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Zusammenfassung

Autor: KlausP
« am: 16. April 2020, 16:32:45 »

Ich gehe mal davon aus, dass es dem TE nicht um eine Einstellung geht sondern um die Wiedererlangung der Borddienstverwendungsfähigkeit. Ich schließe das daraus:

Zitat
... nach einer erfolgreich beendeten Sucht- und Depressionstherapie wieder eine Borddienstverwendungsfähigkeit zubekommen ...
Autor: Ralf
« am: 16. April 2020, 16:28:43 »

Das hat aber alles nichts mit der Einstellung zu tun.
Autor: slider
« am: 16. April 2020, 14:27:40 »

Dass die Regelungen eindeutig sind (und wohl auch waren) bezweifle ich nicht. Daher schrieb ich ja von "gelebt".
Und fast alle Fälle, die ich mitbekommen habe, betrafen (zum Zeitpunkt des Vorfalls) FWDL23 oder SaZ4/8 in der Mannschaftslaufbahn. Nur der Kamerad mit dem Alkoholproblem war Hauptfeldwebel und ein fachlich als auch führungstechnisch sogar durchaus fähiger Kompanietruppführer.
Autor: F_K
« am: 16. April 2020, 13:59:32 »

Nur ums Klarzustellen:

In den ersten 4 Jahren ist die regelmäßige Entscheidung wohl die Entfernung aus dem Dienst (bei Fund illegaler Drogen).

"Geschichte" aus Wehrdienstzeiten (GWDL) sind hier nicht zielführend - für diese Personengruppe gab es andere Regeln.
Autor: Al Terego
« am: 16. April 2020, 13:49:51 »

... ich glaube eine wirklich klare, einheitliche, gelebte Politik hierzu ab es in der Bundeswehr nie.

Dann sind dies Fälle, in denen die Vorgesetzten sich nicht korrekt verhalten haben. Die Regeln sind eindeutig.
Autor: slider
« am: 16. April 2020, 13:44:38 »

Andererseits habe ich in meiner Zeit mehrmals persönlich mitbekommen, wie FWDL und SaZ bei Drogenfunden (Koks, MDMA, LSD, Gras etc.) am Mann oder im Spind ohne größere Konsequenzen weiter im Dienst geblieben sind. Selbiges gilt auch bei für Alle ersichtlichen Problemen mit Alkohol (die Person hatte lediglich ein Fahrverbot ausgesprochen bekommen und wurde nicht mit zum Schießen genommen) ich glaube eine wirklich klare, einheitliche, gelebte Politik hierzu ab es in der Bundeswehr nie.
Autor: KlausP
« am: 16. April 2020, 13:01:31 »

Also mein früherer KpTrpFhr (HptFw und BS) wurde ca. 2003 wegen seiner Alkoholkrankheit per DU-Verfahren entlassen. Mehrere Anläufe zu einer Therapie waren da bereits gescheitert
Autor: Ralf
« am: 16. April 2020, 12:53:34 »

Die Bundeswehr hat doch Jahre lang akzeptiert, dass es Alkoholeskapaden gibt und es toleriert es zum größten Teil immernoch.
Ja, ist das so? Woher nimmst du diese Behauptung? Du hast sicherlich Belege hierfür, Statistiken o.ä. Ansonsten würde ich mit solchen Stammtischparolen ein wenig vorsichtig sein.
Denn ganz schnell würde eine ähnlich unsachgerechte Behauptung mit deiner Einstellung unterfüttert werden: die Bw akzeptiert Drogensüchtige und toleriert diese.
Unbeschadet dessen: du forderst hier eine Gleichbehandlung im (vermeintlichen) Unrecht. Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG gibt es kein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht. Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG kann nicht dazu führen, dass man einen Anspruch Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht erwirbt.
Autor: Andi8111
« am: 16. April 2020, 10:54:18 »

Formal: nach A1-831/0-4000 Wehrmed. Begutachtung
5.3
5.3.15 GNr 15 – Drogen, Rauschmittel und Medikamente
Gradation VI
Mehrmaliger Konsum harter Drogen (z.B. Heroin, Kokain) gegenwärtig und zurückliegend.
Drogenmissbrauch oder -abhängigkeit (weiche und harte Drogen), gegenwärtig und zurückliegend.
Körperliche und/oder seelische Abhängigkeit von Alkohol und/oder Medikamenten.
Manifeste psychopathologische Veränderungen als Folge oder Restzustand zerebraler Intoxikationen bzw. andere erhebliche Organschädigungen infolge des Missbrauchs von Drogen, Alkohol und/oder Medikamenten.
Zustand nach Drogen-, Alkohol- oder Medikamenten- Entwöhnungsbehandlung

Eine Nachuntersuchung für Aktive und BS nach einer Suchttherapie erfolgt in 6 monatigen Abständen.
Hier kann die GHRadation auf II gesenkt werden, wenn die Behandlung 24 Monate zurückliegt und kein Rückfall aufgetreten ist.

(Soviel zu einem "90/5")

Die BVD mag nur ein Schiffsarzt beurteilen.


Autor: F_K
« am: 16. April 2020, 10:38:32 »

In diesem Fall dokumentieren die Vorschriften die FACHLICHE Einschätzung der zuständigen Mediziner (also ein Expertengremium)

Sicherlich kann man da eine Meinung zu haben - freies Land und so, auch Andi und ich haben unsere Ansichten dazu.
Autor: m36b
« am: 16. April 2020, 10:12:30 »

Nein irgendwie nicht! Ganz abgesehen von irgendwelchen Vorschriften. Pflicht zum treuen Dienen oder Pflicht zur Gesunderhaltung.
Wieso sollte man Menschen keine zweite Chance geben?
Die Bundeswehr hat doch Jahre lang akzeptiert, dass es Alkoholeskapaden gibt und es toleriert es zum größten Teil immernoch.
Wieso sollte es irre sein, einem Menschen, der beschlossen hat sein Leben zu ändern und Gesund zu leben (was ein großer Teil der Menschen sicherlich nicht macht) eine zweite Chance zu geben?
Autor: F_K
« am: 15. April 2020, 21:53:57 »

Ist das nicht offensichtlich?
Autor: m36b
« am: 15. April 2020, 21:19:28 »

Darf ich fragen wieso irre?
Autor: Andi8111
« am: 15. April 2020, 15:31:17 »

Die sind gleich null. Es sei denn, sie gehören einer Verwendungsreihe mit erheblichem Bedarf an und es findet sich ein irrer BW Psychiater, der eine Ausnahmegenehmigung befürwortet.
Im übrigen ist die Sucht hier die Primärdiagnose... Depressionen sind komorbid. Aber es klingt besser..
Autor: m36b
« am: 15. April 2020, 14:36:48 »

Hallo Kameraden,

hat jemand Erfahrungen wie die Chancen sind nach einer erfolgreich beendeten Sucht- und Depressionstherapie wieder eine Borddienstverwendungsfähigkeit zubekommen, bzw. einen gültigen 90/5er?
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