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Zusammenfassung

Autor: F_K
« am: 10. September 2018, 20:17:01 »

Die Restnutzungsdauer wird per SAP geprüft - und ausserdem gibt es Rangfolgen.
Autor: KlausP
« am: 10. September 2018, 19:02:37 »

Na ja, diese Variante war mir durch die Lappen gegangen.
Autor: Pericranium
« am: 10. September 2018, 18:59:00 »

Zitat
... Der FWDL ist bereits auf maximal 23 Monate festgesetzt. ...

Das ist er doch schon seit Diensteintritt. FWDL erhalten doch keine Zwischenfestsetzung auf 6 Monate wie SaZ Mannschaften.


Außer er hat während des FWD verlängert und war davor auf weniger als 23 Monate festgesetzt  :D
Autor: KlausP
« am: 10. September 2018, 18:44:37 »

Zitat
... Der FWDL ist bereits auf maximal 23 Monate festgesetzt. ...

Das ist er doch schon seit Diensteintritt. FWDL erhalten doch keine Zwischenfestsetzung auf 6 Monate wie SaZ Mannschaften.

Soll der FWDL in Ihrem Beispiel auf "B Anfänger"? Dann wird es wohl eher keine Ausnahmegenehmigung geben.

Man möchte aber gerade den FWDL auf Lehrgang schicken, welcher eben nicht die erforderliche Restdienstzeit hat.

Dann soll derjenige, der das will, sich auch um die Ausnahmegenehmigung kümmern. Ohne diese Genehmigung würde ich als Spieß den Soldaten nicht zum Lehrgang in Marsch setzen.
Autor: F_K
« am: 10. September 2018, 18:43:35 »

Was "man" möchte, ist egal, der Dienstherr hat sich in der Frage positioniert.
Autor: Ondre
« am: 10. September 2018, 18:40:27 »

Man möchte aber gerade den FWDL auf Lehrgang schicken, welcher eben nicht die erforderliche Restdienstzeit hat.
Autor: F_K
« am: 10. September 2018, 18:37:25 »

Ein anderer, "neuer" FWDL der nach der GA in die Einheit kommt, der hat noch 20 Monate Restdienstzeit, nach Ausbildung noch 19 Monate.
Autor: Ondre
« am: 10. September 2018, 18:31:54 »

Streiche Neubaubildung setzte Neuausbildung.

Autor: Ondre
« am: 10. September 2018, 18:30:54 »

Neubaubildung! Was meinst du mit "neuem" FWDL?  Maximale Verpflichtung ist doch hier 23 Monate und hat sich das mittlerweile auch schon wieder geändert?
Autor: F_K
« am: 10. September 2018, 18:24:32 »

Komplette Neuausbildung oder BFo?

Der "neue" FWDL bietet die doppelte Nutzungszeit ...    ;)
Autor: Ondre
« am: 10. September 2018, 18:19:44 »

Wir hatten heute folgende Diskussion. Soldat FWDL soll als Kraftfahrer B ausgebildet. Problem ist aber, dass nach Lehrgangsende noch eine Restdienstzeit von 10 Monaten vorhanden sein muss. Kann nun eine Sondergenehmigung erteilt werden, der die Mindestnutzungszeit ausserkraft setzt und der Soldat mit beispielsweise 9 Monaten Restdienstzeit an diesem Lehrgang teilnehmen darf? Der FWDL ist bereits auf maximal 23 Monate festgesetzt.
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