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Fragen und Antworten => Dienstunfähig -Wehrdienstbeschädigung - Behinderung => Thema gestartet von: franke! am 09. Juni 2018, 23:02:42
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Hallo,
ich habe einen Antrag auf WDB ( Wehrdienstbeschädigung ) gestellt, und inzwischen habe ich auch schon Widerspruch gegen den entsprechenden Bescheid eingelegt.
Mein Widerspruch ist nun ein Jahr her.
Durch Zufall bin ich nun auf § 88 SGG gestoßen.
Dort gibt man Behörden drei Monaten Zeit, einen Widerspruch zu bescheiden.
Frage: ist das SGG (Sozialgerichtgesetz) für eine WDB zuständig?
Was soll ich aus der nun wieder sehr langen Dauer des Widerspruchs schließen?
Gruß,
Franke!
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Manchmal dauert es einfach. Komplexer Fall, Personalmangel etc.
Darf ich fragen, worum es geht? Bzw. wieso wurde abgelehnt?
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Das Verwaltungsgericht ist zuständig. Gibt dort aber einen entsprechenden Paragraphen.
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Ich reiche mal rein:
§ 75 VwGO
Untätigkeitsklage
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
Demnach kann man nach drei Monaten Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht einlegen. Vielleicht wäre es mal ein Versuch wert.
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Vielen Dank für Eure Antworten.
Es geht um ein Rückenleiden, wohl aufgrund von Dingen in der Gegen rum schleppen, der Schaden ist abrupt aufgetreten, denn vorher war ich mit T2 gemustert, ein Jahr nach dem Vorfall, als ich ausgeschieden bin, war es ein T5.
Dass das VG zuständig ist, überrascht mich zunächst, macht aber Sinn.
In meinem Fall ist es das BAPersBw in Stuttgart.
Hätte ich schon einen Widerspruchsbescheid, so stände es ja in diesem, wer zuständig ist.
Gehen wir also mal vom VG Stuttgart aus!?
Was hier mit Fristen, drei Monate, überzogen wird, ist eine Frechheit, ich habe ähnliches schon beim Arbeitsgericht (18 Monate bis zur Klageerhebung) erlebt.
Das sind einfach hanebüchene Zustände in der deutschen Verwaltung und Justiz!
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Das BAPersBw ist allerdings in Köln nicht in Stuttgart.
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Das BAPersBw hat auch noch verschiedene "Ableger", z.B. Düsseldorf, Siegburg... und bestimmt auch Stuttgart.
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... und bestimmt auch Stuttgart.
So ist es ... z.B. PA 2.1.7 WDB und PA 2.1.8 WDB
Frage: Ist das SGG (Sozialgerichtgesetz) für eine WDB zuständig?
Ja
Wird über einen Widerspruch innerhalb von drei Monaten ohne zureichenden Grund nicht rechtzeitig entschieden, so kann schon mit Ablauf der 3-Monats-Frist eine Untätigkeitsklage erhoben werden, § 88 Abs. 2 SGG.
Liegt ein zureichender Grund vor, wird das Sozialgericht das Verfahren bis zu einer von ihm zu bestimmenden Frist aussetzen.
Andernfalls wird das Sozialgericht die Behörde verurteilen, den Bescheid zu erlassen.
Die Vorschrift des § 88 Abs. 1 SGG zwingt die Behörde, binnen sechs Monaten zu entscheiden!
Ein „zureichender Grund“ kann beispielsweise in der angekündigten, aber unterbliebenen Widerspruchsbegründung liegen,
nicht jedoch in einer Arbeitsüberlastung, die auf Personalmangel oder sonstigen Organisationsversäumnissen beruht.
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Bandscheibenvorfall? Wirst du nicht als WDB durchbekommen wenn nicht gerade ein Unfall, bei dem die Bandscheibe zerstört wurde (in der Regel mit entsprechenden Begleitverletzungen), zugrunde liegt.
Und schon gar nicht nach so kurzer Expostition.
Ala Ursache wird die angeborene Bindegewebsschwäche angesehen.
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Paragraph 87/88 SVG. Das Verwaltungsgericht ist zuständig. Da Soldaten nicht in einem Zweig des SGB versichert sind, kann das SG nicht zuständig sein kann.
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Paragraph 87/88 SVG. Das Verwaltungsgericht ist zuständig. Da Soldaten nicht in einem Zweig des SGB versichert sind, kann das SG nicht zuständig sein kann.
Nur mal als Beispiel eines Verfahrens vor dem BSG...
Kläger gegen die BRD... vertreten durch das BPersBw ... WDB-Abteilung Düsseldorf
Bundessozialgericht
Urt. v. 18.11.2015, Az.: B 9 V 1/15 R
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Stimmt. Ich hab mich geirrt. Das Vorferfahren folgt dem Verwaltungsverfahren auf dem Beschwerdeweg. Die Klage selbst wird vor dem SG verhandelt.