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Zusammenfassung

Autor: Tommie
« am: 16. September 2018, 20:51:49 »

mit wenig sozialer Absicherung meine ich die Beiträge zur Rentenversicherung für arbeitslose Reservistendienstleistende.

Arbeitslose sind der eine Teil, Hartz-IV-Empfänger ein anderer! Für letztere führen die Jobcenter nämlich wieviel Rentenversicherungsbeiträge ab? Richtig :D ! Exakt NULLKOMMANULL …

Daher ist für dieses Klientel auch ein niedrigerer Beitrag immerhin ein Beitrag, den z. B. das Jobcenter nicht leistet!
Autor: Tommie
« am: 16. September 2018, 20:49:16 »

mit wenig sozialer Absicherung meine ich die Beiträge zur Rentenversicherung für arbeitslose Reservistendienstleistende. Für diese werden Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung in Höhe des Durchversicherungsbetrags gemeldet, d.h. 60% des Durchschnitts der Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Aktuell 340€ im Monat. Für wen dies viel ist, muss dies viel, oder sachlich nicht richtig weng nennen ;)

Da kann ich nicht mitreden, ich zahle keine Rentenversicherung, da ich im Alter Pensionsempfänger sein werde ;) !

Kein Trennungsgeld für RDL! Reisebeihilfe jedes Wochenende!

Der erste Teil ist richtig, den unterschreibe ich auch sofort, aber das hätte man mit dem Verfolgen des Links in "Wolverines" erster Antwort auch selbst heraus finden können. Der zweite Teil stimmt so pauschal, wie er dort steht, definitiv nicht!

Richtige Version: Bis zu fünf Familienheimfahrten im Kalendermonat, wenn die RDL mehr als zwölf Tage dauert! Wer also drei Wochen (= 19 Wehrübungstage) übt kann jedes Wochenende bezahlt fahren, wer nur 12 Tage ( aka 2 Wochen!) übt, fährt entweder unbezahlt oder bleibt am Dienstort!
Autor: neo1
« am: 16. September 2018, 20:44:01 »

mit wenig sozialer Absicherung meine ich die Beiträge zur Rentenversicherung für arbeitslose Reservistendienstleistende. Für diese werden Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung in Höhe des Durchversicherungsbetrags gemeldet, d.h. 60% des Durchschnitts der Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Aktuell 340€ im Monat. Für wen dies viel ist, muss dies viel, oder sachlich nicht richtig weng nennen ;)

Kein Trennungsgeld für RDL! Reisebeihilfe jedes Wochenende!
Autor: Tommie
« am: 16. September 2018, 20:41:55 »

Sorry, meinte die Mindestleistung nach § 9 USG, die aktuell die Bezeichnung "Mindest" nicht verdient...

Tut mir leid, aber Sie haben so was von keine Ahnung, das ist schon fast traurig! Erstens zwingt sie niemand, eine RDL zum Mindestsatz zu machen, und zweitens waren die Mindestsätze vor der von "F_K" angesprochenen Erhöhung wirklich traurig im Vergleich zu dem, was jetzt bezahlt wird!

Reservisten, die eine Arbeitgeberbescheinigung vorlegen können, werden ihren Entgeltausfall ersetzt bekommen, wer das nicht kann, und kein Selbständiger ist, bei denen wieder anders gerechnet wird, der erhält den Mindestsatz! Und ich persönlich kenne einige Resis, z. B. aus dem Baunebengewerbe, die gar keine Arbeitgeberbescheinigung vorlegen möchten, weil der Mindestsatz höher wäre! Daher gehe ich durchaus konform mit "F_K" und bezeichne Ihr Anspruchsdenken als extrem überzogen und Sie selbst als extrem ahnungslos. Wenn Ihre Arbeit so toll wäre, wie Ihr Anspruchsdenken überzogen ist, würden Sie niemals über den Mindestsatz diskutieren. Dass Sie es trotzdem tun, lässt tief blicken ;) !
Autor: F_K
« am: 16. September 2018, 20:02:28 »

Nochmal: die Mindestsätze sind an den Einkünften der aktiven Soldaten orientiert - dazu kommt Dienstgeld und ggf. Zuschläge.

Mir hat letztes WE noch ein StUffz erläutert, das er ca. 700 Euro monatlich Netto mehr bekommt als die SaZ (jeden Monat!)

Da von Haushaltslage zu sprechen und von wenig Geld ist einfach sachlich unzutreffend.
Autor: neo1
« am: 16. September 2018, 19:34:18 »

Sorry, will keine Emotionen auslösen oder verletzen. Die aktuelle Höhe der Mindestleistung ist Sand in den Augen der Arbeitslosen. Viel Bargeld, wenig soziale Absicherung, eine Perspektive nach Haushalts- und Auftragslage. Teure Leiharbeit, wenn man so will.

§ 9 Mindestleistung (1) Reservistendienst Leistende, die keinen Anspruch auf Leistungen nach § 6 oder § 7 haben oder deren Anspruch geringer ist als der Tagessatz nach der Tabelle in Anlage 1, erhalten für jeden Tag der Dienstleistung den Tagessatz nach der Tabelle in Anlage 1. Die Tagessätze nach der Tabelle in Anlage 1 nehmen an allgemeinen Anpassungen der entsprechenden Grundgehälter und des Familienzuschlags nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes teil. Das Bundesministerium der Verteidigung macht die jeweils geltenden Tagessätze im Bundesgesetzblatt bekannt.

Die letzte Anpassung hat es zum 01.02.2017 gegeben.
Autor: F_K
« am: 16. September 2018, 19:09:56 »

Die Mindestleistung ist vor kurzem Massiv angehoben worden - und es steht ja jedem frei, den Maximalsatz durch Leistung vorab zu erhalten.

Manchmal kann man sich über so stark übertriebenes Anspruchdenken nur wundern.

(Manche Des erhalten mit Mindestsatz und Dienstgeld nämlich schon mehr als aktive Soldaten ....).
Autor: KlausP
« am: 16. September 2018, 19:05:24 »

Auch die ist von der Besoldungserhöhung nicht betroffen, weil sie nicht im Bundesbesoldungsgesetz sondern im Unterhaltssicherungsgesetz geregelt ist.
Autor: neo1
« am: 16. September 2018, 18:49:21 »


Sorry, meinte die Mindestleistung nach § 9 USG, die aktuell die Bezeichnung "Mindest" nicht verdient...
Autor: Al Terego
« am: 16. September 2018, 18:46:56 »

Hat jemand eine Idee, wann für die RDL die aktuelle Tarifrunde Gültigkeit bekommen wird?

RDL erhalten Wehrsold nach dem "Gesetz über die Geld- und Sachbezüge der Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten (Wehrsoldgesetz - WSG". Die Tarifrunden haben damit nichts zu tun.
Autor: neo1
« am: 16. September 2018, 18:40:45 »

Trennungsgeld bekommen Reservistendienstleistende nicht!

Hat jemand eine Idee, wann für die RDL die aktuelle Tarifrunde Gültigkeit bekommen wird?

Zitat Öffentlicher-Dienst.Info: "Das Besoldungsniveau soll rückwirkend zum 01.03.2018 linear um 2,99%, zum 01.04.2019 um 3,09% und zum 01.03.2020 um 1,06% angehoben werden."
Autor: wolverine
« am: 16. September 2018, 17:07:37 »

Autor: Matze 78
« am: 16. September 2018, 16:42:53 »

Mahlzeit.
Ich leiste gerade eine 12 tägige RDL ab (seit 10.09).
Ein OFw meinte aus dem Bataillon meinte letztens das es durchaus möglich ist das mir Trennungsgeld zusteht (er sei sich aber nicht 100% sicher), da mein Wohnort 284km entfernt sei und ich demnach ja in der Kaserne nächtige (auch am Wochenende).
Ist an der Aussage was dran, das mir Trennungsgeld zusteht?

Gruß
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