Ich gehe einmal davon aus das Sie entweder verheiratet sind, oder über einen berücksichtigungsfähigen Hausstand verfügen und beim KC erklärt haben,
dass Sie die Zusage der Umzugskostenvergütung mit aufschiebender Wirkung beantragt haben.
Dann sind Sie ab Einstellung grundsätzlich zum Bezug von Trennungsgeld berechtigt.
Die Verwaltung wird dann prüfen, ob Sie nach § 3 oder § 6 der TGV Bund TG-berechtigt sind.
§ 3 = Wochendpendler
§ 6 = tägliches Pendeln
Dabei gilt:
"TG nach § 3 kann nur gewährt werden, wenn die bzw. der Berechtigte nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt
und ihr bzw. ihm die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist."
Wie ist "... nicht zuzumuten ... " definiert ?:
"Beträgt die Abwesenheit bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel von der Wohnung mehr als 12 Stunden
oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke von der Wohnung zur Dienststätte und zurück mehr als 3 Stunden,
ist die tägliche Rückkehr im Sinne von § 3 Absatz 1 nicht zuzumuten. Die tägliche Rückkehr ist jedoch dann zumutbar, wenn
die Zeitgrenzen des § 3 Absatz 1 Satz 2 nur an einzelnen Tagen im Monat überschritten werden."
Die Verwaltung nutzt hier den Routenplaner falk.de (ohne Berücksichtigung des aktuellen Verkehrs).
Wenn die Prüfung ergibt, dass Sie unter den § 6 fallen, also tägliches Pendeln, gilt:
A-2212/1
"703. Nach § 6 ist TG auch dann zu gewähren, wenn die bzw. der Berechtigte nicht arbeitstäglich, aber überwiegend (bei fünf Wochenarbeitstagen im Durchschnitt mindestens dreimal) an den Wohnort zurückkehrt."
Ansonsten nutzen Sie bitte die Suchfunktion ... Sie finden reichlich Beiträge zum Thema TG hier im Forum...
https://www.bva.bund.de/DE/Services/Bundesbedienstete/Mobilitaet-Reisen/Trennungsgeld/_documents_inland/tg_taegl_rueckkehr.html
Die Regelungen sind ir bekannt. Diese habe ich schon Studiert. Jedoch habe ich nicht brauchbares im Bezug auf eine Art wechselndes Modell gefunden....
Damit meine ich z.B einen Tag in der Woche am Dienstort zu nächtigen.