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Fragen und Antworten => Dienstunfähig -Wehrdienstbeschädigung - Behinderung => Thema gestartet von: Fachdiener am 07. September 2017, 09:37:26
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Guten Tag,
KpChef wünscht einen Hinweis auf eine Regelung, Weisung etc. worin geregelt ist, wie lange ein BA90/5 z.B. Fallschirmsprungverwendungsfähigkeit in Bezug auf Zulagengewährung noch gültig ist, wenn der Soldat privat oder dienstlich verletzt wird. KpChef warf 1 Monat und 3 Monate in den Raum.
Kann hier jemand was zu sagen?
Danke!
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hä?
BA 90/5 stellt nach schädigendem Ereignisfest: nicht verwendungsfähig für ...., Nachbegutachtung in ... Monaten.
Erneute BA 90/5 stellt fest, dass Verwendungsfähigkeit wieder gegeben.
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Gültigkeit gibt es nur bei Auslandsdienstverwendungsfähigkeit etc.
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Wäre ja eigentlich ganz einfach zu lösen. Dazu müsste aber der Chef mal mit dem TrA telefonieren...
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Hat der TrA nicht Schweigepflicht oder zählt das nicht bei dienstlichen Angelegenheiten, wenn der Vorgesetzten nach fragt?
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Wenn es um die Gültigkeit eines 90/5 geht? So lange der TrA nicht sagt, welche Gebrechen der Obergefreite Dosenkraut genau hat ist doch die Schweigepflicht nicht verletzt.
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Also die Aussage er ist tauglich oder nicht tauglich ist ok. Ich verstehe danke
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Dafür dient ja die ärztliche Mitteilung für die Personalakte. Um dem DV mitzuteilen, ob der Soldat Einschränkungen hat.
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Nach Auskunft eines TrArzt führen Verletzungen, die nicht sicher in einem Monat ausgeheilt sind, dazu, das z. B. ein länger gültiger 90/5 ungültig wird.
Der Soldat ist nicht mehr Sprungtauglich und verliert dann auch die Zulage (mit der Verletzung darf natürlich nicht gesprungen werden).
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Der Chef kann doch jederzeit ein 90/5 auf Sprungtauglichkeit erstellen, wenn er Zweifel an der Spungtauglichkeit seines Soldaten hat- z.B. weil derjenige durch die Kaserne humpelt oder einen Status über den Krankenmeldeschein hat.
Bei Kleinkram,der innerhalb von kurzer Zeit ausheilt, lohnt in der Regel der Aufwand nicht.
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Ich hatte eine Sprunggelenkverletzung (böse Stauchung mit massiver Schwellung) und hatte da den TrArzt gefragt, der sagte mir halt, wird in 4 Wochen wieder, der 90/5 bleibt gültig.
Ich hatte den Eindruck, der TrArzt hätte den 90/5 sonst von sich aus ungültig gemacht.
(Und ein 90/5 verletzt die Schweigepflicht ja eben nicht).
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Der Chef kann doch jederzeit ein 90/5 auf Sprungtauglichkeit erstellen, wenn er Zweifel an der Spungtauglichkeit seines Soldaten hat- z.B. weil derjenige durch die Kaserne humpelt oder einen Status über den Krankenmeldeschein hat.
Bei Kleinkram,der innerhalb von kurzer Zeit ausheilt, lohnt in der Regel der Aufwand nicht.
Eben. Deshalb verstehe ich ganze Fragerei hier nicht.
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Bei "offensichtlichen" Dingen kann ggf. der Chef selber eine Idee haben - viel bleibt aber dem Auge des Laien verborgen ...
Daher sind beide Möglichkeiten sinnvoll und notwendig.
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Guten Tag,
KpChef wünscht einen Hinweis auf eine Regelung, Weisung etc. worin geregelt ist, wie lange ein BA90/5 z.B. Fallschirmsprungverwendungsfähigkeit in Bezug auf Zulagengewährung noch gültig ist, wenn der Soldat privat oder dienstlich verletzt wird. KpChef warf 1 Monat und 3 Monate in den Raum.
Kann hier jemand was zu sagen?
Danke!
Es geht ja primär um die Zulagengewährung in Verbindung mit gesundheitlichen Einschränkungen...
Das hat erst mal nichts mit der BA 90/5 zu tun.
Ich empfehle das Lesen der A-1454/1 ... und was dort zum Punkt Erkrankung, z.B. durch einen Unfall, steht.