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Zusammenfassung

Autor: wolverine
« am: 17. September 2009, 15:34:08 »

Also ich lese da etwas anderes:
Einen gesetzlichen Anspruch auf Sonderurlaub haben Beschäftigte - und damit auch Soldaten nicht.
Und hier wurden schon andere für weitaus geringere "Ungenauigkeiten" viel unsachlicher angegangen! ;)
Autor: miguhamburg
« am: 17. September 2009, 11:11:03 »

Lieber Volverine,

wie gesagt, ich widerspreche Ihnen nicht. Aber hier ging es um die Frage nach dem gesetzlichen Anspruch...

Dass die geübte Praxis - und ich habe diesen Thread mal zum Anlass genommen, bei meinen Kameraden in gleicher Position anzufragen - zu 99,5% keine Probleme aufwirft, steht ja außer Frage. Aber ein Anspruch besteht eben nur, soweit ncht zwingende dienstliche Gründe bestehen. So formuliert es die SoldUrlV eindeutig. Nicht mehr und nicht weniger habe ich mir erlaubt, hier anzuführen.
Autor: wolverine
« am: 17. September 2009, 08:58:29 »

Ich hatte noch letztes Jahr eins wegen normalen Urlaubs. Und die Entscheidungen sind nicht wackelig weil in aller Regel der Sonderurlaub in dem von der SUrlVO vorgegebenen Rahmen gewährt wird. Um davon abzuweichen, müsste dienstlich schon gewaltig etwas dagegen sprechen. Einsatz oder zumindest eine Großübung von mehreren Wochen weit weg. Ich erinnere mich, dass für einen Trauerfall sogar ein Soldat aus einer AMF-Übung in Nordnorwegen aus und wieder eingeflogen wurde. Grundsätzlich ist die Bw schlicht so strukturiert, dass eben jeder kurzfristig ersetzbsr ist. Wäre ja bei Streitkräften auch schlimm wenn es anders wäre.
Autor: miguhamburg
« am: 17. September 2009, 07:12:11 »

Sie haben ja vollkommen Recht, nur zu unterstellen, dass jede Ermessensentscheidung prinzipiell wackelig wäre, scheint mir jedenfalls als deutlich zu weit gegriffen - und in Bezug auf die eingangs gestellte Frage nun wirklich als unangemessen. Meines Wissens nachc gibt es in dem für mich überschaubaren Bereich kein einziges Verfahren wegen Ermessensmissbrauch in Sachen (Sonder-)Urlaub.
Autor: wolverine
« am: 16. September 2009, 21:31:49 »

Im Detail liegt hier die Würze: Da ich schon einige Beschwerdeverfahren für den Befehlshaber der KdoBehörde (in der ich beordert bin) entschieden und auch schon solche Verfahren vor dem VerwG (und im Zusammenhang damit vor dem Truppendienstgericht) vertreten habe, kann ich wohl sagen, dass die Aussage "kein Anspruch" immer dann verheerende wirkt, wenn tatsächlich ein Anspruch im Ermessen steht. Beispiel aus dem Alltag: Die Politesse der Ordnungsbehörde verhängt ein Verwarnungsgeld von 30,- Euro. Frage "Warum?" Antwort." Machen wir immer so!" Wenn man das bezeugen kann, ist der Prozess gewonnen, da das Verwarnungsgeld "im Ermessen steht" und die Aussage beweist, dass dieses Ermessen wohl verkannt wurde. Um ein neues Verwarnungsgeld zu verhängen, greift die Verjährungsregel des § 26 StVG (der böse Wolve kann auch ein Winkeladvokat sein, wenn man ihn fürstlich bezahlt!). Mit unbedachten Äußerungen zimmert mancher D-Vorgesetzter seinen Galgen selbst (und bei Stufe II sollte einem das umso mehr bewusst sein!).

Übrigens: Das Bundesurlaubsgesetz regelt die Mindestbedingungen für frei verhandelte Verträge und hat mit Beamten und Soldaten und Richtern nicht wirklich etwas zu tun.
Autor: miguhamburg
« am: 16. September 2009, 19:19:10 »

Lieber Wolverine. Im Ergebnis liegen wir doch beieinander. Aber der Weg ist eben nicht so klar und eindeutig nach dem Motto: Meine Oma ist gestorben und ich kann auf jeden Fall dem Dienst fernbeiben, weil ich nun mal einen gesetzlichen Anspruch habe. Dem ist eindeutig nicht so.

Natürlich wird ein Disziplinarischer Vorgesetzter in aller Regel den Sonderurlaub erteilen, weil es nur wenige zwingende Dienstliche Gründe geben kann, um dies zu versagen. Er muss also nach pflichtgemäßem Ermessen über dem Urlabsantrag entscheiden. Aber diesen Ermessensspielraum hat er/sie aufrund der SUV. Und genau darauf habe ich hingewiesen. Nicht mehr und nicht weniger.

Ganz abgesehen davon, dass der Frager rsprünglich fragte, was Sonderurlaub ist...
Autor: wolverine
« am: 16. September 2009, 15:05:35 »

Einfach den Links folgen. Da steht alles, was man wissen muss! Und "Ermessen" ist nicht gleichbedeutend mit "kein Anspruch". Wer denkt, es bestünde kein Anspruch wo dieser im Ermessen steht, hat damit den Ermessensfehler bereits zugestanden.
Autor: miguhamburg
« am: 16. September 2009, 15:01:55 »

Also, das Bundesurlaubsgesetz gibt hierzu nichts her - und das gilt als zentrales Gesetz auch für die Bundeswehr. Wir haben eine Urlaubsverordnung, in der Sonderurlaub bei den vorgenannten Gründen zu gewähren ist, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe dagegen stehen. Die Entscheidung über (Nicht-)Gewährung trifft der Disziplinarvorgesetzte, der diese Entscheidun dann ggf. auch im Beschwerdeverfahren begründen muss.
Autor: wolverine
« am: 16. September 2009, 11:47:21 »

Natürlich besteht ein rechtlicher Anspruch auf Sonderurlaub! Anderenfalls dürfte er gar nicht gewährt werden.

http://bundesrecht.juris.de/soldurlv/__9.html

http://bundesrecht.juris.de/surlv/index.html
Autor: miguhamburg
« am: 15. September 2009, 15:48:30 »

Lieber User,

Sonderurlaub ist wie der Name bereits aussagt, etwas Anderes als der Erholungsurlaub.

Einen gesetzlichen Anspruch auf Sonderurlaub haben Beschäftigte - und damit auch Soldaten nicht. Allerdings wird er in der Regel gewährt, zum Beispiel bei schwerer Krankheit/Unfall oder Beerdigung eines Verwandten 1. Grades, für die eigene Hochzeit und andere bedeutsame Ereignisse des Lebens. Dieser Sonderurlaub beträgt dann je nach Anlass 1 - 3 Tage. Es gibt an jedem Schwarzen Brett in einer Kaserne entsprechende Informationen. Außerdem können Sie hierzu auch Ihren Kompaniefeldwebel befragen, der Ihnen dann die gewünschte Auskunft gibt.

Darüber hinaus kann Sonderurlaub für besondere Leistungen gewährt werden. Auch hier handelt es sich um 1 bis 3 Tage.

Über den Sonderurlaub entscheidet wie beim Erholungsurlaub auch Ihr Disziplinarvorgesetzter (Kompanie-/Bettariechef).
Autor: sliderbp
« am: 15. September 2009, 15:46:58 »

Sonderurlaub kann gewährt werden für besondere Anlässe. Im Normalfall handelt es sich hierbei um Todesfälle in der nahen Verwandtschaft oder auch Vorstellungsgespräche ... dementsprechend auch meist nur 1-2 Tage.
Entscheiden tut das meines Wissens der Kompanie-Chef evtl. auch der Kompanie-Fw.
Und ja, man bekommt auch Sonderurlaub während der Grundausbildung ... bzw. speziell während der Grundausbildung, denn dort darf man keinen regulären Urlaub nehmen.
Autor: Muay Thai - BB
« am: 15. September 2009, 15:37:00 »

hey,
habe zum 1.10.09 mein einzug in Regen ,

jetzt hab ich ne frage,habe schon öfters den begriff "sonderurlaub" gehört. und jetzt ist meine frage ,was hat es damit auf sich ,

wer tut das entscheiden?
wann kann es eintretten bzw aus welchem grund ?
und wie lange kann bzw ist der im normalfall?

kann das auch während des grundienstes eintreten bzw in den erste 3 monaten ?
wird er von den urlaubstagen abgezogen?

oder kann man zum leiter gehen und einfach anfragen ?? natürlich wenn was dringendes vorliegen sollte...

sry für die formulierung,
danke im vorraus
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