Forum Chat ()

StartseiteForumTeamANB / RegelnFeedgenerator Hilfe
  • 19. April 2024, 16:54:26
  • Willkommen Gast
Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

AUS AKTUELLEM ANLASS:

in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen


Antworten

Achtung: In diesem Thema wurde seit 120 Tagen nichts mehr geschrieben.
Solltest du deiner Antwort nicht sicher sein, starte ein neues Thema.
Name:
E-Mail:
Betreff:
Symbol:

Datei anhängen:
(Dateianhang löschen)
(mehr Dateianhänge)
Erlaubte Dateitypen: txt, jpg, jpeg, gif, pdf, mpg, png, doc, zip, xls, rar, avi
Einschränkungen: 10 pro Antwort, maximale Gesamtgröße 8192KB, maximale Individualgröße 8192KB
Verifizierung:
Gib die Buchstaben aus dem Bild ein
Buchstaben anhören / Neues Bild laden

Gib die Buchstaben aus dem Bild ein:
Wie heißen die "Land"streitkräfte Deutschlands?:
Wie heißen die "Luft"streitkräfte Deutschlands?:
Wie heisst der Verteidigungsminister mit Vornamen:

Shortcuts: mit Alt+S Beitrag schreiben oder Alt+P für Vorschau


Zusammenfassung

Autor: LwPersFw
« am: 07. September 2017, 22:52:28 »

Guten Tag,

KpChef wünscht einen Hinweis auf eine Regelung, Weisung etc. worin geregelt ist, wie lange ein BA90/5 z.B. Fallschirmsprungverwendungsfähigkeit in Bezug auf Zulagengewährung noch gültig ist, wenn der Soldat privat oder dienstlich verletzt wird. KpChef warf 1 Monat und 3 Monate in den Raum.

Kann hier jemand was zu sagen?

Danke!

Es geht ja primär um die Zulagengewährung in Verbindung mit gesundheitlichen Einschränkungen...

Das hat erst mal nichts mit der BA 90/5 zu tun.

Ich empfehle das Lesen der A-1454/1 ... und was dort zum Punkt Erkrankung, z.B. durch einen Unfall, steht.
Autor: F_K
« am: 07. September 2017, 20:32:57 »

Bei "offensichtlichen" Dingen kann ggf. der Chef selber eine Idee haben - viel bleibt aber dem Auge des Laien verborgen ...

Daher sind beide Möglichkeiten sinnvoll und notwendig.
Autor: KlausP
« am: 07. September 2017, 19:57:52 »

Der Chef kann doch jederzeit ein 90/5 auf Sprungtauglichkeit erstellen, wenn er Zweifel an der Spungtauglichkeit seines Soldaten hat- z.B. weil derjenige durch die Kaserne humpelt oder einen Status über den Krankenmeldeschein hat.
Bei Kleinkram,der innerhalb von kurzer Zeit ausheilt, lohnt in der Regel der Aufwand nicht.

Eben. Deshalb verstehe ich ganze Fragerei hier nicht.
Autor: F_K
« am: 07. September 2017, 19:55:45 »

Ich hatte eine Sprunggelenkverletzung (böse Stauchung mit massiver Schwellung) und hatte da den TrArzt gefragt, der sagte mir halt, wird in 4 Wochen wieder, der 90/5 bleibt gültig.

Ich hatte den Eindruck, der TrArzt hätte den 90/5 sonst von sich aus ungültig gemacht.

(Und ein 90/5 verletzt die Schweigepflicht ja eben nicht).
Autor: ulli76
« am: 07. September 2017, 19:50:59 »

Der Chef kann doch jederzeit ein 90/5 auf Sprungtauglichkeit erstellen, wenn er Zweifel an der Spungtauglichkeit seines Soldaten hat- z.B. weil derjenige durch die Kaserne humpelt oder einen Status über den Krankenmeldeschein hat.
Bei Kleinkram,der innerhalb von kurzer Zeit ausheilt, lohnt in der Regel der Aufwand nicht.
Autor: F_K
« am: 07. September 2017, 19:38:10 »

Nach Auskunft eines TrArzt führen Verletzungen, die nicht sicher in einem Monat ausgeheilt sind, dazu, das z. B. ein länger gültiger 90/5 ungültig wird.

Der Soldat ist nicht mehr Sprungtauglich und verliert dann auch die Zulage (mit der Verletzung darf natürlich nicht gesprungen werden).
Autor: Andi8111
« am: 07. September 2017, 14:51:52 »

Dafür dient ja die ärztliche Mitteilung für die Personalakte. Um dem DV mitzuteilen, ob der Soldat Einschränkungen hat.
Autor: Chakou
« am: 07. September 2017, 14:17:46 »

Also die Aussage er ist tauglich oder nicht tauglich ist ok. Ich verstehe danke
Autor: KlausP
« am: 07. September 2017, 13:11:24 »

Wenn es um die Gültigkeit eines 90/5 geht? So lange der TrA nicht sagt, welche Gebrechen der Obergefreite Dosenkraut genau hat ist doch die Schweigepflicht nicht verletzt.
Autor: Chakou
« am: 07. September 2017, 13:05:30 »

Hat der TrA nicht Schweigepflicht oder zählt das nicht bei dienstlichen Angelegenheiten, wenn der Vorgesetzten nach fragt?
Autor: KlausP
« am: 07. September 2017, 12:43:29 »

Wäre ja eigentlich ganz einfach zu lösen. Dazu müsste aber der Chef mal mit dem TrA telefonieren...
Autor: Andi8111
« am: 07. September 2017, 10:39:37 »

Gültigkeit gibt es nur bei Auslandsdienstverwendungsfähigkeit etc.
Autor: Andi8111
« am: 07. September 2017, 10:35:27 »

hä?
BA 90/5 stellt nach schädigendem Ereignisfest: nicht verwendungsfähig für ...., Nachbegutachtung in ... Monaten.
Erneute BA 90/5 stellt fest, dass Verwendungsfähigkeit wieder gegeben.
Autor: Fachdiener
« am: 07. September 2017, 09:37:26 »

Guten Tag,

KpChef wünscht einen Hinweis auf eine Regelung, Weisung etc. worin geregelt ist, wie lange ein BA90/5 z.B. Fallschirmsprungverwendungsfähigkeit in Bezug auf Zulagengewährung noch gültig ist, wenn der Soldat privat oder dienstlich verletzt wird. KpChef warf 1 Monat und 3 Monate in den Raum.

Kann hier jemand was zu sagen?

Danke!
© 2002 - 2024 Bundeswehrforum.de