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Fragen und Antworten => Finanzen => Thema gestartet von: 4711stones am 15. September 2017, 13:43:02

Titel: Altersgeld vs. Rentennachversicherung bei ausscheiden als BS
Beitrag von: 4711stones am 15. September 2017, 13:43:02
Hallo,

ich lese seit einige Zeit hier ohne Registrierung mit. Leider konnte ich auf meinen speziellen Fragefall keine Antwort finden. Dieser bezieht sich auf die Regelungen zum Altersgeld nach dem Altersgeldgesetz aus dem Jahr 2013 im Vergleich zur Rentennachversicherung.

Ich bin BS und mein DZE ist z.Zt. im Jahr 2026 im Alter von 56 Jahren. Angenommen ich beabsichtige mit 52 eine Entlassung auf eigenen Antrag zu stellen, und beabsichtige danach keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit in Deutschland auszuüben. Bei der Entlassung kann ich mich für das Altersgeld entscheiden oder für eine Rentennachversicherung.
Von meiner Gebührnissstelle habe ich mir bereits eine Berechnung meiner fiktiven Altersgeldbezüge ausstellen lassen. Diese würden in meinem Fall bis zu meinem 67. Lebensjahr ruhen und dann ausgezahlt werden. Die Berechnungsgrundlagen und die Höhe meines Altersgeldes sind mir mitgeteilt worden.

Im Gegensatz dazu steht eine mögliche Nachversicherung bei der Rentenversicherung. Die sich bei mir so darstellen würde:

Beitragszahlung vor der Zeit als Soldat: 4 Jahre
Nachversicherung durch die BW: 32 Jahre
Freiwillige Beiträge in die RV von 52 bis 63: 11 Jahre

Somit hätte ich 47 Beitragsjahre in die RV eingezahlt und würde die Voraussetzungen zur Rente mit 63 (mit Abschlägen) erfüllen.

Im direkten Vergleich sehe ich also die Altersgeldzahlung des Bundes ab dem 67. Lebensjahr ohne Abzüge, zur Zahlung einer gesetzlichen Altersrente ab dem 63. Lebensjahr mit Abzügen.

Nun meine Fragen an die Versorgungsprofis:

- Habe ich bis hierher einen Fehler in meinen Recherchen/Annahmen gemacht?
- Sehe ich das richtig, das eine vorzeitige Auszahlung des Altersgeldes im Alter von 63 (ähnlich wie bei der gesetzlichen RV mit den bekannten Abzügen von 0,3%/Monat) nach dem Altersgeldgesetz nur bei Erwerbsminderung möglich ist und ansonsten ausgeschlossen bleibt?
- Der pauschale Abzug von 15% (Faktor 0,85 bei der Berechnung des Altersgeldes) ist zur Zeit Bestandteil der AG Berechnung. Laut DBWV soll es aber eine Klage vor dem EUGH geben, wonach dieser Abzug nicht rechtens sei und u.U. aus der Berechnung herausfallen sollte/müsste/würde. Gibt es dazu irgendwelche weiteren Infos?
- Wenn ich es nun ausschließlich an Versorgungszahlungen fest machen würde welche Altersversorgung für mich günstiger ist (Rente oder Altersgeld), müsste ich den Unterschied zwischen Altersgeld (ab 67) und Rentenzahlung (ab 63 über 4 Jahre) mit den zusätzlichen, freiwilligen Rentenzahlungen von 52 bis 63 verrechnen? Oder habe ich etwas übersehen?

Herzlichen Dank für das Lesen meiner Frage. Würde mich sehr über Antworten und Diskussion freuen!

Viele Grüße,

M.


Titel: Antw:Altersgeld vs. Rentennachversicherung bei ausscheiden als BS
Beitrag von: LwPersFw am 15. September 2017, 18:12:41
Für Ihren Geburtsjahrgang gilt nicht 63... sondern 65 ... wenn Sie die Rente für besonders langjährig Versicherte ( ohne Abschläge ) meinen.

Durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz wurde die Altersgrenze für die Inanspruchnahme der Altersrente für besonders langjährig Versicherte ... mit mindestens 45 Jahren Wartezeit ... auf das 63. Lebensjahr herabgesetzt.

Gleichzeitig wird die abgesenkte Altersgrenze allerdings wieder für die Geburtsjahrgänge ab 1953 angehoben, sodass für die Geburtsjahrgänge ab 1964 wieder die ursprüngliche Altersgrenze vom vollendeten 65. Lebensjahr gilt.

siehe hier : https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__236b.html


Nach meinem Kenntnisstand könnten Sie mit 63 in Rente gehen ... über die Rente für langjährig Versicherte.
Da hier 35 Jahre Wartezeit genügen.

Hier fallen aber 14,4 % Abschläge an, da die Differenz 63 bis 67 gerechnet wird.


Das Altersgeld wird erst ab 67 gezahlt.
Es gelten ausschließlich die Ausnahmen im Gesetz.


Wenn der DBwV von der Klage zu den 15 % weiß ... würde ich die dortige Rechtsabteilung um Auskunft bitten.

Aber ggf. ist das Urteil gemeint, dass im Anhang... Teil 1 Kap VI ... zitiert wird.

Titel: Antw:Altersgeld vs. Rentennachversicherung bei ausscheiden als BS
Beitrag von: 4711stones2 am 16. September 2017, 15:44:04
Hallo,

herzlichen Dank für die schnelle Antwort auf meine Fragen. Ich bezog mich bei der Rente mit 63 tatsächlich ausschließlich auf eine gesetzliche Rentenzahlung mit Abschlägen.

Für meine weitere Lebensplanung ist es sehr wichtig zu wissen zu welchem Zeitpunkt eine Auszahlung durch die GRV oder dem Altersgeld des Bundes frühestens möglich ist, da eine zusätzliche betriebliche Altersvorsorge bei mir, im Falle der Entlassung aus der BW auf eigenen Antrag, an Zahlungen aus der gesetzl. Rentenversicherung oder einer gleichwertigen Zahlung gebunden ist. Bedeutet: Ich bekomme eine zusätzliche betriebliche Altersgeldzahlung einer privaten Firma wenn entweder Zahlungen aus der GRV oder Altersgeld des Bundes fällig werden - also entweder schon mit 63 (GRV) oder erst mit 67 (AltG).

Ursprünglich ging ich davon aus dass das Altersgeld in jedem Fall zu präferieren wäre. Unter dem Aspekt der möglichen früheren Auszahlung der GRV stellt sich dies nun jedoch ganz anders da...

Hinzu kommt das GRV Zahlungen zwar geringer wären als mein fiktives Altersgeld; durch eine um bis zu 4 Jahre frühere Auszahlung würde sich eine positiv Rechnung für das Altersgeld jedoch erst weit nach dem 70. Lebensjahr ergeben. Dann wenn man also noch relativ "fit" ist und das Geld gebrauchen könnte hat man es nicht...

Viele Grüße,

M.

Titel: Antw:Altersgeld vs. Rentennachversicherung bei ausscheiden als BS
Beitrag von: 4711stones2 am 16. September 2017, 15:58:43
Ich kann mich übrigens aus irgend einem Grund nicht mehr mit meinem LogIn im Forum anmelden - Bekomme immer eine Fehlermeldung. Daher schreibe ich als Gast....
Titel: Antw:Altersgeld vs. Rentennachversicherung bei ausscheiden als BS
Beitrag von: Ralf am 16. September 2017, 16:08:22
Klick mal auf irgendeinen anderen Usernamen. Dann kommt auch ein Login-Feld. Über das funktioniert das Anmelden.
Titel: Antw:Altersgeld vs. Rentennachversicherung bei ausscheiden als BS
Beitrag von: 4711stones am 16. September 2017, 17:28:40
Danke. Jetzt geht es!
Titel: Antw:Altersgeld vs. Rentennachversicherung bei ausscheiden als BS
Beitrag von: 4711stones am 18. September 2017, 20:40:26
Noch eine Frage zur Nachversicherung in der GRV:

werden die 20% pauschale Anhebung der Dienstbezüge als Soldat ( Bundeswehr-Attraktivitaetssteigerungsgesetz Unterpunkt Verbesserung der Nachversicherung SaZ) auch bei der Nachversicherung für Berufssoldaten herangezogen wenn diese durch Antrag auf Entlassung den Dienst beenden? Oder gilt dies nur für SaZ?

Viele Grüße,

M.
Titel: Antw:Altersgeld vs. Rentennachversicherung bei ausscheiden als BS
Beitrag von: 4711stones am 22. September 2017, 15:24:06
Evtl. kann mir jemand einen link zu dem Gesetzestext schicken. Kann nichts finden wo dies geregelt ist.

Vielen Dank.
Titel: Antw:Altersgeld vs. Rentennachversicherung bei ausscheiden als BS
Beitrag von: LwPersFw am 23. September 2017, 07:59:10
Hilft dies weiter ?

http://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?topic=60219.0

Im Zweifel ... Fragen Sie bei der Deutschen Rentenversicherung nach.
Titel: Antw:Altersgeld vs. Rentennachversicherung bei ausscheiden als BS
Beitrag von: 4711stones am 25. September 2017, 10:49:51
Leider nicht wirklich. Ihren Link kannte ich schon. Auch das "Bundeswehr-Attraktivitaetssteigerungsgesetz Unterpunkt Verbesserung der Nachversicherung SaZ". Dort wird jedoch ausschließlich von SaZ gesprochen. Ich konnte keine Informationen bezüglich einer Gleichbehandlung von BS finden die auf eigenen Antrag aus dem Dienst entlassen werden möchten.

Ich gehe davon aus die Höhe der nachzuversichernden Einkünfte (also BW "normal" Brutto Einkünfte, oder BW Einkünfte plus 20% wie beim o.g. Gesetz) durch BAPersBw PA 1.4 und das BVA festgelegt werden. Das BVA zahlt dann die errechneten Beiträge an den Rentenversicherungsträger.

Somit müsste ich mich an das BVA oder BAPersBw PA 1.4 wenden. Wobei es aber schon interessant wäre auf welcher Grundlage die Höhe der Zahlungen an den RVT ermittelt werden. Also ob BW Brutto Einkünfte ohne oder mit 20% Aufschlag herangezogen werden und wo dies in einer Richtlinie oder einem Gesetzestext steht...

Viele Grüße,

M.


Titel: Antw:Altersgeld vs. Rentennachversicherung bei ausscheiden als BS
Beitrag von: F_K am 25. September 2017, 11:10:28
@ 4711stones:

Warum sollte der Gesetzgeber sich um BS "kümmern", die einen Antrag auf Entlassung stellen und deren Rentenansprüche erhöhen?
(.. und bitte nicht mit "Gleichbehandlung" kommen - es sind unterschiedliche Statusgruppen ...)

Dies ist eine kleine Randgruppe, die eben nicht berücksichtigt worden ist.
(und daher findet sich diese eben NICHT im Gesetzestext).
Titel: Antw:Altersgeld vs. Rentennachversicherung bei ausscheiden als BS
Beitrag von: 4711stones am 26. September 2017, 15:01:08
Warum sollte man nicht mit "Gleichbehandlung kommen" dürfen?

Das BW Brutto spiegelt ja generell in keinster Weise ein vergleichbares Brutto aus dem zivilen Arbeitsleben wieder, da aus diesem weder Krankenversicherung, noch Rentenversicherung oder Arbeitslosenversicherungsbeiträge bedient werden müssen - Und doch bekommen sowohl SaZ als auch BS Leistungen aus der freien Heilfürsorge und Arbeitslosengeld, wenn sie denn mal arbeitslos werden sollten. Somit wäre die pauschale Anhebung um 20% zwar für SaZ eine "Attraktivitätssteigerung" zum Eintritt für Neu-Soldaten, tatsächlich würde sie jedoch lediglich eine korrekteNachversicherung darstellen die ein vergleichbares Brutto zivil darstellen würde - weil hier der Arbeitnehmer/Angestellte diese Zahlungen selbst leisten muss und somit deren Brutto Entgeld erheblich höher ist. Und aus diesem wird nunmal die Leistungen für die GRV berechnet.

Ich sehe also bei den 20% nicht eine "Erhöhung der Rentenbeitragszahlungen" durch die BW sondern eher ein Ausgleich einer für Soldaten bisher nachteiligen Nachversicherung. Und dies betrifft sowohl SaZ als auch BS.

Wie dem auch sei.. Ich habe eine Anfrage an das BVA gestellt und werde einen Bescheid gerne hier kommunizieren.

Viele Grüße,

M.

Titel: Antw:Altersgeld vs. Rentennachversicherung bei ausscheiden als BS
Beitrag von: F_K am 26. September 2017, 15:38:39
@ 4711stones:

Weil es keine GLEICHEN Gruppen sind, es sind ANDERE Gruppen.

Der BS wird üblicherweise NICHT nachversichert - insoweit benötigt man da keine "Attraktivitätssteigerung", und hat diese entsprechend auch nicht vorgesehen.
Titel: Antw:Altersgeld vs. Rentennachversicherung bei ausscheiden als BS
Beitrag von: 4711stones am 26. September 2017, 19:34:33
Naja, das sehe ich aus o.g. Gründen anders. Schauen wir mal wie die Antwort des BVA ausfällt.


Titel: Antw:Altersgeld vs. Rentennachversicherung bei ausscheiden als BS
Beitrag von: 4711stones am 02. Oktober 2017, 14:33:55
...

Im Zweifel ... Fragen Sie bei der Deutschen Rentenversicherung nach.

Vielen Dank für den Hinweis. Ich denke Sie haben recht. Ich werde wohl Auskunft bei den zuständigen Behörden verlangen müssen.

Es gibt nämlich noch einen wichtigen Punkt den ich bisher nicht erwähnte habe:

Ich bin zwar BS, aber seit 1997 "beurlaubt unter Wegfall der Geld und Sachbezüge". Meine Beurlaubung ist im dienstlichen Interesse des BMVg und ich bin seit 1997 in einem Beschäftigungsverhältnis mit einer GmbH als Angestellter und erhalte von dieser Firma auch meine Einkünfte. Ich zahle seit dem ersten Tag meiner Beurlaubung einen Versorgungszuschlag in Höhe von 30 v.H. meiner fiktiven BW Einkünfte. Durch die Zahlung des Versorgungszuschlages habe ich, bei erreichen der bes. Altersgrenze - so es sie denn dann überhaupt noch geben wird - Anspruch auf Pensionszahlungen vom Bund.

Ich ging bisher davon aus dass, sollte ich aus dem Dienstverhältnis als Berufssoldat auf eigenen Antrag Ausscheiden (Entlassung auf eigenen Antrag), die Grundlage zur Rentennachversicherung meine fiktiven BW Einkünfte wären. Nun habe ich durch einen Kollegen erfahren der einen ähnlichen Weg gegangen ist, das nicht die BW Einkünfte als Grundlage zur Nachversicherung bei ihm herangezogen wurden, sondern seine tatsächlichen Einkünfte bei unsere Firma.
Das steht in etwa so auch im §181 SGB Band 6 Abschnitt 2. :

2) Beitragsbemessungsgrundlage sind die beitragspflichtigen Einnahmen aus der Beschäftigung im Nachversicherungszeitraum bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze. Ist die Gewährleistung der Versorgungsanwartschaft auf eine weitere Beschäftigung erstreckt worden, werden für diesen Zeitraum auch die beitragspflichtigen Einnahmen aus der weiteren Beschäftigung, bei Entwicklungshelfern und Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, der sich aus § 166 Absatz 1 Nummer 4 und 4a ergebende Betrag bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt.

Dann würde die Nachversicherung in jedem Fall gang anders bei mir aussehen...

Viele Grüße,

M.





Titel: Antw:Altersgeld vs. Rentennachversicherung bei ausscheiden als BS
Beitrag von: F_K am 02. Oktober 2017, 14:48:01
Sind die Beiträge beitragspflichtig?

Zahlst Du aus diesen Einkünften Rentenbeiträge?
Titel: Antw:Altersgeld vs. Rentennachversicherung bei ausscheiden als BS
Beitrag von: 4711stones am 02. Oktober 2017, 15:22:58
Nein, ich zahle aus diesen Einkünften keine Rentenversicherungsbeiträge. Statt dessen zahle ich den Versorgungszuschlag um meine Pensionsansprüche zu behalten.
Bei erreichen der besonderen Altersgrenze werde ich also in den Ruhestand versetzt und bekomme meine ganz normale BW Pension.
Titel: Antw:Altersgeld vs. Rentennachversicherung bei ausscheiden als BS
Beitrag von: 4711stones am 02. Oktober 2017, 15:46:40
... es sei denn ich würde vorher mein Dienstverhältnis bei der BW beenden. Dann wären die beiden Optionen Altersgeld oder Rentennachversicherung möglich...

Wie weiter oben bereits erwähnt ging ich bisher davon aus dass das Altersgeld die bessere Versorgung für mich sein müsste. Sehe ich jetzt jedoch nicht mehr so.

Viele Grüße,

M.
Titel: Antw:Altersgeld vs. Rentennachversicherung bei ausscheiden als BS
Beitrag von: F_K am 02. Oktober 2017, 20:02:52
Ob es zukünftige die besondere Altersgrenze sein wird .... ?

However: Warum sollten Einkünfte, die nicht rentenversicherungspflichtig sind, dort berücksichtigt werden?

Dies wäre systemfremd.
Titel: Antw:Altersgeld vs. Rentennachversicherung bei ausscheiden als BS
Beitrag von: 4711stones am 02. Oktober 2017, 22:15:13
Die Einkünfte sind/waren nicht rentenversicherungspflichtig weil ich die ganzen Jahre im Status BS war/bin und ich Anspruch auf Pensionszahlungen hätte, wenn ich bis zur Altersgrenze dienen würde. Wenn dieser Status geändert wird muss es eine andere Altersversorgung geben. Und wenn ich auf Nachversicherung bestehe (statt Altersgeld), werden nach §181 (2) meine bis dato nicht rentenversicherungspflichtigen Einkünfte als Grundlage der Nachversicherung herangezogen. Zumindest steht das so im SGB Band 6.

Bei einem BS der aus der BW ausscheidet werden ja auch die tatsächlich gezahlten Einkünfte zur Nachversicherung herangezogen - dann natürlich die nach Besoldungstabelle empfangenen Einkünfte. Obwohl diese ja auch bis dato nicht RV pflichtig waren.

Ist das dann auch systemfremd?

Titel: Antw:Altersgeld vs. Rentennachversicherung bei ausscheiden als BS
Beitrag von: F_K am 02. Oktober 2017, 22:51:31
Der Dienstherr zahlt NACH - wer macht das für bisher nicht rentenversicherungspflichtige Einkünfte?

Aber mach mal - Du machst das schon ....
Titel: Antw:Altersgeld vs. Rentennachversicherung bei ausscheiden als BS
Beitrag von: Rollo83 am 04. Oktober 2017, 07:28:03
Mal eine kurze Frage die jetzt nicht direkt mit dem Thema zu tun hat.

Wie oder was hat es damit auf sich im Status als BS Urlaub mit Wegfall der Dienstbezüge zu bekommen um einer anderen Tätigkeit nachzugeben.

Muss auch nicht bis ins Detail beantwortet werden aber vielleicht mal grob angerissen werden. Da besteht einfach nur persönliches Interesse meinerseits.
Titel: Antw:Altersgeld vs. Rentennachversicherung bei ausscheiden als BS
Beitrag von: LwPersFw am 04. Oktober 2017, 08:30:38
Mal eine kurze Frage die jetzt nicht direkt mit dem Thema zu tun hat.

Wie oder was hat es damit auf sich im Status als BS Urlaub mit Wegfall der Dienstbezüge zu bekommen um einer anderen Tätigkeit nachzugeben.

Muss auch nicht bis ins Detail beantwortet werden aber vielleicht mal grob angerissen werden. Da besteht einfach nur persönliches Interesse meinerseits.

Die Bw stellt im Rahmen von z.B. Kooperationen eigenes Personal zu diesen Kooperationspartnern ab.

Diese werden dann beurlaubt und vom Kooperationspartner bezahlt.

Beispiele:

+ hauptberuflichen Tätigkeit bei der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS)
+ hauptberuflichen Tätigkeit bei der Gesellschaft für Entwicklung, Beschaffung und Betrieb mbH (GEBB mbH)
+ hauptberuflichen Tätigkeit einer privatrechtlichen Gesellschaft mit Bundesbeteiligung (z. B. HIL)
+ hauptberuflichen Tätigkeit in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung
Titel: Antw:Altersgeld vs. Rentennachversicherung bei ausscheiden als BS
Beitrag von: FoxtrotUniform am 05. Oktober 2017, 14:23:41
Dazu kommen dann noch Agenturen sowie Organisationen: NETMAR, OCCAR, ESA, EDA...
Titel: Antw:Altersgeld vs. Rentennachversicherung bei ausscheiden als BS
Beitrag von: FoxtrotUniform am 05. Oktober 2017, 17:42:32
Dazu kommen dann noch Agenturen sowie Organisationen: NETMAR, OCCAR, ESA, EDA...
*NETMA

(Mein Handy mag das Wort offensichtlich nicht [emoji6])
Titel: Antw:Altersgeld vs. Rentennachversicherung bei ausscheiden als BS
Beitrag von: 4711stones am 29. Dezember 2017, 15:46:21


Ich ging bisher davon aus dass, sollte ich aus dem Dienstverhältnis als Berufssoldat auf eigenen Antrag Ausscheiden (Entlassung auf eigenen Antrag), die Grundlage zur Rentennachversicherung meine fiktiven BW Einkünfte wären. Nun habe ich durch einen Kollegen erfahren der einen ähnlichen Weg gegangen ist, das nicht die BW Einkünfte als Grundlage zur Nachversicherung bei ihm herangezogen wurden, sondern seine tatsächlichen Einkünfte bei unsere Firma.
Das steht in etwa so auch im §181 SGB Band 6 Abschnitt 2. :

2) Beitragsbemessungsgrundlage sind die beitragspflichtigen Einnahmen aus der Beschäftigung im Nachversicherungszeitraum bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze. Ist die Gewährleistung der Versorgungsanwartschaft auf eine weitere Beschäftigung erstreckt worden, werden für diesen Zeitraum auch die beitragspflichtigen Einnahmen aus der weiteren Beschäftigung, bei Entwicklungshelfern und Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, der sich aus § 166 Absatz 1 Nummer 4 und 4a ergebende Betrag bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt.

Dann würde die Nachversicherung in jedem Fall gang anders bei mir aussehen...

Viele Grüße,

M.



Kleiner Nachtrag: ich habe diesen Punkt nun klären lassen. Es werden tatsächlich nicht die fiktiven BW Einkünfte als Grundlage zur Rentennachversicherung herangezogen, sondern die tatsächlich gezahlten Einkünfte des zivilen Arbeitgebers. Dies entspricht auch dem Gesetzestext und auch den Verfahren bei den Kollegen die diesen Weg bisher bereits gegangen sind.

Viele Grüße,

M.

Titel: Antw:Altersgeld vs. Rentennachversicherung bei ausscheiden als BS
Beitrag von: LwPersFw am 31. Oktober 2019, 07:00:05

- Der pauschale Abzug von 15% (Faktor 0,85 bei der Berechnung des Altersgeldes) ist zur Zeit Bestandteil der AG Berechnung.

Laut DBWV soll es aber eine Klage vor dem EUGH geben, wonach dieser Abzug nicht rechtens sei und u.U. aus der Berechnung herausfallen sollte/müsste/würde.

Gibt es dazu irgendwelche weiteren Infos?


zu diesem Punkt mal eine aktuelle deutsche Rechtsprechung aus 2019:


VGH München, Urteil v. 25.04.2019 – 14 BV 17.2354

Ruhegehaltsansprüche für auf eigenen Wunsch aus dem Dienst entlassenen Berufssoldaten


Leitsatz:

Der in § 7 Abs. 1 Satz 1 des Altersgeldgesetzes (AltGG) vorgesehene pauschale Abschlag von 15 v.H. verstößt nicht gegen die in Art. 45 AEUV geregelte Arbeitnehmerfreizügigkeit.



Auszug:

"Der Verwaltungsrechtsstreit betrifft die Frage, ob der Kläger - ein früherer Berufssoldat, der auf eigenen Antrag aus dem Dienst
entlassen wurde (§ 46 Abs. 3 SG) und sich statt einer Nachversicherung für die Auszahlung des sog. Altersgelds entschied - verlangen kann,
dass das Altersgeld ohne den gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 des Altersgeldgesetzes (AltGG) vorgesehenen Abschlag von 15 v.H. gewährt wird.


Einen Widerspruch des Klägers, der in dem - mit der Anwendung des Multiplikators von 0,85 (§ 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG) verbundenen - Pauschalabschlag von 15 v.H.
einen Widerspruch zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs (im Folgenden: EuGH) vom 13. Juli 2016 - C-187/15 - (ECLI:EU:C:2016:550) sah, wies die Beklagte
mit Widerspruchsbescheid vom 26. April 2017 zurück.


Die Berufung des Klägers, über die der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheidet, nachdem alle Beteiligten darauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht ist zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass die - der Sache nach von Anfang an erhobene (§ 88 VwGO) - Verpflichtungsklage unbegründet ist.

Der Kläger kann nicht verlangen, ihm Altersgeld mit einem Altersgeldsatz ohne Abschlag von 15 v.H. zu gewähren, so dass sich der
streitgegenständliche Bescheid im Ergebnis als rechtmäßig erweist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO)."



Weiteres ... siehe im Urteil...
Titel: Antw:Altersgeld vs. Rentennachversicherung bei ausscheiden als BS
Beitrag von: LwPersFw am 19. Juni 2020, 17:47:53

- Der pauschale Abzug von 15% (Faktor 0,85 bei der Berechnung des Altersgeldes) ist zur Zeit Bestandteil der AG Berechnung.

Laut DBWV soll es aber eine Klage vor dem EUGH geben, wonach dieser Abzug nicht rechtens sei und u.U. aus der Berechnung herausfallen sollte/müsste/würde.

Gibt es dazu irgendwelche weiteren Infos?


zu diesem Punkt mal eine aktuelle deutsche Rechtsprechung aus 2019:


VGH München, Urteil v. 25.04.2019 – 14 BV 17.2354

Ruhegehaltsansprüche für auf eigenen Wunsch aus dem Dienst entlassenen Berufssoldaten


Leitsatz:

Der in § 7 Abs. 1 Satz 1 des Altersgeldgesetzes (AltGG) vorgesehene pauschale Abschlag von 15 v.H. verstößt nicht gegen die in Art. 45 AEUV geregelte Arbeitnehmerfreizügigkeit.



Auszug:

"Der Verwaltungsrechtsstreit betrifft die Frage, ob der Kläger - ein früherer Berufssoldat, der auf eigenen Antrag aus dem Dienst
entlassen wurde (§ 46 Abs. 3 SG) und sich statt einer Nachversicherung für die Auszahlung des sog. Altersgelds entschied - verlangen kann,
dass das Altersgeld ohne den gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 des Altersgeldgesetzes (AltGG) vorgesehenen Abschlag von 15 v.H. gewährt wird.


Einen Widerspruch des Klägers, der in dem - mit der Anwendung des Multiplikators von 0,85 (§ 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG) verbundenen - Pauschalabschlag von 15 v.H.
einen Widerspruch zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs (im Folgenden: EuGH) vom 13. Juli 2016 - C-187/15 - (ECLI:EU:C:2016:550) sah, wies die Beklagte
mit Widerspruchsbescheid vom 26. April 2017 zurück.


Die Berufung des Klägers, über die der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheidet, nachdem alle Beteiligten darauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht ist zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass die - der Sache nach von Anfang an erhobene (§ 88 VwGO) - Verpflichtungsklage unbegründet ist.

Der Kläger kann nicht verlangen, ihm Altersgeld mit einem Altersgeldsatz ohne Abschlag von 15 v.H. zu gewähren, so dass sich der
streitgegenständliche Bescheid im Ergebnis als rechtmäßig erweist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO)."



Weiteres ... siehe im Urteil...


Im weiteren Rechtszug hat nun auch das BVerwG die Klage zurückgewiesen:

Urteil BVerwG 2 C 9.19 vom 13.02.2020


Altersgeld für vorzeitig ausgeschiedene Berufssoldaten

Leitsätze: 

1. Der Abschlag nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

2. Fragen der Unionsrechtskonformität des Abschlags im Hinblick auf die Grundfreiheit der Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV stellen sich nicht in Fällen mit einem rein mitgliedstaatlichen (innerstaatlichen) Sachverhalt ohne Bezug zum Unionsrecht. Die rein hypothetische Aussicht einer künftigen Ausübung oder Beeinträchtigung des Rechts auf Freizügigkeit genügt insoweit nicht.


Weiteres ... siehe im Urteil ...
Titel: Antw:Altersgeld vs. Rentennachversicherung bei ausscheiden als BS
Beitrag von: LwPersFw am 20. Juni 2020, 12:16:48
Da ich letztens eine "hitzige" Diskussion mit einem Kameraden zum Verständnis des Altersgeldgesetzes hatte...

Folgendes zur Klarstellung:

Ausgangspunkt

§ 46 SG Entlassung

Auszug

"(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen;

soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich
daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren.
In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen
Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden;
die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden.

(3a) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird.

Die Entlassung gilt als solche auf eigenen Antrag.

Satz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat

1. in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter oder

2. als Professor, Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten
    oder genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienste des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit

berufen wird. Satz 1 gilt ebenfalls nicht, solange das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle in
seinem Geschäftsbereich der Entlassung nach Satz 1 nicht zugestimmt hat.

Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Soldat nach Absatz 3 seine Entlassung verlangen könnte.

Im Übrigen kann die Zustimmung unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen der Bundeswehr erteilt werden."



Bedeutung für das Altersgeldgesetz

"Altersgeldgesetz (AltGG)

§ 1 Geltungsbereich

(1) Altersgeld wird gewährt

(...)

3. Berufssoldaten, die nach § 46 Absatz 3 des Soldatengesetzes entlassen worden sind,

wenn zum Zeitpunkt der Entlassung zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und sie vor Beendigung des
Dienstverhältnisses eine Erklärung gegenüber dem Dienstherrn abgegeben haben, anstelle der Nachversicherung in der gesetzlichen
Rentenversicherung das Altersgeld in Anspruch nehmen zu wollen."


Wie ist der Passus : "...wenn zum Zeitpunkt der Entlassung zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen..." zu verstehen?


Dies kann zur Folge haben, dass kein Anspruch auf Altersgeld besteht, selbst wenn der Berufssoldat letztlich entlassen werden muss,
obwohl die Bundeswehr an seiner Entlassung kein eigenes dienstliche Interesse hat. Mithin den Soldaten nur entlässt, weil sie muss.


Zu finden ist dieser Wille des Gesetzgebers in der Begründung zum Gesetzestext:

BT-Drs 17/12479

"Zu Artikel 1 (Altersgeldgesetz – AltGG)

Zu § 1 (Geltungsbereich)

Absatz 1 regelt den Anspruch auf Altersgeld als eine Alterssicherungsleistung eigener Art. Es steht den Bundesbeamten auf Lebenszeit
zu, die nach § 33 desBundesbeamtengesetzes (BBG) entlassen worden sind sowie den Berufssoldaten und Richter auf Lebenszeit im
Bundesdienst, sofern sie ihre Entlassung verlangen und eine entsprechende Willenserklärung über den Bezug von Altersgeld abgegeben haben.

Regelmäßige Rechtsfolge einer Entlassung auf Verlangen bleibt auch künftig die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Entscheidet sich der Beamte stattdessen für das Altersgeld nach diesem Gesetz, bedarf es einer hierauf gerichteten Erklärung.

Eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung findet in diesen Fällen nicht statt.

Der Vorbehalt entgegenstehender zwingender dienstlicher Gründe ist aus personalwirtschaftlichen Erwägungen unerlässlich. Zwingende
dienstliche Gründe sind insbesondere dann gegeben, wenn durch das kurzfristige Ausscheiden die Aufgabenerfüllung ernsthaft gefährdet wird.


Diese Gründe können jedoch nicht dauerhaft dem Bediensteten entgegengehalten werden.

Das Recht eines Beamten, jederzeit seine Entlassung verlangen zu können, ist hiervon unberührt.

Allerdings hat der Beamte in den Fällen, in denen er ungeachtet der genannten Gründe an seinem Antrag auf Entlassung
festhält, keinen Anspruch auf Altersgeld; Rechtsfolge ist die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung."


       
Zusammenfassend bleibt also festzustellen:

Ja, der Berufssoldat muss, je nach Einzelfall, ab einem Zeitpunkt X entlassen werden, wenn er darauf besteht.

Bleibt das BMVg aber bei seiner Feststellung, dass es aus zwingenden dienstlichen Gründen der Entlassung von sich aus nicht zustimmen würde, entfällt der Anspruch auf Altersgeld.

Dann erfolgt automatisch die Nachversicherung.

Dies gilt es also zu beachten, wenn man entlassen werden will...



(Dies hat nichts mit einem möglichen Dienstherrenwechsel zu tun: Berufssoldat > Beamter. Dort bleibt man ja pensionsberechtigt.)
Titel: Antw:Altersgeld vs. Rentennachversicherung bei ausscheiden als BS
Beitrag von: LwPersFw am 26. Oktober 2020, 12:46:04
Beim Altersgeld plant der Gesetzgeber Änderungen.

Zu finden in

Referentenentwurf 
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Erscheinungsbildes von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Stand : 01.10.2020


"Mit dem AltGG wurde 2013 ein weiteres, eigenständiges Alterssicherungssystem geschaf-fen, das durch den Abbau von wirtschaftlichen Nachteilen beim freiwilligen Ausscheiden aus dem Bundesdienst zu mehr Mobilität und Flexibilität geführt hat. Im Zeitpunkt der im Jahr 2016 zum Altersgeldgesetz durchgeführten Evaluierung waren sowohl europarechtliche Entwicklungen als auch länderrechtliche Erfahrungen noch nicht bekannt. Die heutige Entwicklung zeigt jedoch, dass der von Kritikern befürchtete Exodus und der Verlust von gut ausgebildeten Fachkräften bislang ausgeblieben ist. Ein Festhalten an einer erhöhten Wartezeit von sieben Jahren erscheint – insbesondere im Vergleich zu den landesrechtli-chen Altersgeld-Regelungen, welche im Gegensatz zum Bund keinerlei Abweichungen zu den üblichen Wartezeiten eingeführt haben – nicht mehr geboten.  Wegen der „Bifunktionalität“ der Beamtenversorgung und ihrer europarechtlichen Einordnung als System der betrieblichen Altersversorgung muss die Vorschrift auch aus Gleich-heitsgründen angepasst werden, denn sowohl in der Beamtenversorgung als auch in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt die allgemeine Wartezeit jeweils nur fünf Jahre. In der betrieblichen Altersvorsorge ist die allgemeine Wartezeit unter Wahrung der sog. EU-Mobilitätsrichtlinie sogar von fünf auf drei Jahre verkürzt worden. Unter Berücksichtigung europarechtlicher Grundfreiheiten sowie einer Angleichung an die betriebliche Altersversor-gung wird die Wartezeit daher von sieben auf fünf Jahre zur Sicherstellung der einheitlichen Anwendung der Norm verkürzt. Dies entspricht der Rechtsprechung des Europäischen Ge-richtshofs (Urteil vom 13.07.2016, Rs C-187/15 (Pöpperl)).

Zusätzlich wird unter Beachtung der Auswirkung der angeführten Entscheidung, welche die Mitnahme von erdienten Versorgungsanwartschaften beim freiwilligen Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis zum Gegenstand hatte, auch der 15 Prozent–Abschlag gestrichen.

Hierdurch soll eine Besser- und Gleichstellung der Bundesbediensteten, insbesondere aus Gerechtigkeitsgründen erfolgen, sodass freiwillig ausscheidende Bedienstete nicht mit Be-diensteten gleichgestellt werden, die aus disziplinarischen Gründen aus dem Dienst ent-fernt werden. Somit ist, insbesondere auch unter Wahrung europarechtlicher Dimensionen, eine Nachbesserung durch Wegfall des Abschlages geboten. Dies entspricht auch einer Angleichung an landesrechtliche Regelungen, denn der bundesrechtlichen Regelung des 15 prozentigen Abschlags sind die Länder weitestgehend nicht gefolgt.

Die Erleichterung eines Wechsels aus dem Beamtendienstverhältnis in die Privatwirtschaft ist des Weiteren geeignet, weitere Personenkreise für eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst zu gewinnen. Der Wechsel vom öffentlichen Dienst zur Privatwirtschaft ohne finanzielle Ab-striche bei der Altersversorgung eröffnet für solche Bewerber Perspektiven, die bislang we-gen des Lebenszeitprinzips vom Eintritt in das Beamtentum abgeschreckt wurden."
Titel: Antw:Altersgeld vs. Rentennachversicherung bei ausscheiden als BS
Beitrag von: LwPersFw am 03. Juni 2021, 10:12:29
Das zuvor genannte Gesetz steht vor der Verkündung.

Die Änderungen zum Altersgeld werden kommen... aber nicht wie im o.g. Referentenentwurf !!!

Drucksache  19/26839 , Stand 19.02.2021


"Mit  der  Änderung  des  Altersgeldgesetzes  (AltGG)  soll  für  Beamtinnen  und  Beamte,  Richterinnen  und  Richter  sowie  Soldatinnen  und  Soldaten,  die  freiwillig vorzeitig  aus  dem  Bundesdienst  ausscheiden,  gegenüber  dem  Bund  ein  Anspruch auf  Gewährung  von  Altersgeld  unter  nunmehr  erleichterten  Bedingungen  gewährt werden.  Der  Dienstherr  muss  trotz  der  Erleichterungen  wirksam  vor  personalwirtschaftlich  nachteiligen Folgen von  Entlassungen  von dringend  benötigtem  Hochwertpersonal  geschützt  werden.  Daneben  ist  die  europarechtliche  Rechtsprechung hierzu  zu  berücksichtigen.

Die  Regelung  in  §  1  Absatz  1  des  Altersgeldgesetzes  (AltGG),  wonach  kein  Anspruch  auf  Altersgeld  besteht,  wenn  „zwingende  dienstliche  Gründe“  der  Entlassung  entgegenstehen,  wird  ersetzt  durch  die  weniger  enge  Formulierung  „dringende  dienstliche  Gründe“.  Unter  Berücksichtigung  europarechtlicher  Vorgaben wird  die  Wartezeit  für  den  Anspruch  auf  Altersgeld  an  die  gewöhnlichen  fünf Jahre  (§  3  Absatz 1  AltGG)  angepasst  und  der  15-Prozent-Abschlag  (§ 7  Absatz  1 AltGG)  modifiziert.  Das  BeamtVG  wird  fortentwickelt,  indem  künftig  die  Versorgungsauskunft  auch  elektronisch  beantragt  werden  kann.  Damit  wird  der  Zugang  zu  Verwaltungsleistungen weiter  erleichtert."



Genauer Wortlaut des neuen Gesetzestextes : siehe in der Drucksache, Artikel 5

Beachte dort auch die Bründungen zum Gesetz :  Zu  Artikel  5  (Änderung  des  Altersgeldgesetzes) , Seite 46 ff


"Mit  dem  Altersgeldgesetz  (AltGG)  ist  2013  ein  weiteres,  eigenständiges  Alterssicherungssystem  geschaffen  worden,  das  durch  den  Abbau  von wirtschaftlichen  Nachteilen  beim  freiwilligen Ausscheiden  aus  dem  Bundesdienst zu  mehr  Mobilität  und Flexibilität  geführt  hat.  Im  Zeitpunkt  der  im  Jahr  2016  zum  AltGG  durchgeführten  Evaluierung  waren  sowohl  europarechtliche Entwicklungen  als  auch  länderrechtliche  Erfahrungen  noch nicht  bekannt. Die heutige Entwicklung  zeigt  jedoch,  dass  der  von Kritikern  befürchtete Exodus  und  der  Verlust  von gut  ausgebildeten  Fachkräften  bislang  ausgeblieben  ist.  Ein  Festhalten  an  einer  erhöhten  Wartezeit  von  sieben  Jahren  erscheint  –  insbesondere  im  Vergleich  zu  den  landesrechtlichen  Altersgeldregelungen,  welche  im  Gegensatz  zum Bund  keinerlei  Abweichungen zu  den üblichen  Wartezeiten eingeführt  haben  – nicht  mehr  geboten. Wegen  der  „Bifunktionalität“  der  Beamtenversorgung  und  ihrer  europarechtlichen  Einordnung  als  System  der betrieblichen  Altersversorgung  muss  die  Vorschrift  auch  aus  Gleichheitsgründen  angepasst  werden,  denn  sowohl in  der  Beamtenversorgung  als  auch  in  der  gesetzlichen  Rentenversicherung  beträgt  die  allgemeine  Wartezeit  jeweils  nur  fünf  Jahre.  In  der  betrieblichen  Altersvorsorge  ist  die  allgemeine  Wartezeit  unter  Wahrung  der  sog.  EUMobilitätsrichtlinie  sogar  von  fünf  auf  drei  Jahre  verkürzt  worden.  Unter  Berücksichtigung  europarechtlicher Grundfreiheiten  sowie einer  Angleichung  an  die betriebliche Altersversorgung wird die Wartezeit  daher  von sieben  auf  fünf  Jahre  zur  Sicherstellung  der  einheitlichen  Anwendung  der  Norm  verkürzt.  Dies  entspricht  der  Rechtsprechung  des  Europäischen  Gerichtshofs  (Urteil  vom  13. Juli  2016,  Rs  C-187/15  [Pöpperl]). Zusätzlich  wird  unter  Beachtung  der  Auswirkung  der  angeführten  Entscheidung,  welche  die  Mitnahme  von  erdienten  Versorgungsanwartschaften beim  freiwilligen Ausscheiden  aus  dem  Beamtenverhältnis  zum  Gegenstand hatte,  auch  der  15-Prozent-Abschlag  modifiziert.  Die  Anpassung  wägt  dabei  die  Interessen  Dienstherrn  an  einer zeitlich  ausreichenden  Teilhabe  des  Dienstherrn  an  der  Dienstleistung  des  Beamten  –  gerade  von  hoch  qualifizierten  und  schwer  zu  ersetzenden  Personal  –  mit  den  Interessen  des  Beamten  an  einer  vorzeitigen  Auflösung  des Lebenszeitbeamtenverhältnisses  ohne  finanziell  kaum  wiedergutzumachende  Einschnitte  in  die  Altersvorsorge ab. Die  Erleichterung  eines  Wechsels  aus  dem  Beamtendienstverhältnis  in  die  Privatwirtschaft  ist  des  Weiteren  geeignet,  weitere  Personenkreise  für  eine  Tätigkeit  im  öffentlichen  Dienst  zu  gewinnen.  Der  erleichterte  Wechsel vom  öffentlichen  Dienst  zur  Privatwirtschaft  eröffnet  für  solche  Bewerberinnen  und  Bewerber  Perspektiven,  die bislang  wegen  des  Lebenszeitprinzips  vom  Eintritt  in  das  Beamtentum  abgeschreckt  wurden."


Titel: Antw:Altersgeld vs. Rentennachversicherung bei ausscheiden als BS
Beitrag von: LwPersFw am 06. Juli 2021, 18:11:27
Die o.g. gesetzlichen Regelungen treten ab 07.07.2021 in Kraft.

beachte Artikel 18

Siehe BGBl 2021 , Teil I, Nr 39, vom 06.07.2021




Titel: Antw:Altersgeld vs. Rentennachversicherung bei ausscheiden als BS
Beitrag von: Rollo83 am 23. September 2021, 07:13:08
Ich finds „amüsant“
Die Bundeswehr hält sich offen durch den Begriff „dringend benötigtes Personal“ das Altersgeld dem freiwillig ausscheidenden Berufssoldaten nicht zu gewähren.
Jetzt würde mich interessieren wie dies wirklich dienstlich gehandhabt wird.
Ich bin in einer Mangel AVR, würde mich tatsächlich selber als dringend benötigtes Personal bezeichnen.
Wird mich das davon abhalten zu kündigen, nö. Dann kündige ich halt OHNE Altersgeld und lasse mich in der Rentenversicherung nachversichern.
Macht das finanziell mit 67 einen Unterschied, vielleicht, vielleicht auch nicht.
Titel: Antw:Altersgeld vs. Rentennachversicherung bei ausscheiden als BS
Beitrag von: F_K am 23. September 2021, 07:30:47
@ Rollo:

Es geht nicht um Wahrscheinlichkeiten, sondern um Gesetze.
Der Unterschied kann auf den Cent genau berechnet werden - und ja, eine Pension liegt höher als die nachversicherte Rente - und diese dritte Option halt dazwischen.

Es geht da schnell um Hunderte Euro pro Monat - im Bezugszeitraum kommen da 6stellige Beträge zusammen.
Titel: Antw:Altersgeld vs. Rentennachversicherung bei ausscheiden als BS
Beitrag von: Rollo83 am 23. September 2021, 10:46:10
Welche Wahrscheinlichkeiten? Habe das Wort gar nicht benutzt.
Natürlich, kann der Betrag auf den Cent genau berechnet werden, steht doch auch gar nicht zur Debatte.
Klar können das hunderte Euro pro Monat sein, dafür investieren clevere Menschen in ihre eigene Altersvorsorge, auch als Berufssoldat mit einer üppigen Pension kann man das machen.
Dadurch gibt es dann vielleicht die Möglichkeit relativ „früh“ um Entlassung zu bitten, mit Altersgeld noch attraktiver als mit der Nachversicherung in der gesetzlichen Rente. Aber der Unterschied von diesen mehreren hundert Euro würde mich jetzt nicht davon abhalten frühzeitig auszuscheiden nur weil mir das Altersgeld versagt wird.

Man kann sogar einen Antrag stellen, dann bekommt man von offizieller Seite faktische Zahlen wie hoch  das Altersgeld ist.
Titel: Antw:Altersgeld vs. Rentennachversicherung bei ausscheiden als BS
Beitrag von: F_K am 23. September 2021, 11:12:06
@ Rollo83:

No pun intented.

"Vielleicht, vielleicht auch nicht" geht halt in den nicht deterministischen Bereich - wie von Dir jetzt bestätigt ist es aber eine exakt bestimmbare Summe.

Als BS ist natürlich noch zusätzlich zu berücksichtigen, dass diese deutlich vor dem 67 Lebensjahr in den Ruhestand gehen, also dann schon Pension beziehen, während Rente / Altersgeld dann erst ab 67 in deutlich geringerer Höhe gezahlt wird.

Aber dies soll natürlich niemand von seiner Lebensplanung abhalten - dies war / ist ja ein Grund für diese Gesetzgebung.
Titel: Antw:Altersgeld vs. Rentennachversicherung bei ausscheiden als BS
Beitrag von: Rollo83 am 28. September 2021, 15:05:52
Ich muss hier nochmals eingrätschen, befasse mich in letzter Zeit immer mehr mit dem Altersgeld.
Bei der Pension werden doch auch Ausbildungszeiten die förderlich für die Verwendung (Ausbildung/Meister/Techniker/Studium/usw.) mit angerechnet, oder liege ich da falsch?
Wenn ja, ist dies beim Altersgeld auch so ?

Mit freundlichen Grüßen
Titel: Antw:Altersgeld vs. Rentennachversicherung bei ausscheiden als BS
Beitrag von: F_K am 28. September 2021, 16:01:30
@ Rollo83:

Beim Ersteren würde ich sagen eher nicht, beim Altersgeld bestimmt nicht, so jedenfalls lesen ich https://www.gesetze-im-internet.de/altgg/BJNR338610013.html

Lasse es Dir halt ausrechnen - dafür sind die entsprechenden Stellen ja da.
Titel: Antw:Altersgeld vs. Rentennachversicherung bei ausscheiden als BS
Beitrag von: Rollo83 am 28. September 2021, 16:47:51
Rechnen kann ich selber, dafür gibt es ja diese Formel.
Ich bin mir relativ sicher das bei der Pension Ausbildungszeiten mit angerechnet werden.
Jetzt ist es eh noch etwas zu früh fürs Altersgeld, deswegen brauche ich dies auch jetzt nicht extra berechnen lassen und dafür Arbeit verursachen.
Titel: Antw:Altersgeld vs. Rentennachversicherung bei ausscheiden als BS
Beitrag von: LwPersFw am 28. September 2021, 19:38:09

Ich bin mir relativ sicher das bei der Pension Ausbildungszeiten mit angerechnet werden.


Siehe Soldatenversorgungsgesetz,  Unterabschnitt 2

Zeiten "sollen" ... "können" ... angerechnet werden.

Aber immer nur bis zur maximalen Versorgung, aktuell eben 71,75 %.

Titel: Antw:Altersgeld vs. Rentennachversicherung bei ausscheiden als BS
Beitrag von: Rollo83 am 29. September 2021, 08:29:14

Ich bin mir relativ sicher das bei der Pension Ausbildungszeiten mit angerechnet werden.


Siehe Soldatenversorgungsgesetz,  Unterabschnitt 2

Zeiten "sollen" ... "können" ... angerechnet werden.

Aber immer nur bis zur maximalen Versorgung, aktuell eben 71,75 %.

Danke für deine Antwort. Habe mich jetzt mal im SVG eingelesen, vor allem deinen erwähnten Unterabschnitt 2.
Pro Dienstjahr gibt es 1,79375% insgesamt nicht mehr als 71,75%. Dies entspricht 40 Dienstjahren.
In §26 (2) wird von einer Erhöhung gesprochen (Absätze3+4) für Berufssoldaten die unter 60 in Pension gehen.
(3) BS die mit 53 in Pension gehen bekommen 12,55625% der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge als Erhöhung, wobei für jedes länger gemachte Dienstjahr über die 53 hinaus 1,79375% abgezogen werden. Insgesamt wieder NICHT über die 71,75% (Wenn ich mit 56 in Pension gehe also 12,55625-(1,79375x3)= 7,175%

Soweit erst mal verständlich.

§23 Ausbildungszeiten

(1) KANN
1. ... praktische Ausbildung (bei mir 3,5 Jahre)
2. ... Fachschulausbildung (wie zB der staatlich gepr. Techniker) bis zu 1095 Tagen... (bei mir 2 Jahre)
(2) ... Ausbildung + hauptberufliche Tätigkeit bis zu 5 Jahre

Daraus nehme ich mit das ~5 Jahre zur Pension anerkannt werden KANN

Wovon ist dieses "KANN" abhängig, wie wird das generell gehandhabt denn ich bin insgesamt weit weg von 40 Dienstjahren mit 56 Jahren.
Selbst mit anerkannten Ausbildungszeiten komme ich insgesamt "nur" auf 35 Dienstjahre.

Trennung

Weisst du zufällig auch ob beim Altersgeld Ausbildungszeiten angerechnet werden KÖNNEN?
Ich gehe eher nicht davon aus, oder?
Titel: Antw:Altersgeld vs. Rentennachversicherung bei ausscheiden als BS
Beitrag von: F_K am 29. September 2021, 08:36:00
Wenn die Ausbildungszeiten im Dienst erfolgt sind, ja.

Ansonsten wird auf "Wehrdienst" abgestellt.
Titel: Antw:Altersgeld vs. Rentennachversicherung bei ausscheiden als BS
Beitrag von: Rollo83 am 29. September 2021, 10:15:27
Wenn die Ausbildungszeiten im Dienst erfolgt sind, ja.

Ansonsten wird auf "Wehrdienst" abgestellt.

So ein Käse, wieso antwortest du überhaupt wenn du nur solches Halbwissen fabrizierst.

Ausbildungszeiten im Dienst, also zB ZAW oder Fortbildungsstufen brauchen überhaupt nicht explizit erwähnt werden. Zu der zeit ist man ja wohl ganz normal im Status Soldat. Was macht es dann für einen Sinn einen kompletten Paragraphen (hier §23) damit zu füllen.

...können einem Berufssoldaten verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden...

Auch dieser Satz macht dann überhaupt keinen Sinn.

Ließ dir die Paragraphen vielleicht erst mal in Ruhe durch.
Titel: Antw:Altersgeld vs. Rentennachversicherung bei ausscheiden als BS
Beitrag von: Rollo83 am 29. September 2021, 10:16:51
Sorry, beziehst du dich jetzt explitit auf das Altersgeld? Wenn ja dann hast du vermutlich recht.
Kam aber bei deinem Beitrag jetzt nicht wirklich so rüber das du dich auf das Altersgeld beziehst.
Titel: Antw:Altersgeld vs. Rentennachversicherung bei ausscheiden als BS
Beitrag von: F_K am 29. September 2021, 10:39:12
@ Rollo83:

Ja, meine letzte Antwort war auf die Anrechnung von Ausbildungszeiten AUSSERHALB eines Wehrdienstverhältnisses beim Altersgeld bezogen.

Es sollte doch klar sein, dass das Altergeld deutlich "WENIGER" als die Pension ist, sonst hätte es kein besonderes Gesetz benötigt.

Fürs Altergeld (um überhaupt einen Anspruch zu haben), werden 5 Jahre Dienstzeit benötigt, und dort sind Ausbildungszeiten als Soldat "rauszurechnen" - warum macht man das?

Genau - ein (ehemaliger) SaZ / BS mit 8 Jahren Dienstzeit mit ZAW oder Studium soll grundsätzlich nicht anspruchsberechtigt sein.
Titel: Antw:Altersgeld vs. Rentennachversicherung bei ausscheiden als BS
Beitrag von: Rollo83 am 29. September 2021, 11:03:17
Es ist schon interessant, die Höchstmögliche gesetzliche Rente liegt bei 3.154€.
Diese zu bekommen ist natürlich schon relativ schwierig, aber theoretisch möglich.
Nehme ich jetzt meine Pension mit 35 Dienstjahren (Ausbildungszeiten mit eingerechnet) bei A12 Stufe 8 komme ich auf 3.684€
Grobe 500€ mehr als die gesetzliche Höchstrente und zusätzlich stand heute ab 56 Jahren und nicht ab 67 Jahren.

Die Durchschnittsrente nach 45 Jahren Beitragszahlungen liegt aber nur bei 1.538€.
Wenn ich 2025 um meine Entlassung bitten würde wäre ich 42 Jahre alt und würde dann mit 67 Jahren 1.458 € bekommen.
Das liegt schon relativ nah an der Durchschnittsrente. Dazu kommt noch der gesetzliche Rentenanspruch den ich vor der Zeit als Soldat eingezahlt habe.

Nun könnte man mit 42 Jahren natürlich noch das ein oder andere Jahr weiter arbeiten und in die gesetzliche Rentenkasse einzahlen, so kommen dann noch ein paar Euro dazu. Aber im groben steht man mit 42 Jahren mit dem Altersgeld in dem Bereich wie der Durchschnittsrentner der 45 Jahre eingezahlt hat.
Titel: Antw:Altersgeld vs. Rentennachversicherung bei ausscheiden als BS
Beitrag von: F_K am 29. September 2021, 11:08:06
Ja, hatte ich doch schon zu Anfang geschrieben - eine Pension "aufzugeben" ist fast immer eine schlechte Idee, Altersgeld ist deutlich weniger, Rente sowieso.

Zu den von Dir genannten Zahlen kommt ja noch, dass die Pension dann ab 56 gezahlt wird, und nicht wie die Rente ab 67 Jahren.

Die "Versorgungslücke" ist ebenfalls bei Rentnern deutlich größer als bei Pensionären.
Titel: Antw:Altersgeld vs. Rentennachversicherung bei ausscheiden als BS
Beitrag von: LwPersFw am 29. September 2021, 14:02:58

Wovon ist dieses "KANN" abhängig, wie wird das generell gehandhabt ...


GAIP BAPersBw KennNr 61-01-00

A-1350/62

............................................................

Die Erhöhung erhalten alle BS, die mit einer besonderen Altersgrenze pensioniert werden, von dieser bis zum 60. Lj.

D.h. also     gesamt gediente Dienstzeit + entsprechende Erhöhung + ggf. berücksichtigungsfähige Vordienstzeiten

und all dies zusammengerechnet wird bei 71,75 % gedeckelt, wenn man diesen Wert überschreiten sollte.


Besonderheit:

Wer z.B. aktuell die besondere AG 55 hat und freiwillig um max. 2 Jahre verlängert - es darf kein Tag mehr sein (!!!) -

+ bekommt die 2 Jahre mehr Dienstzeit angerechnet
+ und die Erhöhung wird nicht von 57 bis 60 gerechnet, sondern weiterhin von 55 - 60

Titel: Antw:Altersgeld vs. Rentennachversicherung bei ausscheiden als BS
Beitrag von: Rollo83 am 29. September 2021, 14:29:27

Wovon ist dieses "KANN" abhängig, wie wird das generell gehandhabt ...


GAIP BAPersBw KennNr 61-01-00

A-1350/62

............................................................

Die Erhöhung erhalten alle BS, die mit einer besonderen Altersgrenze pensioniert werden, von dieser bis zum 60. Lj.

D.h. also     gesamt gediente Dienstzeit + entsprechende Erhöhung + ggf. berücksichtigungsfähige Vordienstzeiten

und all dies zusammengerechnet wird bei 71,75 % gedeckelt, wenn man diesen Wert überschreiten sollte.


Besonderheit:

Wer z.B. aktuell die besondere AG 55 hat und freiwillig um max. 2 Jahre verlängert - es darf kein Tag mehr sein (!!!) -

+ bekommt die 2 Jahre mehr Dienstzeit angerechnet
+ und die Erhöhung wird nicht von 57 bis 60 gerechnet, sondern weiterhin von 55 - 60

Nochmals danke für die GAIP und die Vorschrift.
Soweit gelesen, meine Berufsausbildung sowie meine Fachschulausbildung waren/sind Voraussetzung für meine komnplette Laufbahn, erst zum Fw und danach zum OffzMilFD.

Den Antrag auf anerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit kann jederzeit gestellt werden oder ist es üblich diesen erst zu stellen wenn es richtung Pension geht. Da ich natürlich noch viele Jahre habe habe ich da keinen Stress.
Ob die Vordienstzeiten dann wirklich anerkannt werden lässt sich wohl abschließend erst beurteilen wenn BAPersBw die Unterlagen geprüft hat.
Titel: Antw:Altersgeld vs. Rentennachversicherung bei ausscheiden als BS
Beitrag von: LwPersFw am 29. September 2021, 20:26:49
Zitat
Den Antrag auf anerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit kann jederzeit gestellt werden 

Ja... und sollte man auch frühzeitig tun... dann ist es erledigt... und man weiß, was anerkannt wird...


Titel: Antw:Altersgeld vs. Rentennachversicherung bei ausscheiden als BS
Beitrag von: F_K am 29. September 2021, 21:51:21
Bei "Euch" zwar kein Thema, aber Antrag auf Kontenklärung bei der Rentenversicherung habe ich schon vor Jahren gestellt - dann kann man es prüfen, wenn die Daten aktuell noch vorliegen ...

... rate ich jedem an.

Just my 2 cents ..
Titel: Antw:Altersgeld vs. Rentennachversicherung bei ausscheiden als BS
Beitrag von: LwPersFw am 13. November 2021, 11:26:53
Zur Frage, welche Bedingungen von Seiten des Dienstherrn eingehalten werden müssen, falls er das Altersgeld nicht zahlen will, ein aktuelles Urteil aus 2021:

VG Schwerin 1 A 779/20 SN
vom 29. April 2021