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Zusammenfassung

Autor: F_K
« am: 10. April 2018, 15:26:36 »

A2 - 1015 / 0-0-15 Anlage 8.5

Da finden sich die Kat mit Ausbildungsbedarf.
Autor: PzHurra
« am: 10. April 2018, 14:40:48 »

Ich als BPL bilde das so aus...

Quelle LogSBw
Den laut der Zentralrichtlinie gibt es nur eine Abgrenzung der Fzg. nichts was auf die Ladung bezogen wäre. Fzg. muss technisch natürlich dazu in der Lage sein.

Die Kat. gibt es nur bei der BW zivil (VDI 2700) gibt es keine Kat. nicht mal eine verpflichtende Zeit an Ausbildungsstunden.


Kann aber gerne nochmal Nachfragen da ich zur Zeit mal wieder dort bin...
Autor: F_K
« am: 10. April 2018, 12:36:31 »

Naja, bei der KAT II Ausbildung wurde das anders dargestellt - KAT III sind LKW Fahrer, KAT II, die die unterhalb LKW (also Pritsche oder Kombi) Ladung gewerblich befördern - und dienstlich zählt hier als gewerblich - KAT I ist der Selbstfahrer, der nur sich und sein persönliches Zeugs transportiert.

... Ich glaube nicht, dass ich das grundsätzlich falsch verstanden habe.

Und Selbstfahrer ist nur noch der, der im absoluten Ausnahmefall ein dienstlicher Fahrzeug bewegen soll.

Wer alle zwei Monate Mal als OvWa fahren muss, tut dies regelmäßig - und muss daher MKF sein.
Autor: PzHurra
« am: 10. April 2018, 12:02:54 »

KAT I ist nicht auf die Ladung sondern auf das Fzg. bezogen. Alles was ich gem. Fzg. sichern kann und befördern darf, darf ich auch nach dieser Schulung befördern...

Autor: F_K
« am: 10. April 2018, 11:34:26 »

Genau, KAT 1 Personal - dann aber KEIN Transport von Ladung, da geht nur die eigene, kleine, Notebook Tasche.

KAT II benötigt einen  Tag Ausbildung - auch wenn es nur 50 Patronen Munition sind.
Autor: LwPersFw
« am: 10. April 2018, 10:49:02 »

Wir bleiben alle entspannt...

Denn dem TE ging es um die DFE B...

...und für diese gilt im Rahmen der KF-Fortbildung:

"Besonderheiten für handelsübliche, nicht geländegängige DFzg der Fahrerlaubnisklasse B

Angehörige der Bw und anderer Streitkräfte benötigen keine Einweisung bezogen auf handelsübliche,
nicht geländegängige DFzg der Fahrerlaubnisklasse B . Hierbei ist es unerheblich, ob diese DFzg als
PKW oder LKW zugelassen wurden.

Der Fahrer bzw. die Fahrerin bestätigen mit der Übernahme des DFzg, dass sie mit der Bedienung
des jeweiligen DFzg vertraut sind."


...und für diese gilt im Rahmen der KF-Weiterbildung:

"Personen, die im Besitz einer Dienstfahrerlaubnis (DFE) der Klasse B sind, aber weder als
KfBw noch als militärische Führerinnen bzw. Führer von Teileinheiten/Organisationseinheiten mit
DFzg eingesetzt werden
, können nach Maßgabe der zuständigen Vorgesetzten der MilOrgBer an den
Ausbildungsprogrammen der KfWB teilnehmen."



Ein anderes Thema ist die Ladungssicherung

Hier gilt klar :

"Im Rahmen der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen sowie der
Qualitätssicherung wird eine grundlegende Ausbildung sowie eine nachweisliche Wiederholungsausbildung
des betroffenen Personals in einem Zeitfenster von 3 Jahren festgelegt."

Und als "Personal" zählt u.a. : "Fahrzeugführer bzw. Fahrzeugführerinnen"

Dabei gilt für :

Handelsübliche, nicht geländegängige Personenkraftwagen ohne bauliche Trennung, Kategorie 1 (P1, P2, P3, P5, V1 oder vergleichbar)

Erstausbildung:

Es ist keine Erstausbildung mehr erforderlich. Die Erstausbildung wird durch die Fahrschul(grund)Ausbildung (zivil oder militärisch) abgedeckt.

Aus- und Weiterbildung: 1 Unterrichtseinheit (UE) jährlich

Im Rahmen der Möglichkeiten des Handelns wird den Dienststellenleitern bzw. Dienststellenleiterinnen
freigestellt, in welcher Form diese Sensibilisierung durchgeführt wird.
(z. B. Onlineschulung, praktische/theoretische Ausbildung, Belehrungsmappen)

Autor: F_K
« am: 10. April 2018, 10:22:30 »

.. Genau, deshalb habe ich 16 Stunde  Ausbildung gemacht, die nur 3 Jahre gültig sind - nur geträumt.
Autor: benba
« am: 10. April 2018, 10:11:37 »

Frage: Hast Du einen militärischen Führerschein?

"Selbstfahrer" gibt es praktisch nicht mehr - nur in seltenen Ausnahmen und mit den genannten Auflagen.
Ach ja, als MKF nur mit Ladungssicherung Ausbildung (3 Jahre gültig) fahren.

Das stimmt so nicht ganz, ggf. reicht eine jährliche Sensibilisierung aus, bei uns am Standort wir hierzu lediglich das durchklicken einer Präsentationen gefordert.
Autor: LwPersFw
« am: 09. April 2018, 10:19:27 »


Der Anlass meiner Verwunderung ist ein kurzes Gespräch mit einem Spieß aus der letzten Woche, der mit mitgeteilt hat, ich dürfte nur die Silberflotte(also Klasse 1 wenn ich mich recht erinnere) und auch nur alleine fahren. 


Sehen Sie dies in Verbindung mit dem Hinweis von @ F_K

Zitat
Wenn Du keinen mil. Führerschein (mehr) hast, ist dieser neu auszustellen - vorher darfst Du nicht fahren.

+ Lassen Sie prüfen, ob eine DFE bestand, wenn ja... Verbleib ... und ob ggf. eine Neuausstellung möglich ist.

+ Ohne DFE B können Sie als Ausnahme mit zivil B od. 3 fahren ( die Vorschrift meint damit : nur ab und zu wird ein Fahrzeug genutzt ), wenn:

• Sie dies freiwillig tun  >> Ausfüllen des Bw-Formulars Bw/3017
• Sie nur im Grundbetrieb - Inland fahren
• Das Führen eines Dienst-Kfz darf - auch nicht indirekt - zu den Aufgaben des Dienstpostens gehören
• Sie müssen mit der Bedienung des jeweiligen Fahrzeugs vertraut sein
• Sie müssen die grundsätzlichen Bw-Vorgaben im Umgang mit Dienst-Kfz kennen
• Das Dienst-Kfz darf nicht geländegängig sein und muss aus der Pkw-Gruppe P1-P5(K) sein.
• Eine Mitnahme von Personen ist nur erlaubt
    + in gegenseitigem Einverständnis
    und
    + wenn dies zur Ausübung des Dienstes erforderlich ist
• Der Materialtransport darf nur zum Eigenbedarf erfolgen (z. B. Besprechungsunterlagen, Reisegepäck)

Im Fahrauftrag muss dann im Feld "Fahrer" der Name mit dem Zusatz "(FE)" eingetragen werden.
Und im Feld "Bemerkungen" > "(FE) = Freiwillige Erklärung".

Pkw-Gruppe P1-P5(K):
"Limousinen und entsprechende Karosserievarianten mit in der Regel nicht mehr als zwei Sitzreihen,
nicht jedoch hü PKW, deren Aufbau/Karosserie die Merkmale   eines Kleinbusses/LKW aufweisen"



Wenn Sie dann im Besitz eines Dienstführerscheins sind ... die Thematik "Einweisung" finden Sie dann in der Vorschrift A2-1050/10-0-21

Für die "Silberflotte" führt diese u.a. aus

"Besonderheiten für handelsübliche, nicht geländegängige DFzg der Fahrerlaubnisklasse B

Angehörige der Bw und anderer SK benötigen keine Einweisung bezogen auf handelsübliche, nicht geländegängige DFzg der Fahrerlaubnisklasse B .

Hierbei ist es unerheblich, ob diese DFzg als PKW oder LKW zugelassen wurden.

Der Fahrer bzw. die Fahrerin bestätigen mit der Übernahme des DFzg, dass sie mit der Bedienung des jeweiligen DFzg vertraut sind."
Autor: F_K
« am: 09. April 2018, 05:34:25 »

Richtig. Auch aktuell richtig.

2 Tage Lehrgang reicht nur für HÜ Vans und ähnlich - z. B. Widder (GL Bulli militärisch sind 6 Stunden Strasse plus 6 Stunden GL Einweisung, plus einzelne Überprüfung, plus ein bisschen Technik).

Widder geht zwar in 2 Tagen, dann benötigt man aber Fahrzeug und Fahrer für "sich" alleine.
Autor: InstUffzSEAKlima
« am: 09. April 2018, 00:31:15 »

Wenn, wie beschrieben, nur auf dem Sprinter (oder einem anderen hü Kfz) eingewiesen wurde, galt das "früher" auch nur für hü Kfz. Für den Wolf und andere tmil Kfz mussten separaten Einweisungen erfolgen, wobei hier zwischen Strasse und Gelände noch mal unterschieden wurde.

Ich bin kein aktiver Soldat mehr und kenne die aktuellen Vorschriften dahingehend nicht, aber in dieser Hinsicht wird es keine grundsätzlichen Änderungen gegeben haben.
Autor: F_K
« am: 07. April 2018, 13:45:19 »

Wenn Du keinen mil. Führerschein (mehr) hast, ist dieser neu auszustellen - vorher darfst Du nicht fahren.
Autor: bmar
« am: 07. April 2018, 13:42:39 »

Ich bin mir offen gestanden nicht mehr sicher, ob mir einer ausgehändigt wurde und wenn, wurde dieser bei der Entlassung abgegeben - ich hatte einen längeren Ausflug ins Zivilleben zwischendurch.  Ablauf war auf jeden Fall: B zivil vorhanden, 2 Tage Lehrgang am Stützpunkt, Prüfungsfahrt mit Truppenfahrlehrer und ATN 10048881A "Kraftfahrer mit FB B" wurde zugeteilt.

Die Notwendigkeit der wiederkehrenden Ausbildung Ladungssicherung ist mit bekannt, die wäre natürlich auch längst abgelaufen, aber die Frage ist, ob die "Auffrischung" Ladungssicherung ausreicht, oder ob ich nochmal das ganze Paket machen muss.

Nur handelsüblich und kein Pers-Transport hat mich aber hauptsächlich verwundert, denn das war ja quasi der alte Selbstfahrer, der besagten Lehrgang eben NICHT erfordert hat.
Autor: F_K
« am: 07. April 2018, 13:26:40 »

Frage: Hast Du einen militärischen Führerschein?

"Selbstfahrer" gibt es praktisch nicht mehr - nur in seltenen Ausnahmen und mit den genannten Auflagen.
Ach ja, als MKF nur mit Ladungssicherung Ausbildung (3 Jahre gültig) fahren.
Autor: bmar
« am: 07. April 2018, 13:12:33 »

Da ich gerade keinen bzw. schwierigen Zugriff auf das Intranet habe:

Gab es in den letzten Jahren (die Erteilung ist bei mir 12 Jahre her) Änderungen bzgl. des "Kraftfahrer mit FB B"?
Der Anlass meiner Verwunderung ist ein kurzes Gespräch mit einem Spieß aus der letzten Woche, der mit mitgeteilt hat, ich dürfte nur die Silberflotte(also Klasse 1 wenn ich mich recht erinnere) und auch nur alleine fahren. 
Das verwundert mich etwas, da ich in Erinnerung habe, dass besagter Lehrgang auch z.B. Sprinter/Pritsche/Wolf abgedeckt hat und auch die Überprüfungsfahrt mit Fahrlehrer fand mit einem Sprinter statt. Eintragung ATN ist auch erfolgt.

Liege ich da komplett falsch oder hat er das mit dem Selbstfahrer durcheinander geworfen?
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