Autor: pzmeier
« am: 17. Juli 2019, 20:37:41 »Am verwirrensten finde ich Ihre Ausdrucksweise ...
Zur Frage:
Sollte auf Ihrer Personalverfügung sinngemäß stehen "Wird versetzt unter vorangegangener Kommandierung vom ... bis ..." oder sind Kommandierung und Versetzung zeitlich nicht getrennt (KO bis 30.04. - Vers. ab 01.05.) dann wird die Kommandierung und die Versetzung reise- und trennungsgeldrechtlich als eine Maßnahme betrachtet.
Der Anspruch auf TG nach §3 beginnt somit mit dem Tag nach beendeter Dienstantrittsreise. Gleiches gilt für den Beginn des 15(!)tägigen Anspruchszeitraumes für eine Reisebeihilfe.
Die Formulare finden Sie im Intranet unter Intranet.iud oder beim ReFü Ihres Vertrauens.
Zur Frage:
Sollte auf Ihrer Personalverfügung sinngemäß stehen "Wird versetzt unter vorangegangener Kommandierung vom ... bis ..." oder sind Kommandierung und Versetzung zeitlich nicht getrennt (KO bis 30.04. - Vers. ab 01.05.) dann wird die Kommandierung und die Versetzung reise- und trennungsgeldrechtlich als eine Maßnahme betrachtet.
Der Anspruch auf TG nach §3 beginnt somit mit dem Tag nach beendeter Dienstantrittsreise. Gleiches gilt für den Beginn des 15(!)tägigen Anspruchszeitraumes für eine Reisebeihilfe.
Die Formulare finden Sie im Intranet unter Intranet.iud oder beim ReFü Ihres Vertrauens.