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Fragen und Antworten => Militärische Bewerbung, Laufbahnen, Verwendungen, Karriere => Thema gestartet von: Typ87 am 04. Juli 2016, 21:06:09

Titel: Bundeszentralregister Tilgung
Beitrag von: Typ87 am 04. Juli 2016, 21:06:09
Hallo,
ich bin 28 Jahre alt und bewerbe mich gerade für die Laufbahn als Feldwebel im Fachdienst.
Habe die Feldwebeleignung bekommen und wurde bereits eingeplant.


In meinem Leben hatte ich diese 2 Straftaten begangen:

-07.2008 Gefährliche Körperverletzung, Verurteilung vor Gericht zu 30 Tagessätzen

-07.2014 Körperverletzung, Strafbefehl zu 30 Tagessätzen

Meine Frage:


Nach 5 Jahren verschwinden ja Einträge im Bundeszentralregister,
zB bei einer Geldstrafe bis max. 90 Tagessätze.

Sprich das erste Verfahren müsste ja von der Bundeswehr nicht mehr einsehbar sein?

Das von 2014 habe ich ja angegeben dagegen kann ich nichts machen,
will auch mit offenen Karten spielen.

Meine Frage ist:
Kann die Bundeswehr die Straftat im Bundeszentralregister von 2008 sehen?
Bzw ist es schon getilgt?
Wenn nicht werde ich es nachreichen.


Danke für die Hilfe im Vorraus
Titel: Antw:Bundeszentralregister Tilgung
Beitrag von: KlausP am 04. Juli 2016, 21:09:56
Zitat
Sprich das erste Verfahren müsste ja von der Bundeswehr nicht mehr einsehbar sein?

Vorsicht und ggf. noch mal im BZRG nachlesen! Die Bundeswehr bekommt bei Uffz-, Fw- und OffzBewerbern eine unbeschränkte Auskunft aus dem BZR!
Titel: Antw:Bundeszentralregister Tilgung
Beitrag von: Typ87 am 04. Juli 2016, 21:23:54
Zitat
Sprich das erste Verfahren müsste ja von der Bundeswehr nicht mehr einsehbar sein?

Vorsicht und ggf. noch mal im BZRG nachlesen! Die Bundeswehr bekommt bei Uffz-, Fw- und OffzBewerbern eine unbeschränkte Auskunft aus dem BZR!

Kann das hier jemand bestätigen?
Titel: Antw:Bundeszentralregister Tilgung
Beitrag von: F_K am 04. Juli 2016, 21:26:23
Ja.
Titel: Antw:Bundeszentralregister Tilgung
Beitrag von: Andi8111 am 04. Juli 2016, 21:27:19
Ja. Alle hier. Lesen Sie doch nach. Eine unbeschränkte Auskunft wird eingeholt.
Und wenn die feststellen, dass Sie ihre Jugendsünden nicht zur Gänze aufgezählt haben, wird jemand Fragen stellen.

Beim nächsten Mal bitte gleich zu Beginn die Verfehlungen angeben. Die Mitarbeiter des KC und der Rechtsberater reagieren mitunter etwas ungehalten, wenn Bewerber ihre strafrechtliche Karriere verheimlichen.
Titel: Antw:Bundeszentralregister Tilgung
Beitrag von: Andi8111 am 04. Juli 2016, 21:28:30
Ach, im Übrigen denke ich, dass der Rechtsberater Ihre Einplanung wahrscheinlich überdenken wird, wenn er zwei ähnliche Verurteilungen bzw. Strafbefehle liest ;)
Titel: Antw:Bundeszentralregister Tilgung
Beitrag von: KlausP am 04. Juli 2016, 21:34:13
Das steht so im Bewerbungsbogen unter "Hinweise und Belehrung zu Fragen 22 bis 25":

Zitat
... Bewerber/innen für sonstige Laufbahnen 
Das Bundesministerium  der  Verteidigung  hat als  oberste  Bundesbehörde  nach  einer  erfolgreichen  Teilnahme  am  Auswahlverfahren  das Recht  auf  unbeschränkte  Auskunft aus  dem  BZR (§  41  Abs.  1  Nr.  2  des  Bundeszentralregistergesetzes-BZRG).
Daher müssen Sie in diesen Fällen Angaben machen, sobald Sie strafrechtlich in Erscheinung getreten sind, also auch zu Verurteilungen, die nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3, 4 BZRG (Führungszeugnis für Behörden) aufzunehmen oder zu tilgen sind,
selbst  wenn  eine  Eintragung  in ein Führungszeugnis nach  § 30 Abs. 1  BZRG nicht  erfolgt(e) (z.B. Strafbefehle/Verurteilungen,  mit  denen  auf  Geldstrafe  bis einschließlich
90  Tagessätze erkannt  wurde) und  können  sich  gemäß  §  53  Abs. 1 und 2 BZRG nicht darauf berufen, unbestraft bzw. nicht vorbestraft zu sein. ...
Titel: Antw:Bundeszentralregister Tilgung
Beitrag von: Typ87 am 04. Juli 2016, 21:35:26
Ach, im Übrigen denke ich, dass der Rechtsberater Ihre Einplanung wahrscheinlich überdenken wird, wenn er zwei ähnliche Verurteilungen bzw. Strafbefehle liest ;)

Das denke ich auch,
aber ich kann es nicht ändern.
Titel: Antw:Bundeszentralregister Tilgung
Beitrag von: KlausP am 04. Juli 2016, 21:43:13
Zitat
Kann das hier jemand bestätigen?

Wenn ich mir bei einer Aussage nicht sicher bin, dann schreibe ich das auch dazu. Und hier war und bin ich mir sehr sicher!
Titel: Antw:Bundeszentralregister Tilgung
Beitrag von: Andi8111 am 04. Juli 2016, 21:43:48
Ich empfehle den offenen Dialog. Mit einer genauen Schilderung von Gründen etc. Das kann helfen. Rechtsberater sind auch nur Menschen. Für manches haben die Verständnis.
Titel: Antw:Bundeszentralregister Tilgung
Beitrag von: Typ87 am 04. Juli 2016, 21:54:42
Ich empfehle den offenen Dialog. Mit einer genauen Schilderung von Gründen etc. Das kann helfen. Rechtsberater sind auch nur Menschen. Für manches haben die Verständnis.



Ich habe den Strafbefehl von 2008 aus dem einfachen Grund
nicht eingereicht, da ich dachte das er schon getilgt ist.
Jetzt wird mir bewusst das es ein Fehler war.
Darum bin ich bemüht es zeitnah sprich morgen nachzureichen.


Da es mir nach der Einplanung einfiel,
wollte ich es hiermit nachreichen.

Habe heute morgen mit dem Einplaner telefoniert.
Er meinte der Offizier der damals das Gespräch mit mir führte,
möchte das ich ihm morgen früh den Strafbefehl bringe.
Außerdem möchte er sich mit mir darüber unterhalten.

Ich mache mir aber keine großen Hoffnungen.
Titel: Antw:Bundeszentralregister Tilgung
Beitrag von: Andi8111 am 04. Juli 2016, 21:55:31
Die Hoffnung stirbt bekanntlich zuletzt. Berichten Sie davon.
Ich drücke die Daumen.
Titel: Antw:Bundeszentralregister Tilgung
Beitrag von: Typ87 am 04. Juli 2016, 22:34:29
Ich empfehle den offenen Dialog. Mit einer genauen Schilderung von Gründen etc. Das kann helfen. Rechtsberater sind auch nur Menschen. Für manches haben die Verständnis.

Muss der Offizier welches das Gespräch mit mir in dem Fall nochmal macht,
nicht die Strafbefehle an die Rechtsabteilung schicken, die dann entscheidet?
Titel: Antw:Bundeszentralregister Tilgung
Beitrag von: Ralf am 05. Juli 2016, 05:32:27
Du sollst das ja auch schriftlich einreichen.
Titel: Antw:Bundeszentralregister Tilgung
Beitrag von: justice005 am 05. Juli 2016, 07:14:39
Eine Tilgung von Straftaten findet nur statt, wenn bis zur Tilgung keine neuen Straftaten dazu kommen. Trotzdem war in Ihrem ersten Fall die Strafe möglicherweise bereits getilgt, bevor die neue Straftat hinzukam. Im Juni 2014 könnte das Bundeszentralregister bereits sauber gewesen sein, sodass die Strafe von 2014 ggf wieder die "erste" Strafe war. In diesem Fall wäre auch bei der Bewerbung nur die neue Strafe anzugeben gewesen. Im Bewerbungsformular steht nämlich drin, dass getilgte Strafen nicht angegeben werden brauchen.

Es war aber auf jeden Fall die zweite Verurteilung anzugeben! Diese steht nämlich heute noch im Bundeszentralregister. Und diese führt definitiv zu einer Einzelfallbewertung des Rechtsberaters. Dieser wird sich sowohl einen Auszug aus dem BZR holen, also auch die Akten des Strafverfahrens beiziehen. Und dann wird er einen Vorschlag machen, ob ein Einstellungshindernis vorliegt oder nicht.

Bei Körperverletzungsdelikten bin ich tendentiell eher skeptisch.

Zitat
Ich empfehle den offenen Dialog. Mit einer genauen Schilderung von Gründen etc. Das kann helfen. Rechtsberater sind auch nur Menschen. Für manches haben die Verständnis.

Der Rechtsberater spricht aber nicht persönlich mit dem Bewerber, sondern prüft lediglich die Akten, wenn sie ihm zugeschickt werden.

Titel: Antw:Bundeszentralregister Tilgung
Beitrag von: miguhamburg1 am 05. Juli 2016, 07:41:11
Das "Verständnis" der Rechtsberater für Gewaltdelikte (und zu denen gehört eben auch jede Körperverletzung, die über eine bloße Rangelei hinausgeht) ist allerdings gemäß einer Weisung von BMVg P ausgesprochen gering ausgeprägt.

Eben weil das Gewaltmonopol beim Staat und nicht bei seinen einzelnen Bürgern liegt - und wer zweimal innerhalb von sechs Jahren mit einer vergleichbaren Körperverletzungs-Straftat in Erscheinung trat (ob nun getilgt oder nicht), ist in der Regel aus charakterlichen Gründen vom Wehrdienst auszuschließen.
Titel: Antw:Bundeszentralregister Tilgung
Beitrag von: FoxtrotUniform am 05. Juli 2016, 07:53:28
Und last but not least muss dann noch eine passende Stelle gefunden werden, für die keine Sicherheitsüberprüfung Stufe 2 erforderlich ist...
Titel: Antw:Bundeszentralregister Tilgung
Beitrag von: Andi am 05. Juli 2016, 15:02:56
Ich bin vor allem auch skeptisch weil bei der (angeblich) ersten je begangenen Straftat direkt eine Verurteilung herausgekommen ist. Das war entweder ein so hartes Brett, dass nichts darum herum geführt hat oder aber eben nicht die erste Straftat...
Titel: Antw:Bundeszentralregister Tilgung
Beitrag von: Markus1987 am 05. Juli 2016, 15:48:27
Meistens führt Körperverletzung zur Ablehnung, ich schliesse mich da Andy und Migu an, es wird wohl eng werden aber probieren Sie es einfach.
Titel: Antw:Bundeszentralregister Tilgung
Beitrag von: justice005 am 05. Juli 2016, 17:59:35
Ich schließe mich auch dem Gesagten an. Vor allem miguhamburg hat den Kern des Problems gut auf den Punkt gebracht.
Titel: Antw:Bundeszentralregister Tilgung
Beitrag von: Typ87 am 05. Juli 2016, 19:26:24
Ich war heute bei dem Offizier/Oberstleutnant und habe Ihm
meine 2 Strafbefehle mitgebracht.
Außerdem erläuterte ich ihm den Grund bzw die Gründe weshalb
ich es nicht gleich abgegeben habe.

Er war nicht begeistert,
hat aber gesagt das es gut war
ihm die Unterlagen vor dem Absenden vorbeizubringen,
auch wenn ich es gleich hätte angeben sollen.

Er wird es so angeben als hätte er schon vor dem Psychologischem Gespräch davon gewusst.
Sprich er hat es in die Eignung hineinbezogen und in den Bewerbungsbogen eingetragen.

Außerdem sagte er mir das ich bei dem Tests/Gesprächs sehr gut war
und er aus diesem Grund davon ausgeht das ich es ihm nicht
verschwiegen habe gleich die Strafbefehle zu geben.
Bzw er sieht es als eine Art Dummheit an.

Interessant war auch das er über die eine Tat Witze gemacht hat,
weil ich da meiner Ex Freundin eine Ohrfeige verpasst hatte...

Das Ende war:
Wenn es nur bei den 2 Einträgen bleibt wird es zu einer
Einstellung kommen da er dies befürwortet.
Sollten mehr als diese beiden Einträge im Bundeszentralregister auftauchen
wars das für mich.
Jedoch habe ich keine sonstigen Verurteilungen.
Wüsste nicht was ich da noch angeben soll.

Trotzdem bin ich immer noch skeptisch da es mit Sicherheit noch von
einem Rechtsberater bzw einer Höheren Stelle geprüft wird.
Ich freue mich mal nicht zu früh,
denke sogar das ich eher nicht eingestellt werde.


Meine abschließende Frage ist:

Ich hatte in der Vergangenheit einige Verfahren gegen mich die jedoch
bis auf die beiden alle eingestellt wurden.
Sprich ich wurde nur 2 mal in meinem Leben rechtskräftig verurteilt.

Kann die Bundeswehr eingestelle Verfahren im Bundeszentralregister einsehen?
(zB wegen "gefährlicher Körperverletzung")
Meines Wissens dürfte sowas nicht gehen,
da bei einer Einstellung des Verfahrens immer von der Unschuld
der Person auszugehen ist.

PS: Ich bin ab Oktober als Rechnungsführer eingeplant

Titel: Antw:Bundeszentralregister Tilgung
Beitrag von: Stabsuffz93 am 05. Juli 2016, 19:48:31

Kann die Bundeswehr eingestelle Verfahren im Bundeszentralregister einsehen?
(zB wegen "gefährlicher Körperverletzung")
Meines Wissens dürfte sowas nicht gehen,
da bei einer Einstellung des Verfahrens immer von der Unschuld
der Person auszugehen ist.

PS: Ich bin ab Oktober als Rechnungsführer eingeplant



Im Bundeszentralregister steht alles drin! Ob verurteilt oder nicht. Dort wird alles aufgeführt.
Titel: Antw:Bundeszentralregister Tilgung
Beitrag von: F_K am 05. Juli 2016, 19:52:53
Stabsuffz93:

Quelle für diese steile und falsche Behauptung?
Titel: Antw:Bundeszentralregister Tilgung
Beitrag von: Stabsuffz93 am 05. Juli 2016, 19:59:03
Als Quelle kann ich nur meinen Rechtsanwalt angeben
Titel: Antw:Bundeszentralregister Tilgung
Beitrag von: Ralf am 05. Juli 2016, 20:01:06
Alter Schwede:
Zitat
Ich hatte in der Vergangenheit einige Verfahren gegen mich die jedoch
bis auf die beiden alle eingestellt wurden.
Sprich ich wurde nur 2 mal in meinem Leben rechtskräftig verurteilt.
Titel: Antw:Bundeszentralregister Tilgung
Beitrag von: F_K am 05. Juli 2016, 20:02:13
Dann würde ich den Anwalt wechseln - Deiner kann nicht mal an der richtigen Stelle lesen - Du auch nicht ...
Titel: Antw:Bundeszentralregister Tilgung
Beitrag von: KlausP am 05. Juli 2016, 20:19:22
Zitat
... Ich hatte in der Vergangenheit einige Verfahren gegen mich die jedoch
bis alle eingestellt wurden ...

Einstellung mit welcher Begründung?

- wegen erwiesener Unschuld?
- wegen Geringfügigkeit?
- gegen Auflagen?
- aus Mangel an Beweisen?

Gab es vielleicht noch Strafbefehle?

Ach ja. Lesen Sie sich mal gaaaaanz langsam den Eid durch: "Ich schwöre, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen."

Mit dem Recht hatten Sie es ja in der Vergangenheit scheinbar nicht so ...
Titel: Antw:Bundeszentralregister Tilgung
Beitrag von: Typ87 am 05. Juli 2016, 21:28:48
Zitat
... Ich hatte in der Vergangenheit einige Verfahren gegen mich die jedoch
bis alle eingestellt wurden ...

Einstellung mit welcher Begründung?

- wegen erwiesener Unschuld?
- wegen Geringfügigkeit?
- gegen Auflagen?
- aus Mangel an Beweisen?

Gab es vielleicht noch Strafbefehle?

Ach ja. Lesen Sie sich mal gaaaaanz langsam den Eid durch: "Ich schwöre, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen."

Mit dem Recht hatten Sie es ja in der Vergangenheit scheinbar nicht so ...

Ich habe nur diese beiden Verurteilungen einmal vor Gericht und einmal als Strafbefehl.
Sprich es gibt keine anderen Strafbefehle.

Die anderen Verfahren:

2x Körperverletzung, aus Mangel aus Beweisen eingestellt.
1xKörperverletzung, wegen erwiesener Unschuld eingestellt.
1x Vergewaltigung, wegen erwiesener Unschuld eingestellt
1x Hehlerei, aus Mangel aus Beweisen eingestellt.


Gegen Auflagen wurde da dafinitiv nie was eingestellt.

Ich möchte meine Frage wegen Unklarheit bzw Meinungsverscheidenheit hier
im Forum noch einmal stellen und eine Frage hinzufügen

Frage 1:
Kann die Bundeswehr eingestelle Verfahren im Bundeszentralregister einsehen?

Habe hierzu das im Internet gefunden:

"In das Register werden nach § 4 BZRG die rechtskräftigen Entscheidungen mit den Personendaten des Betroffenen eingetragen, durch die ein deutsches Gericht im Geltungsbereich des BZRG wegen einer rechtswidrigen Tat

    auf Strafe erkannt,
    eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet,
    jemanden nach § 59 des Strafgesetzbuches mit Strafvorbehalt verwarnt oder
    nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes die Schuld eines Jugendlichen oder Heranwachsenden festgestellt hat.

Außerdem werden nach § 54 Abs. 1 BZRG ausländische Verurteilungen unter den dort genannten Voraussetzungen in das Register eingetragen.[2]

Nach § 3 BZRG sind in das Register aufzunehmen:

    strafgerichtliche Verurteilungen mit den Personendaten des Verurteilten, das Aktenzeichen mit dem Ort des Gerichts, der Tag der letzten Tat, dem Tag der Rechtskraft, die angewandten Strafvorschriften und sämtliche verhängten Rechtsfolgen; unabhängig gilt dies, wenn es sich um Strafe i.e.S., um eine Maßregel der Besserung und Sicherung, um einen Strafvorbehalt oder um die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung nach § 27 JGG (Jugendgerichtsgesetz) handelt.
    Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und anderen Gerichten.
    Vermerke über die Schuldunfähigkeit.
    gerichtliche Feststellungen zur Betäubungsmittelabhängigkeit und zum Verbot der Ausübung eines Gewerbes.
    nachträgliche Entscheidungen wie Straferlass, Strafaussetzung, Führungsaufsicht, Bewährungshilfe, die vorzeitige Aufhebung einer Sperre der Fahrerlaubnis, der Tag des Ablaufs des Verlustes der Wählbarkeit, Amtsfähigkeit oder des Wahl- und Stimmrechts.
    nachträgliche Entscheidungen der Beseitigung des Strafmakels, der Abkürzung oder Verlängerung der Bewährungszeit (Jugendstrafrecht).

Mittelbar werden auch Namensänderungen, mitgeteilt durch die Meldebehörde, Inhalt des Bundeszentralregisters. Ebenfalls Inhalt werden Suchvermerke"


Ich sehe da keine Angabe das eingestellte Verfahren auftauchen.
Wenn das falsch ist möge man mich bitte korrigieren.

Frage 2:

Bin ich dazu verpflichtet der Bundeswehr über eingestellte Strafverfahren Auskunft zu erteilen?

Laut meines Wissens bin ich nicht dazu verpflichtet,
da ich nur Verurteilungen egal ob unter 90 Tagessätzen oder nicht angeben muss.
Titel: Antw:Bundeszentralregister Tilgung
Beitrag von: Andi8111 am 05. Juli 2016, 23:01:42
Fahren Sie doch verfahren Sie doch einfach weiter so, wie Sie es vorhatten. Da Sie es ja nun recherchiert haben, kann ja nicht schief gehen :)
Titel: Antw:Bundeszentralregister Tilgung
Beitrag von: justice005 am 06. Juli 2016, 06:10:35
Ich äußere mich mal in diesem ganz konkreten Fall lieber nicht weiter zum Thema...
Titel: Antw:Bundeszentralregister Tilgung
Beitrag von: FoxtrotUniform am 06. Juli 2016, 08:19:30
Ich gebe dir mal einen ganz persönlichen Rat: Lass es mit der Bundeswehr! Falls du es widererwarten schaffst eingestellt zu werden, schwebt möglicherweise die Thematik "Einstellungsbetrug" - in dem Fall bei einer Bundesinstitution -  im Raum und davon ab unterstelle ich, dass du auch zukünftig mit dem Gesetz in Konflikt kommen kannst. Als Soldat wirst du dann aber auch zusätzlich disziplinar geahndet.

(Ich hoffe und glaube aber immer noch an einen Troll 8) )
Titel: Antw:Bundeszentralregister Tilgung
Beitrag von: Seppi84 am 06. Juli 2016, 08:28:12
Dem kann ich nur zustimmen...
Titel: Antw:Bundeszentralregister Tilgung
Beitrag von: miguhamburg1 am 06. Juli 2016, 08:41:38
Die Bundeswehr bekommt im Rahmen des Einstellungsverfahrens nicht nur eine unbeschränkte Auskunft aus dem BZR. Sie erhält ebenfalls Auskünfte über gewesene/aktuelle Ermittlungsverfahren wegen etwaiger Straftaten aus dem Datenbestand der Polizei/Staatsanwaltschaften und vom Verfassungsschutz. Und hierdurch werden ihr auch derartige Ermittlingen/Einstellungen und deren jeweilige Bgründung bekannt.

Und, @ Typ87: Nett gemeint, aber der Offizier (welchen Dienstgrad er auch immer hat), kann und darf diese Aussagen überhaupt nicht treffen, denn Ihre Bewerbungssache landet ohnehin automatisch beim Rechtsberater des zuständigen KC. Und im Falle von (befristeten) Einstellungshindernissen sind den Prüfgruppenverantwortlichen schlicht und ergreifend die Hände gebunden. Und dann erhalten Sie ganz einfach eine Absage. Gemauschelt wird da nämlich nicht.
Titel: Antw:Bundeszentralregister Tilgung
Beitrag von: F_K am 06. Juli 2016, 08:46:51
@ Migu:

Quelle?

Die weiteren Datenquellen werden nur im Rahmen einer SÜ überprüft - nicht bei der Einstellung.

Eingestellte Verfahren sind nicht anzugeben.
Titel: Antw:Bundeszentralregister Tilgung
Beitrag von: Typ87 am 06. Juli 2016, 09:05:03
Kleines Update

War gerade bei der Staatsanwaltschaft und habe
mir alle anderen Unterlagen besorgt,
wo die Verfahren gegen mich eingestellt wurden.

Alle Verfahren wurde aufgrund
Paragraph 170 Abs. 2 Stpo eingestellt.
Das heisst, die Schuld konnte nicht nachgewiesen werden.

Ausserdem meinte die Frau der Staatsanwaltschaft,
das eingestellte Verfahren nicht im Bundeszentralregister stehen.
Titel: Antw:Bundeszentralregister Tilgung
Beitrag von: schlammtreiber am 06. Juli 2016, 09:05:24
Mal eine Laienfrage: sollte bei "erwiesener Unschuld" nicht ein Freispruch erfolgen, statt das Verfahren einzustellen?
Gilt so ein eingestelltes Verfahren nicht landläufig als Freispruch "zweiter Klasse"?
Titel: Antw:Bundeszentralregister Tilgung
Beitrag von: Wüstensand am 06. Juli 2016, 09:10:40
Ich hoffe für dich, dass du in diesen Fällen auch wirklich unschuldig warst. Zwischen nicht nachgewiesener Schuld und tatsächlicher Unschuld können auch Welten liegen. Jedenfalls solltest du dich in Zukunft von unnötigen körperlichen Auseinandersetzungen fernhalten, sonst kann die Karriere ganz schnell vorbei sein.
Titel: Antw:Bundeszentralregister Tilgung
Beitrag von: Typ87 am 06. Juli 2016, 09:11:31
Ich gebe dir mal einen ganz persönlichen Rat: Lass es mit der Bundeswehr! Falls du es widererwarten schaffst eingestellt zu werden, schwebt möglicherweise die Thematik "Einstellungsbetrug" - in dem Fall bei einer Bundesinstitution -  im Raum und davon ab unterstelle ich, dass du auch zukünftig mit dem Gesetz in Konflikt kommen kannst. Als Soldat wirst du dann aber auch zusätzlich disziplinar geahndet.

(Ich hoffe und glaube aber immer noch an einen Troll 8) )

Wo genau habe ich denn einen Betrug begangen?
Die 2 Strafverfahren habe ich samt Strafbefehl abgegeben und trotzden die Feldwebel  Eignung und Einplanung bekommen?

Die anderen Verfahren gegen mich die
laut Paragraph 170 Abs. 2 Stpo eingestellt wurden
muss ich nicht angeben.

Wo genau habe ich jetzt einen Betrug begangen?
Titel: Antw:Bundeszentralregister Tilgung
Beitrag von: miguhamburg1 am 06. Juli 2016, 09:21:58
Lieber F_K,

wenn der RB solche Informationen auf den Tisch bekommt, wie es uns hier "Typ87" aufzutischen versucht, dann geht er der Angelegenheit nach und fordert die von mir genannten Daten an, um sich ein vollständiges Bild über den Bewerber zu machen.
Titel: Antw:Bundeszentralregister Tilgung
Beitrag von: wolverine am 06. Juli 2016, 10:27:58
Mal eine Laienfrage: sollte bei "erwiesener Unschuld" nicht ein Freispruch erfolgen, statt das Verfahren einzustellen?
Gilt so ein eingestelltes Verfahren nicht landläufig als Freispruch "zweiter Klasse"?
"Freisprechen" kann ja nur ein Gericht nach mündlicher Verhandlung. Alles vorher sind immer Verfahrenseinstellungen. Der § 170 II StPO unterscheidet zwischen "rechtlichen" (Verhalten ist nicht strafbewehrt) und "tatsächlichen" (vorgeworfenes strafbewehrtes Verhalten kann nicht nachgewiesen werden) Gründen. Letzteres nennt man im Volksmund Freispruch "zweiter Klasse", was Quatsch ist, da eben nichts nachgewiesen kann und damit gut. Solange nicht verurteilt (oder verteilungsgleich) wurde, ist man unbestraft.
Titel: Antw:Bundeszentralregister Tilgung
Beitrag von: schlammtreiber am 06. Juli 2016, 10:39:40
Danke, wieder was gelernt.
Titel: Antw:Bundeszentralregister Tilgung
Beitrag von: F_K am 06. Juli 2016, 11:42:09
@ Migu:

Auf welcher Rechtsgrundlage?

Und wenn Du die nennen kannst, mit welchem Erkenntnisgewinn?

Eingestellt ist eingestellt und darf nicht negativ verwertet werden ....
Titel: Antw:Bundeszentralregister Tilgung
Beitrag von: FoxtrotUniform am 06. Juli 2016, 13:37:47
@Typ87: Deinem Konstrukt kann ich nicht mehr folgen. Schade um die verschwendete Lebenszeit der Bearbeiter.
Titel: Antw:Bundeszentralregister Tilgung
Beitrag von: Typ87 am 06. Juli 2016, 14:08:23
@Typ87: Deinem Konstrukt kann ich nicht mehr folgen. Schade um die verschwendete Lebenszeit der Bearbeiter.

Ich habe meine 2 Veruteilungen
in der Bewerbung angegeben.

Die eingestellten Verfahren gegen mich
habe ich nicht angegeben.

Um es mal ganz einfach für dich auszudrücken

Was gibt es daran nicht zu verstehen?
Titel: Antw:Bundeszentralregister Tilgung
Beitrag von: miguhamburg1 am 06. Juli 2016, 14:21:00
Lieber F_K, es handelt sich um ein fachdienstliche Weisung des Leitenden Rechtsberaters bei BMVg P ...
Titel: Antw:Bundeszentralregister Tilgung
Beitrag von: LwPersFw am 06. Juli 2016, 14:53:32
Der SaZ-Bewerber muss sich nur an die unten zitierten Vorgaben halten.

Tut er dies ... ist alles in Ordnung. Tut er dies nicht ... muss er mit den Konsequenzen leben.

Verlangen Angehörige der Bw mehr vom Bewerber, fragt z.B. jemand im KC nach im BZR getilgten Eintragungen,
verletzt er die Rechte des Bewerbers. Denn ab dem Moment der Tilgung hat jeder Bürger das Recht sich als nicht
vorbestraft zu bezeichnen.




"Aus diesem Grund müssen Bewerber/innen Angaben zum Inhalt des Bundeszentralregisters in Bezug auf sich machen (Verurteilungen wegen eines Vergehens/Verbrechens (Straftaten) einschl. Strafbefehle, auch wenn eine Eintragung ins Führungszeugnis nach § 30 Abs. 1 BZRG nicht erfolgt(e), z.B. Strafbefehle/Verurteilungen, mit denen auf Geldstrafe von bis einschließlich 90 Tagessätze bzw. Freiheitsstrafe bis einschließlich drei Monate erkannt wurde).

Bei Verschweigen von solchen Strafbefehlen / Verurteilungen wird grundsätzlich von einer Nichteignung ausgegangen.

Die Eintragungen aus dem Erziehungsregister müssen dagegen nicht offenbart werden.

Ferner brauchen die Verurteilungen etc., die im Bundeszentralregister getilgt oder tilgungsreif sind, nicht anzugeben werden.

Das Bundesministerium der Verteidigung hat als oberste Bundesbehörde ein Recht auf unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister (§ 41 Abs. 1 Nr. 2 BZRG); die Kosten trägt die Bundeswehr.

Die Einsichtnahme in Strafakten erfolgt nur nach einer Einwilligung durch den/die Bewerber/in.

Für jede Verurteilung im obigen Sinne ist hierfür eine separate Einwilligungserklärung erforderlich."

Titel: Antw:Bundeszentralregister Tilgung
Beitrag von: Typ87 am 06. Juli 2016, 15:01:27
Der SaZ-Bewerber muss sich nur an die unten zitierten Vorgaben halten.

Tut er dies ... ist alles in Ordnung. Tut er dies nicht ... muss er mit den Konsequenzen leben.

Verlangen Angehörige der Bw mehr vom Bewerber, fragt z.B. jemand im KC nach im BZR getilgten Eintragungen,
verletzt er die Rechte des Bewerbers. Denn ab dem Moment der Tilgung hat jeder Bürger das Recht sich als nicht
vorbestraft zu bezeichnen.




"Aus diesem Grund müssen Bewerber/innen Angaben zum Inhalt des Bundeszentralregisters in Bezug auf sich machen (Verurteilungen wegen eines Vergehens/Verbrechens (Straftaten) einschl. Strafbefehle, auch wenn eine Eintragung ins Führungszeugnis nach § 30 Abs. 1 BZRG nicht erfolgt(e), z.B. Strafbefehle/Verurteilungen, mit denen auf Geldstrafe von bis einschließlich 90 Tagessätze bzw. Freiheitsstrafe bis einschließlich drei Monate erkannt wurde).

Bei Verschweigen von solchen Strafbefehlen / Verurteilungen wird grundsätzlich von einer Nichteignung ausgegangen.

Die Eintragungen aus dem Erziehungsregister müssen dagegen nicht offenbart werden.

Ferner brauchen die Verurteilungen etc., die im Bundeszentralregister getilgt oder tilgungsreif sind, nicht anzugeben werden.

Das Bundesministerium der Verteidigung hat als oberste Bundesbehörde ein Recht auf unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister (§ 41 Abs. 1 Nr. 2 BZRG); die Kosten trägt die Bundeswehr.

Die Einsichtnahme in Strafakten erfolgt nur nach einer Einwilligung durch den/die Bewerber/in.

Für jede Verurteilung im obigen Sinne ist hierfür eine separate Einwilligungserklärung erforderlich."


Demnach hätte ich die Verurteilung von 2008 gar nicht angeben müssen da diese im BZR nach 5 Jahren getilgt wurde.
Titel: Antw:Bundeszentralregister Tilgung
Beitrag von: Typ87 am 06. Juli 2016, 16:39:47
Auch wenn der Offizier meinte das es mit der Einstellung klappt, sehe ich das anders.

Der Strafbefehl vom 01.11.2014 ist noch nicht so lange her.
Ausserdem wird er erst in 5 Jahren aus dem Bundeszentralregister getilgt.
Meine gelesen zu haben das  "nicht getilgte Verurteilungen"
im Bundeszentralregister automatisch zu einer Ablehnung durch den Rechtsberater führen,
bzw zu einem Einstellungshindernis.

Falls dem nicht so ist bitte ich um Aufklärung
In dieser Sache.

Zusammengefasst bin ich ziemlich überzeugt davon eine Absage zu erhalten.

Titel: Antw:Bundeszentralregister Tilgung
Beitrag von: F_K am 06. Juli 2016, 16:45:17
@ Migu:

Glaube ich nicht, den so eine Weisung wäre rechtswidrig.
Unser Perser hat das eindrucksvoll untermauert.
Titel: Antw:Bundeszentralregister Tilgung
Beitrag von: Ralf am 06. Juli 2016, 16:50:41
Meine Güte, warte es halt ab und dann zeig mir mal, wo dieses hier steht:
Zitat
Meine gelesen zu haben das  "nicht getilgte Verurteilungen"
im Bundeszentralregister automatisch zu einer Ablehnung durch den Rechtsberater führen,
Durch immer neue Mutmaßungen wirst du auch keine anderen Antworten bekommen.

Hätteste dir mal vorher alles überlegen sollen. Ungeachtet der beiden Verurteilungen ist doch auch die Liste der Anschuldigen für mich schon ein Indiz über den Umgang und damit eine Charaktersache. Die plötzliche Läuterung zu Recht und Gesetz und dann das dafür auch noch aktiv eintreten verursacht mir ein ungutes Gefühl.

Titel: Antw:Bundeszentralregister Tilgung
Beitrag von: KlausP am 06. Juli 2016, 17:33:26
Ich kan mich bei der ganzen Diskussion nur selber zitieren. Das steht im aktuelle Bewerbungsbogen und das sollte man sich genau durchlesen und buchstabengetreu beantworten, dann dürfte es keine Probleme geben.

Das steht so im Bewerbungsbogen unter "Hinweise und Belehrung zu Fragen 22 bis 25":

Zitat
... Bewerber/innen für sonstige Laufbahnen 
Das Bundesministerium  der  Verteidigung  hat als  oberste  Bundesbehörde  nach  einer  erfolgreichen  Teilnahme  am  Auswahlverfahren  das Recht  auf  unbeschränkte  Auskunft aus  dem  BZR (§  41  Abs.  1  Nr.  2  des  Bundeszentralregistergesetzes-BZRG).
Daher müssen Sie in diesen Fällen Angaben machen, sobald Sie strafrechtlich in Erscheinung getreten sind, also auch zu Verurteilungen, die nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3, 4 BZRG (Führungszeugnis für Behörden) aufzunehmen oder zu tilgen sind,
selbst  wenn  eine  Eintragung  in ein Führungszeugnis nach  § 30 Abs. 1  BZRG nicht  erfolgt(e) (z.B. Strafbefehle/Verurteilungen,  mit  denen  auf  Geldstrafe  bis einschließlich
90  Tagessätze erkannt  wurde) und  können  sich  gemäß  §  53  Abs. 1 und 2 BZRG nicht darauf berufen, unbestraft bzw. nicht vorbestraft zu sein. ...
Titel: Antw:Bundeszentralregister Tilgung
Beitrag von: Typ87 am 06. Juli 2016, 18:59:02
Ich kan mich bei der ganzen Diskussion nur selber zitieren. Das steht im aktuelle Bewerbungsbogen und das sollte man sich genau durchlesen und buchstabengetreu beantworten, dann dürfte es keine Probleme geben.

Das steht so im Bewerbungsbogen unter "Hinweise und Belehrung zu Fragen 22 bis 25":

Zitat
... Bewerber/innen für sonstige Laufbahnen 
Das Bundesministerium  der  Verteidigung  hat als  oberste  Bundesbehörde  nach  einer  erfolgreichen  Teilnahme  am  Auswahlverfahren  das Recht  auf  unbeschränkte  Auskunft aus  dem  BZR (§  41  Abs.  1  Nr.  2  des  Bundeszentralregistergesetzes-BZRG).
Daher müssen Sie in diesen Fällen Angaben machen, sobald Sie strafrechtlich in Erscheinung getreten sind, also auch zu Verurteilungen, die nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3, 4 BZRG (Führungszeugnis für Behörden) aufzunehmen oder zu tilgen sind,
selbst  wenn  eine  Eintragung  in ein Führungszeugnis nach  § 30 Abs. 1  BZRG nicht  erfolgt(e) (z.B. Strafbefehle/Verurteilungen,  mit  denen  auf  Geldstrafe  bis einschließlich
90  Tagessätze erkannt  wurde) und  können  sich  gemäß  §  53  Abs. 1 und 2 BZRG nicht darauf berufen, unbestraft bzw. nicht vorbestraft zu sein. ...


Meine 2 Verurteilungen habe ich angegeben,
somit habe ich diese Pflicht erfüllt.
Mehr ist laut diesem Auszug nicht angefordert.

PS: Ich kann es voll und ganz nachvollziehen das ich mit
meinen Angaben, 2 Straftaten und den eingestellten Verfahren
einen schlechten und ungeeigneten Eindruck hinterlasse.

Würde ich das als neutraler User selber lesen
würde ich genau so denken.

Jedoch sollte man beachten das man sich
erst ein vollständiges Bild einer Person machen kann ,
wenn man sie auch persöhnlich kennt.

Ich wurde ärztlich untersucht,
zustätzlich Intelligenz
und meine Fitness wurde getestet.
Außerdem habe ich das psychologische Gespräch meistern müssen.
Mein Fachabitur und meine Berufsausbildung habe ich gut abgeschlossen.

Laut dem Offizier bzw dem anwesendem Psychologen
habe ich insgesamt sehr gut abgeschnitten.
Das die 2 Straftaten negativ ins Gewicht fallen
ist ja selbstverständlich.

Wichtig ist eben das ich insgesamt
die Feldwebel Eignung bekommen habe.
Der Rest liegt in den Händen Rechtsabteilung.

Wie gesagt ich kann viele Reaktionen absolut nachvollziehen!

Trotzdem danke ich euch auf jeden Fall für die Hilfe/Antworten.
Titel: Antw:Bundeszentralregister Tilgung
Beitrag von: justice005 am 06. Juli 2016, 20:03:32
@ miguhamburg

Das ist vollkommener Humbug. F_K hat völlig Recht. Die Bundeswehr darf im Rahmen der Einstellung eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister einholen und das war es dann aber auch.

Für Abfragen bei Polizeien oder Nachrichtendiensten fehlt es an einer Rechtsgrundlage und daher wird dies auch nicht gemacht. Die entsprechenden Dienststellen außerhalb der Bundeswehr würden mangels Rechtsgrundlage auch keine Informationen an die Bundeswehr herausgeben, falls es einer versuchen sollte.

Rechtsgrundlagen für weitergehende Überprüfungen finden sich nur noch im Sicherheitsüberprüfungsgesetz. Daher dürfen dann nur noch auf dieser gesetzlichen Basis im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung weitergehende Informationen ausgetauscht werden.

Zitat
es handelt sich um ein fachdienstliche Weisung des Leitenden Rechtsberaters bei BMVg P

Auch das ist leider Humbug. Eine solche Weisung gibt es nicht. Vermutlich haben Sie sich das gerade ausgedacht oder aber irgendetwas völlig falsch verstanden. Es sollte auch Ihnen einleuchten, dass ein Beamter der Bundeswehr keine Weisungen an die Verfassungsschutzbehörden und/oder die Landespolizeien richten kann.

Titel: Antw:Bundeszentralregister Tilgung
Beitrag von: justice005 am 06. Juli 2016, 20:05:55
@ Fragesteller:

Mein persönlicher Tip wäre, dass nach Auskunft aus dem Bundeszentralregister offiziell nur noch eine Vorstrafe vorliegt, diese jedoch zu einer Einstellungssperre führt, weil die Tat noch zu frisch ist.

Wie lange diese Einstellungssperre gilt, kann ich allerdings nicht sagen.
Titel: Antw:Bundeszentralregister Tilgung
Beitrag von: Tommie am 06. Juli 2016, 20:17:03
Wie lange diese Einstellungssperre gilt, kann ich allerdings nicht sagen.

Meine Einschätzung ist die gleiche wie die von "justice005" und wie lange die Einstellungssperre gilt, gibt es dann schriftlich vom Rechtsberater ;) ! Mein Tipp für deren Dauer ist allerdings bei 3 Jahren! Und wenn in dieser Zeit noch ein Delikt der körperlichen Gewalt dazu kommt, ist auf der Stelle "finito la musica"!
Titel: Antw:Bundeszentralregister Tilgung
Beitrag von: Typ87 am 06. Juli 2016, 20:55:19
@ Fragesteller:

Mein persönlicher Tip wäre, dass nach Auskunft aus dem Bundeszentralregister offiziell nur noch eine Vorstrafe vorliegt, diese jedoch zu einer Einstellungssperre führt, weil die Tat noch zu frisch ist.

Wie lange diese Einstellungssperre gilt, kann ich allerdings nicht sagen.

Genau davon gehe ich auch aus.
Titel: Antw:Bundeszentralregister Tilgung
Beitrag von: miguhamburg1 am 07. Juli 2016, 07:26:23
Lieber justice, lieber F_K,

Sie müssen sich nicht echauffieren. Wenn derartige Auffälligkeiten dem zuständigen RB klärungsbedürftig sind, dann wird er den Bewerber darüber informieren, dass er beabsichtigt, die von mir angegebenen Stellen zu befragen und sein Einverständnis einholen. Sollte das nicht erfolgen, so steht es im Ermessen des RB, eben ein Einstellungshindernis festzustellen. Ich habe nur die Weisungslage aufgeführt.
Titel: Antw:Bundeszentralregister Tilgung
Beitrag von: MMG-2.0 am 07. Juli 2016, 08:49:56
Dann muss der von LwPersFw zitierte Inhalt die fachdienstliche Weisung des Leitenden Rechtsberaters bei BMVg P sein, ansonsten ergibt es keinen Sinn.

Titel: Antw:Bundeszentralregister Tilgung
Beitrag von: Typ87 am 07. Juli 2016, 13:07:26
Ich vergaß noch zu folgendes zu erwähnen:

Der Offizier (Oberstleuntant, und der Chef des KC,
so wie er sich mir damals vorstellte,
meinte, es kann vorkommen
das der Prüfer eine zeitliche Sperre aufgrund
der Strafbefehle geben kann.
Der Offizier kann(Und das würde er in meinem Fall auch tun, dies teilte er mir ausdrücklich mit)
dem im Rahmen seiner Befugniss wiedersprechen
und sich für meine Einstellung einsetzen und diese veranlassen.

Genau dies gab mir der Einplaner nacher wieder bei dem ich danach nochmal war um die Abgabe der Strafbefehle zu unterschreiben.

Vorrausgesetzt das sind die einzigsten 2 relevanten Sachen
in meinem Bundeszentralregister.

Ich habe keine Ahnung wie die Situation ist und wie weit seine Macht wirklich reicht,
geschweige denn was rauskommt....

Ich kann nur abwarten und Tee trinken.
Titel: Antw:Bundeszentralregister Tilgung
Beitrag von: Andi am 07. Juli 2016, 17:50:07
Die Entscheidung über deine Zulassung trifft der prüfende Rechtsberater im BMVg und der stellt auch eine Sperre oder ein grundsätzliches Einstellungshindernis fest. Die Herren Offiziere am Karrierecenter haben darauf keinerlei Einfluss.

Gruß Andi
Titel: Antw:Bundeszentralregister Tilgung
Beitrag von: Tommie am 07. Juli 2016, 18:13:17
Der Offizier (Oberstleuntant, und der Chef des KC), ...

Ich kenne das so, dass ein Oberstleutnant (A15) das Dezernat 2 eines Karriecenter, das für die Bewerber und deren Steuerung zuständig ist, leitet. Es ist gleichzeitig der Stv. Leiter des KarrC! Geleitet wird das KarrC in der Regel von einem zivilen Beamten der Besoldungsstufe A16, also einem Ltd. RedDir!

Vorausgesetzt das sind die einzigsten 2 relevanten Sachen in meinem Bundeszentralregister[auszug] ...

Merken Sie eigentlich die Einschläge noch ;D ? Schon der einzige ist ziemlich einsam, so dass man diesen Begriff nur als sprachlicher Grobmotoriker steigern muss! Und aus dem einzigen, dann die "einzigsten 2" zu machen, dafür muss man schon erstens ein gerüttelt Maß an sprachlicher Ignoranz besitzen! Mal ganz abgesehen davon, dass jede Rechtschreibkorrektur hierbei blind wird!

Ich habe keine Ahnung ...

Das ist der einzige Satz Ihres Postings, dem ich vollumfänglich zustimme!

Ansonsten läuft es so, wie "Andi" es oben beschrieben hat, mit dem erwähnten durchaus sehr schmalen Ermessensspielraum für Delikte körperlicher Gewalt! Somit werden Sie aller Wahrscheinlichkeit nach mit einer Sperrzeit rechnen müssen, die sehr wahrscheinlich auf drei Jahre festgesetzt werden wird! Da kann sich "Ihr Freund" der Oberstleuchtturm auf den Kopf stellen und mit den Füßen zappeln, das ändert an der Entscheidung des Rechtsberaters BMVg exakt NICHTS!
Titel: Antw:Bundeszentralregister Tilgung
Beitrag von: Lidius am 07. Juli 2016, 21:31:08
@Tommie

Das KC Berlin wird von einem OTL (möglicherweise ist der jetzt auch schon Oberst, müsste ich mal im Intranet nachsehen) geleitet http://www.personal.bundeswehr.de/portal/a/pers/!ut/p/c4/04_SB8K8xLLM9MSSzPy8xBz9CP3I5EyrpHK9gtSiYv1wkHxKql5yfl5qCYgsSc0ryQSS6UWJJflFegX5RSU5IJnSoiKgjF5min6kgaGLk6GRAQwY1jgaW3pH-JqbmLt4OgXpF-TmOgIAfi_lgg!!/ (http://www.personal.bundeswehr.de/portal/a/pers/!ut/p/c4/04_SB8K8xLLM9MSSzPy8xBz9CP3I5EyrpHK9gtSiYv1wkHxKql5yfl5qCYgsSc0ryQSS6UWJJflFegX5RSU5IJnSoiKgjF5min6kgaGLk6GRAQwY1jgaW3pH-JqbmLt4OgXpF-TmOgIAfi_lgg!!/)
Titel: Antw:Bundeszentralregister Tilgung
Beitrag von: miguhamburg1 am 08. Juli 2016, 09:41:53
Die Dienstposten Leiter KarrC können entweder von einem zivilen Beamten oder einem Soldaten wahrgenommen werden. Das ist richtig. Und die Besoldungsstufe dieser Personen ist B 3.
Titel: Antw:Bundeszentralregister Tilgung
Beitrag von: justice005 am 08. Juli 2016, 17:33:19
Wobei das von der jeweiligen Größe des KC abhängen dürfte. Ich kenne mich zwar im Bereich der Wehrverwaltung nicht so aus, aber ich bezweifle, dass alle Leiter die gleiche Besoldungsstufe haben...
Titel: Antw:Bundeszentralregister Tilgung
Beitrag von: miguhamburg1 am 08. Juli 2016, 20:32:03
Stimmt, die Leiter KC mit Assessment Center B 3 die ohne Assessment Center A 16 - aber bei den Zivilisten wie Soldaten kann man dann ja keinen Unterschied erkennen ... :)
Titel: Antw:Bundeszentralregister Tilgung
Beitrag von: Tommie am 09. Juli 2016, 08:22:52
Die Leiterin in Stuttgart war zu meiner Zeit auf jeden Fall A16, obwohl Stuttgart zu diesem Zeitpunkt ein Assessmentcenter hatte! Sie hatte in Ihrem Stempel "Ltd. RegDir´in" stehen und nicht "Ministerialrätin"! Und welchen Sinn würde es machen einen OTL, der dann wahrscheinlich ein A15-er ist, auf eine Stelle zu setzen, die mit B3 besoldet ist? Selbst nach Beförderung zum Oberst müsste der Kamerad noch 3 Jahre warten, bevor man ihn überhaupt in eine solche Planstelle einweisen dürfte!
Titel: Antw:Bundeszentralregister Tilgung
Beitrag von: Nachtmensch am 09. Juli 2016, 09:38:14
Die Leiterin in Stuttgart war zu meiner Zeit auf jeden Fall A16, obwohl Stuttgart zu diesem Zeitpunkt ein Assessmentcenter hatte! Sie hatte in Ihrem Stempel "Ltd. RegDir´in" stehen und nicht "Ministerialrätin"!
Die vor kurzem verabschiedete Leiterin des KC in Stuttgart, wenn wir von derselben sprechen war A16 und hat jetzt eine B2 Stelle bekommen in einer anderen Verwendung.
Ist die richtige Abkürzung nicht Ltd. RDir? Das zumindest stand auf ihrem Schild drauf. Muss ja nicht heissen das es richtig ist.
Titel: Antw:Bundeszentralregister Tilgung
Beitrag von: Andi8111 am 09. Juli 2016, 10:04:19
Es darf heißen: Leitende Regierungsdirektorin oder Leitender Regierungsdirektor; die Damen dürfen sich das aussuchen.
Bei Amtmann ist es bissl blöd ;) Amtmännin oder Amtmann ;) ODER Amtfrau^^ Aber ich sage: Gender mich nicht voll! ;)
Titel: Antw:Bundeszentralregister Tilgung
Beitrag von: Typ87 am 09. Juli 2016, 11:24:23
Mal eine andere Frage:

Ich werde nächsten bzw übernächsten Monat in meiner
zivilen Arbeitsstelle befördert bzw versetzt.
Dadurch werde ich einen
neuen Arbeitsvertrag in einer höheren Position unterschreiben.


Könnte es dann damit ein Problem geben falls ich
(auch wenn es sehr unwarscheinlich ist) die Stelle zum 04.10 bei der Bundeswehr bekomme?

Mir wurde erklärt das der Arbeitgeber aufgrund
der Einstellung bei der Bundeswehr
das Arbeitsverhältnis 4 Monate aufgrund der Probezeit ruhen lassen muss.

Spielt es dann eine Rolle ob ich dann ab 01.08
oder sogar erst am 01.09 einen neuen Arbeitsvertrag
unterschrieben habe?
Denn mann muss ja dem Arbeitsgeber diese neue Situation mitteilen
und ihm die entsprechenenden Fomalere der Bundeswehr geben.

Sprich wenn ich zB ab dem 01.09 den neuen Vertrag unterschreibe
und erst am 15.09 die Zusage der Bundeswehr schriftlich bekomme.
Gibt es dann Probleme?

Ich meine ich kann mich ja nicht darauf verlassen
genommen zu werden und schon gar nicht unter diesen Umständen.
Das Angebot wurde mir jetzt gemacht und ich muss entsprechend
kurzfristig meine Zusage geben.

PS: Ich muss die Bundeswehr ja auch
über laufende berufliche Veränderungen auf dem laufenden halten?
Quasi wenn mein Arbeitsvertrag sich ändert?
Titel: Antw:Bundeszentralregister Tilgung
Beitrag von: KlausP am 09. Juli 2016, 11:38:19
Zitat
Ich muss die Bundeswehr ja auch
über laufende berufliche Veränderungen auf dem laufenden halten?
Quasi wenn mein Arbeitsvertrag sich ändert?

Wo steht das? Ist das Bestandteil der Belehrung, dieSie im KC bekommen haben?
Titel: Antw:Bundeszentralregister Tilgung
Beitrag von: Sabine2.0 am 14. August 2018, 19:32:13
Jetzt bin ich neugierig geworden  ;D

Die Bundeswehr holt von Jedem in der Einstellungsphase einen Bundeszentralregisterauszug ein? :o
Titel: Antw:Bundeszentralregister Tilgung
Beitrag von: KlausP am 14. August 2018, 19:41:19
Wer hat das geschrieben?

Bewerber für die Mannschaftslaufbahn (SaZ und FWDL) haben dem Karierecenter ein "Führungszeugnis für Behörden" übersenden zu lassen. Bewerber für die Unteroffizier-, Feldwebel- und Offizierlaufbahn müssen ihr Einverständnis erklären, dass die Bw einen unbeschränkten Auszug aus dem BZR einholen darf. So steht das auch im "Bewerbungsbogen für den Freiwilligen Dienst in der Bundeswehr".
Titel: Antw:Bundeszentralregister Tilgung
Beitrag von: Sabine2.0 am 14. August 2018, 19:47:10
Das hat keiner geschrieben. Das war eine Frage von mir. Ob die das wirklich von JEDEM Bewerber einholen.

Finde das nämlich vollkommen ok!  :)
Titel: Antw:Bundeszentralregister Tilgung
Beitrag von: KlausP am 14. August 2018, 19:50:34
Dann ist die Antwort: Nein, der BZR-Auszug wird nicht von jedem Bewerber eingeholt.  ::)
Titel: Antw:Bundeszentralregister Tilgung
Beitrag von: Sabine2.0 am 14. August 2018, 20:26:52
Aber von jedem Bewerber der Laufbahnen Unteroffiziere, Feldwebel und Offiziere oder? :o
Titel: Antw:Bundeszentralregister Tilgung
Beitrag von: Somethingwrong am 14. August 2018, 21:27:08
Ja.
Titel: Antw:Bundeszentralregister Tilgung
Beitrag von: KlausP am 14. August 2018, 21:59:23
Aber von jedem Bewerber der Laufbahnen Unteroffiziere, Feldwebel und Offiziere oder? :o

Was habe ich denn dazu geschrieben?  ::)