Autor: LwPersFw
« am: 29. August 2018, 18:48:05 »Eine weitere Ausnahme: Umzug in eine Wohnung, die nicht den Vorgaben des §10(3) BUKG entspricht.
korrekt
Ich habe mir noch einmal die C-2213/6, Nr. 309 + 310 unter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen a) Versetzung und b) Kommandierung angeschaut und kann Ihrer Argumentation nicht folgen. Aber egal, das alles hilft dem Fragestellenden nicht weiter. Belassen wir es dabei.
Genau das darf man eben nicht... einzelne Vorschriften losgelöst vom "Strukturerlass" anwenden.
Denn... ich wiederhole mich ... der Strukturerlass bestimmt:
"Alle Regelungen des BUKG, die diesem Erlass widersprechen, sind nicht anzuwenden."
Und dies bezieht sich u.a. auf die 2213/6...die eine Regelung des BMVg ist.
Genau weil dies oft missachtet wurde... kam es seit 2003 immer wieder zu falschen Entscheidungen...
Aber ... wie Sie sagen ... belassen wir es dabei
Vor allem... da für den Fragesteller ab Heirat nicht mehr relevant.
Er muss nur dafür sorgen...das die Neue Lage a.s.a.p. vor Dienstantritt "verarbeitet" wird...