbeurteilungen sind keine eigenständige Beurteilungsart ... sie sind planmäßige Beurteilungen.
Beurteilungsarten sind:
(1) Planmäßige Beurteilungen
(2) Sonderbeurteilungen
(3) Laufbahnbeurteilungen
(4) Beurteilungen von Eignungsübenden sowie
(5) Beurteilungen von Reservistendienst Leistenden
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Da ist man doch in der Regel (wenn Einstieg als SU (FA) ) Oberfeldwebel dritten bzw. vierten Dienstjahr wenn ich mich nicht vertan habe?
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Ein Blick in die GAIP bzw. jetzt Handbuch.... kann allgemein nicht schaden. Bestimmte AVR benötigen zudem nur eine Beurteilung.
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Das ist nur bei OffzTrD so, hier geht es ja um UmP.