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Zusammenfassung

Autor: StOPfr
« am: 14. Januar 2019, 15:42:10 »

Mach dir also keine Sorgen die Wahrheit zu sagen. ;)

Sorgen sollte man sich eher machen, wenn man nicht die Wahrheit sagt!
Autor: Staff Sergeant
« am: 14. Januar 2019, 15:32:45 »

Also als ich beim Einstellungstest war, kam vor dem CAT Test, als ich am Computer saß auch die frage auf, ob ich schonmal Drogen genommen habe und auch ob ich schon in Schlägereien verwickelt war. Beides habe ich wahrheitsgemäß mit JA beantwortet. Während des Bewerbungsgesprächs mit der Psychologin und dem dem Kollegen von der BW, haben Sie mich dann darauf angesprochen.
Ich habe Ihnen dann gesagt, dass das schon Jahre her ist, also als Jugendlicher. Und das war dann auch in Ordnung für die. Ich habe also trotzdem die Feldwebel Eignung bekommen.

Man wird ja dort auch auf Drogen getestet. Und wenn du nichts im Urin hast, interessiert es die BW wohl herzlich wenig wenn du vor Jahren mal was gekifft hast. Mach dir also keine Sorgen die Wahrheit zu sagen. ;)
Autor: Ralf
« am: 14. Januar 2019, 13:48:22 »

Wir reden ja hier von einem Vorfall, der über 3 Jahre her ist und der i.R.d. Einstellungsuntersuchung angeführt wurde. Von daher sehe ich
a) keine Einschränkungen in den Verwendungen und
b) keine Einschränkungen auch hinsichtlich KF und "Schießvorhaben".
Autor: LwPersFw
« am: 14. Januar 2019, 13:25:37 »

Wenn due Stelle benennen könntest, wäre das einfacher nachzuvollziehen.

Wenn Andi8111 nicht noch eine konkrete Quelle nennt... muss man m.E. 2 Sachverhalte trennen:

1. Erst-Begutachtung zur Erlangung der KFV I oder II

2. Feststellung ob weiterhin die Verwendungsfähigkeit KF gegeben ist



zu 1. benennt die Anlage 7.7 zur A1-831/0-4000 als Ausschlüsse:

KFV I

III 15 (2), III 23, III 77 (1),
IV 12, IV 13, IV 15,
alle Gradationen V und VI

KFV II

III 15 (2), III 18, III 20, III 22, III 23, III 24 (1), III 25,
III 77 (1), III 78,
IV 12, IV 13, IV 15, IV 42, IV 77, IV 78, IV 81
alle Gradationen V und VI



zu 2. wird ausgeführt:

"Die aufgrund ärztlicher Verordnung erfolgte befristete Einnahme von Beruhigungsund/
oder Schlafmitteln sowie Psychopharmaka kann die KFV I und II vorübergehend
ausschließen. Der bzw. die Betroffene ist hierüber zu belehren. Bereits der einmalige
Missbrauch (Konsum) von Drogen oder Rauschmitteln schließt die KFV dauernd aus.
Dies gilt auch, wenn der Missbrauch bereits länger zurückliegt. Eine ggf. bereits erteilte
Dienstfahrerlaubnis ist zu entziehen
. Die Eignung zum Führen von
Dienstkraftfahrzeugen kann wieder angenommen werden, wenn der bzw. die Betroffene
über einen Zeitraum von 1 Jahr nachweislich (Drogenscreening) keine Betäubungsmittel konsumiert hat."
Autor: LwPersFw
« am: 14. Januar 2019, 13:10:53 »

Ist doch egal. Die ZDv 46/1 wurde durch eine Nachfolgevorschrift ersetzt (Bezeichnung weiß ich nicht, steht aber irgendwo im Forum) und viele Regelungen wurden übernommen.

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,13852.0.html
Autor: ok.
« am: 14. Januar 2019, 11:50:57 »

Der Verlauf hat mich auf das Thema gebracht.
Mit Farben habe ich keine Probleme. Haut war sehr wohl in der Zeit so eine Sache. Habe dann wohl L400 mit C300 verwechselt. Habe ja nur den Verwendungsausweis erhalten. Bin danach noch ein Stückchen gewachsen, aber bei einer betrieblichen Untersuchung wurde trotzdem nochmals der Beinlängen-Unterschied festgestellt. Zum Zeitpunkt der Musterung war ich noch nicht volljährig.
Autor: Ralf
« am: 14. Januar 2019, 11:44:42 »

Wenn due Stelle benennen könntest, wäre das einfacher nachzuvollziehen.
Autor: Andi8111
« am: 14. Januar 2019, 11:15:44 »

Also bei mir schließt eine II15 noch alle Kraftfahrerverwendungen aus und darüberhinaus noch die Teilnahme an Schießvorhaben. Bei aktiven Soldaten.

Autor: Ralf
« am: 14. Januar 2019, 10:57:14 »

5.3.15   GNr 15 – Drogen, Rauschmittel und Medikamente
III
1. Gelegentlicher Konsum weicher Drogen (z. B. Cannabis), mindestens 6, aber weniger als 12 Monate zurückliegend, bei aktuell negativem Drogenscreening. Positives Drogenscreening (weiche Drogen) mit negativer Kontrolle nach 14-21 Tagen (nur bei der Einstellungsuntersuchung).
II
1. Gelegentlicher Konsum weicher Drogen (z.B. Cannabis), mindestens 12 maximal 36 Monate zurückliegend, bei aktuell negativem Drogenscreening.

Ausschlüsse sind bei GRadation II sie Selben geblieben, bei Gradation III hat man noch ne Schippe draufgelegt...
Ich kann das Zitat nicht nachvollziehen. Gem A1-831/0-4000 Version 2.1 steht bei der II:
Zitat
Nur für aktive SaZ, BS, RDL und
Reservisten:
Mehr als 24 Monate zurückliegende
erfolgreich abgeschlossene
Entwöhnungsbehandlung von
psychotropen Substanzen bei
Von daher in dem vorliegenden Fall keine Einschränkungen, zumal II keinen Ausschluss bewirkt.
Autor: Andi8111
« am: 14. Januar 2019, 10:48:21 »

Und warum fragen Sie das in einem Thread der "btm einstellung" heißt??

Die Ausschlüsse sind insgesamt, mit sehr wenigen Ausnahmen, gleich geblieben. Im übrigen sind die einzigen ausschließenden GZ für L400 VOR der Änderung III3, III24 und IV3 gewesen....  (Haut und Farbensehen). Und das ist NACH der Änderung gleich geblieben.
Autor: ok.
« am: 14. Januar 2019, 10:28:53 »

Danke Andi8111
Aber Cannabis spielte bei mir keine Rolle. Meine Ausschlüsse waren laut Aussage der Ärztin bedingt durch Akne (C300), Körpergröße (x100), Rückenmuskulatur und Beinlängen-Unterschied (L400)
Wollte einfach aus Interesse wissen wie es nach der Änderung mit L400 aussieht, insofern die Änderung nicht bereits vor meiner Musterung stattgefunden hat.
Autor: Andi8111
« am: 14. Januar 2019, 09:58:56 »

5.3.15   GNr 15 – Drogen, Rauschmittel und Medikamente
III
1. Gelegentlicher Konsum weicher Drogen (z. B. Cannabis), mindestens 6, aber weniger als 12 Monate zurückliegend, bei aktuell negativem Drogenscreening. Positives Drogenscreening (weiche Drogen) mit negativer Kontrolle nach 14-21 Tagen (nur bei der Einstellungsuntersuchung).
II
1. Gelegentlicher Konsum weicher Drogen (z.B. Cannabis), mindestens 12 maximal 36 Monate zurückliegend, bei aktuell negativem Drogenscreening.

Ausschlüsse sind bei GRadation II sie Selben geblieben, bei Gradation III hat man noch ne Schippe draufgelegt...
Autor: ok.
« am: 14. Januar 2019, 09:34:52 »

KlausP, mir ist das nicht egal. Hätte gerne gewusst ob die Änderung vor oder nach meiner Musterung vollzogen worden ist.
Autor: KlausP
« am: 14. Januar 2019, 09:15:59 »

Ist doch egal. Die ZDv 46/1 wurde durch eine Nachfolgevorschrift ersetzt (Bezeichnung weiß ich nicht, steht aber irgendwo im Forum) und viele Regelungen wurden übernommen.
Autor: ok.
« am: 14. Januar 2019, 09:09:30 »

Weißt du sein wann, Ralf?
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