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Zusammenfassung

Autor: LwPersFw
« am: 15. Mai 2018, 10:26:00 »

Hier wurde sowas Ähnliches auch schon behandelt:

http://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?topic=49501.0

Vielleicht Hilfsverein ja.


Lesen Sie in dem o.g. Link ... ausführlicher kann man die Thematik nicht erläutern...

Sie können ja ggf. den dort genannten User "Pericranium" um Hinweise bitten, da dieser am Ende Erfolg hatte...
Autor: SkydiverSeedorf
« am: 15. Mai 2018, 08:35:05 »

Auf das Intranet der Bundeswehr habe ich leider keinen Zugriff
Aber danke
Autor: funker07
« am: 14. Mai 2018, 17:52:51 »

dv-online.bundeswehr.org findest du im Intranet, nicht im Internet.
Autor: KlausP
« am: 14. Mai 2018, 13:26:12 »

Hier wurde sowas Ähnliches auch schon behandelt:

http://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?topic=49501.0

Vielleicht Hilfsverein ja.
Autor: SkydiverSeedorf
« am: 14. Mai 2018, 13:21:17 »

Vielen Dank für die schnelle Antwort. Auf dv online finde ich leider nichts. Habe schon das ganze Internet nach der Vorschrift durchforstet. Könntest du mir einen Link hier rein stellen?
Vielen Dank Grüße
Autor: funker07
« am: 14. Mai 2018, 11:09:29 »

Eine WG kann anerkannt werden, wenn du tatsächlich Verfügungsgewalt (d.h. du stehst im Hauptmietvertrag) über die in § 10(3) BUKG aufgeführten Sachen hast.
Ein einzelnes Zimmer plus Mitnutzung von Küche, Bad reicht nicht.

Näheres steht in Regelung A2215-xyz (xyz, da ich es nicht mehr ganz weiß), zu finden auf dv-online.

Wichtig ist auch, dass die Wohnung sich im Einzugsgebiet deines Standortes befindet, damit sie berücksichtigt werden kann.

Bitte nur Antworten von Personen die den Fall schon hatten sonst kommen wir auf keinen Nenner.
Obwohl ich in einer WG gewohnt habe und jetzt bei der Anerkennung einer Wohnung im Einzugsbereich bin (deshalb vor wenigen Wochen noch in die entsprechenden Regelungen eingelesen), trifft das auf mich nicht ganz zu, demnach "dürfte" ich eigentlich nicht antworten. Bei manch kompetentem PersFw oder ReFü dürfte das ähnlich sein.
Solche Aussagen erhöhen kaum die Qualität der Antworten, senken aber die Quantität...sei es, weil sich Kameraden dran halten oder weil einige keine Lust zu antworten haben, da du der Mehrheit direkt die Qualifikation dazu absprichst.
Autor: SkydiverSeedorf
« am: 14. Mai 2018, 09:36:31 »

Tach Kameraden,
Ich bin vor kurzem umgezogen und möchte mir meine Wohnung anerkennen lassen. Es handelt sich hierbei um eine Wohngemeinschaft mit mehreren Personen. Gibt es einen Unterschied zwischen einem Mietvertrag und einem "Wohnraum-Überlassungsvertrag" so wie ich ihn habe? Kann ich eine Wohngemeinschaft überhaupt anerkennen lassen? Kann mir jemand die richtige Vorschrift dazu nennen?
Bitte nur Antworten von Personen die den Fall schon hatten sonst kommen wir auf keinen Nenner.
Danke im Vorraus
Grüße
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