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Zusammenfassung

Autor: funker07
« am: 29. Januar 2018, 16:57:08 »

Steht so in der Anzugordnung der Bundeswehr.
Es gibt einige dienstliche Tätigkeiten bzw Vorschriften, für die du nicht offiziell im Dienst bist z.B. Zapfenstreich, Waffe am Mann aufm TrÜbPl (auch nach Dienst), Dienstantrittsreise,...

Da ist klar geregelt, dass du (trotz vorgeschriebenem Anzug/Aufenthaltsort,...) keine Stunden bekommst.
Ist scheiße, is aber leider so.
Autor: Andi
« am: 29. Januar 2018, 16:37:24 »

Wenn eine Dienst(antritts)reise außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeiten mit Privat-Kfz erfolgt (wird ja weitesgehend vermieden mittlerweile), wie rechtfertige ich dann noch eine Anreise im Dienstanzug?

Abgesehen davon, dass eine Dienstreise immernoch eine dienstliche Tätigkeit ist kann ich dir als militärischer Vorgesetzter 24/7 befehlen Uniform zu tragen und muss das überhaupt nicht begründen. Das Tragen der Uniform ist elementarer Bestandteil des Soldatenberufes.

Gruß Andi
Autor: IT-Fw
« am: 29. Januar 2018, 13:57:07 »

Moin!

Wenn eine Dienst(antritts)reise außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeiten mit Privat-Kfz erfolgt (wird ja weitesgehend vermieden mittlerweile), wie rechtfertige ich dann noch eine Anreise im Dienstanzug?
Dass sich sowas eigentlich gehört muss nicht diskutiert werden, trotzdem - wie ich finde - eine interessante Frage.
Autor: Airborne72
« am: 11. Januar 2018, 18:13:44 »

Nun müssen wir sehen, was im von @Airborne72 genannten Urteil steht, sobald er es zur Verfügung stellen kann.

Kann ich nicht; zumindest kein aktuelles.

Richtig ist, dass mit der SAZV die Unterscheidung einer Fahrt mit DstKfz zu einer Fahrt mit PrivatKfz erneut eingeführt worden ist, nachdem das 2004 gerichtlich aufgehoben wurde.
Über Gründe, Rechtmäßigkeit etc. kann man sicher trefflich diskutieren.
Tatsache ist aber, dass Andis und LwPersFw's Darstellungen richtig und gültig sind (zumindest bis wieder jemand erfolgreich klagt).
Autor: Andi
« am: 11. Januar 2018, 18:11:09 »

Dann ist ja gut, dass es hier genügend andere Mitdiskutanten gibt, die auch Dienstreisen anordnen...
Autor: Airborne72
« am: 11. Januar 2018, 18:05:48 »

Sie setzen was um, weil es irgendwo irgendein Urteil gibt?  :o

Klar! Machen wir immer so!

Natürlich nicht.
Aber nur weil ICH nicht weiß, wo das genau geregelt ist, heißt das ja nicht, dass diejenigen, die die DR anordnen, das auch nicht wissen.
Autor: dunstig
« am: 09. Januar 2018, 10:39:34 »

Vielen Dank für die Antwort Andi. Die Fragestellung bzgl. Anspruch auf ein Dienst-Kfz bei Dienstreisen habe ich etwas außer Acht gelassen. Aber wie gesagt, das ist ein Themenbereich, der für mich im alltäglichen Dienst auch keine wirkliche Rolle spielt. Aber definitiv interessant zu wissen.
 
Autor: Andi
« am: 09. Januar 2018, 10:06:20 »

Denn wenn ich von der Führung gesagt bekomme, dass ich auf Grund mangelnder Fahrzeuge privat fahren muss, dann fällt das nicht darunter, auch wenn ich dem dennoch Folge leisten muss.

Dieser Meinung liegt aber ja bereits die irrige Annahme/der nicht vorhandene Anspruch zugrunde für Dienstreisen oder Dienstantrittsreisen überhaupt ein Dienst-Kfz zur Verfügung gestellt zu bekommen.

Der Einsatz von Dienst-Kfz bei Dienstreisen von Einzelpersonen ist regelmäßig nicht wirtschaftlich und damit auch grundsätzlich überhaupt nicht zulässig.

Und für Dienstantrittsreisen ist davon abgesehen selbst dann kein Dienst-Kfz zu stellen, wenn es wirtschaftlich wäre, dafür müssten bestimmte andere Gründe vorliegen (Mitführen von Waffen/Munition o.ä.). Dienstantrittsreisen sind grundsätzlich erst einmal völliges "Privatvergnügen" das reisekostenrechtlich eine Abgeltung erfährt und im Rahmen der SAZV aventuell auch anerkannte Dienstzeit darstellt. Der freundliche Dienstherr sorgt aber gerne für den Transport der Ausrüstung und stellt auch gerne die Tickets, wenn der Soldat das beantragt.

Gruß Andi
Autor: F_K
« am: 09. Januar 2018, 09:26:42 »

Ich kenne die Bestimmungen nicht, WANN Dienstfahrzeuge zu Dienstreisen benutzt werden dürfen / müssen - gehe aber mal davon aus, dass dies nur in Ausnahmefällen zulässig ist und sich daraus kein Rechtsanspruch ableiten lässt.
Autor: dunstig
« am: 09. Januar 2018, 09:12:53 »

Och Leute, das ist mir schon klar, dass dieser Befehl so nicht gegeben werden darf. Aber bei folgenden Rahmenbedingungen bleibt gezwungenermaßen nicht viel übrig:

- Dienststelle mit 200 Offizieren, die regelmäßig an zivilen Bildungseinrichtungen in der ganzen Republik mehrmals jährlich zu kurzen Schulungen kommandiert werden
- Ganze 5 Dienst-Kfz, die vornehmlich für Krankenfahrten genutzt werden müssen, da keine eigene San-Einrichtung vor Ort ist
- Nächster Bahnhof mit Nahverkehrsmitteln extrem umständlich zu erreichen. Je nach Ziel teils Faktor 3-4 im Vergleich zur Reisezeit mit dem Auto.
- Fuhrpark schafft es nur in wenigen Einzelfällen Fahrzeuge in Kurzzeitmiete zur Verfügung zu stellen

Dass hier dann diese Unterscheidung stattfindet zwischen den glücklichen Einzelfällen, in denen mal ein Dienst-Kfz zur Verfügung steht und den hunderten Fällen, die gezwungenermaßen und nicht gerade freiwillig privat fahren, ist für Betroffene natürlich nicht unbedingt schön.

Aber ich sehe schon, dass die Theorie, die in der Praxis eben nicht immer so einfach umgesetzt werden kann, in diesem Fall die Realität nicht unbedingt abbildet und die Situation damit einfach ist wie sie ist.

Hätte ja sein können, dass es eine zufriedenstellende Begründung gibt.
Autor: F_K
« am: 09. Januar 2018, 08:56:42 »

Du hast Befehle erhalten, zum Dienstbeginn / zum Antritt einer Kommandierung mit Deinem Privatfahrzeug zu fahren?

(dies geht in den Bereich Wehrstraftat ....)
Autor: KlausP
« am: 09. Januar 2018, 08:51:43 »

Es darf niemand befehlen, das Privat-Kfz zu dienstlichen Zwecken zu benutzen!
Autor: dunstig
« am: 09. Januar 2018, 08:43:37 »

Naja, das ist soweit schon klar und auf die Begründung bin ich auch selber gekommen. Ist aber für mich eben eher eine schwammige Begründung. Denn wenn ich von der Führung gesagt bekomme, dass ich auf Grund mangelnder Fahrzeuge privat fahren muss, dann fällt das nicht darunter, auch wenn ich dem dennoch Folge leisten muss.

Daher dachte ich, dass es evtl. noch eine andere Begründung gibt.
Autor: F_K
« am: 09. Januar 2018, 08:36:27 »

Der sachliche Grund ist doch klar: Eine Fahrt mit einem Dienst KFZ wird mit Fahrauftrag dem Fahrer befohlen - ist also Dienst.

Anreise zum Dienstbeginn (Egal ob Regeldienst oder Kommandierung) ist Privatvergnügen.
Autor: Jens79
« am: 09. Januar 2018, 08:15:10 »

Mea culpa.

Bzgl. Urteil sehe ich morgen mal zu, dass ich unseren PersRat erreiche.
Von denen kam die Info und wird in unserer DstSt auch so umgesetzt.

Sie setzen was um, weil es irgendwo irgendein Urteil gibt?  :o
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