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Zusammenfassung

Autor: Papierberg
« am: 08. Januar 2017, 15:24:42 »

Da die Auswahl der jeweiligen Bewerber auf rechtlichen Prinzipien der Bestenauslese beruht, die dem verfassungsrechtlichen Postulat des freien Zuganges zu öffentlichen Ämtern Rechnung trägt, dürfte eine spätere Berücksichtigung ohne ganz spezielle, subjektive Hinderungsgründe für den betreffenden Auswahldurchgang, nicht möglich sein. Anders gesagt, Sie müssten ohne einen solchen Härtefall (für den Ihre Schilderung keine Anhaltspunkte liefert) das Auswahlverfahren wiederholen.
Es stellt sich allerdings auch die Frage, ob Sie nach Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife überhaupt noch an einer Laufbahnausbildung im mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst interessiert sein werden.
Autor: bavaria94
« am: 08. Januar 2017, 15:02:27 »

Schönen Sonntag wünsche ich allen,

vor Kurzem habe ich eine Einladung zur Übergabe einer Ernennungsurkunde für die Laufbahnausbildung im mittleren nichttechnischen Dienst erhalten. Jetzt ist es so, dass ich momentan mein Abitur mache - sich jedoch für zukünftige Klassen die Bedingungen aufgrund einer neuen Verordnung geändert haben, was die Durchführung des Schulbetriebs betrifft. Zum einen gibt es eine neue Prüfungsordnung und Änderungen bei den Unterrichtsfächern. Sofern ich den Schulbesuch unterbreche oder wiederholen muss, bedeutet das, dass ich unter die neue Regelung falle, was mir die Sache für sie Zukunft ziemlich erschweren würde.

Gibt es eine Möglichkeit die Laufbahnausbildung zu verschieben? Kann man sich zurückstellen lassen?

Grüße
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